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Regelwerk, Bau & Planungsrecht, Hamburg

BPD 2018-1 - BPD Besondere Wohnformen
Besondere Wohnformen für pflegebedürftige und behinderte Menschen

(Bauprüfdienst (BPD))
- Hamburg -

Vom 3. Mai 2018
(BPD vom 03.05.2018)



Archiv: 2008-2

1. Gegenstand des Bauprüfdienstes

Mit der Änderung des § 2 Abs. 4 Nr. 9a und 10 Hamburgische Bauordnung (HBauO) ändert sich der bisherige Sonderbautatbestand für Wohnformen für Menschen mit Behinderung und ältere Menschen. Durch die Anpassung der HBauO an die Musterbauordnung (MBO) werden nun Schwellenwerte direkt ins Gesetz aufgenommen, ab welcher Personenzahl ein Gebäude zum Sonderbau wird, an den besondere Anforderungen gemäß § 51 HBauO gestellt werden können.

Ziel ist es, mit dem Bauprüfdienst die Umsetzung von wohnnahen und dezentralen Pflege- und Betreuungskonzepten zu unterstützen. Um allen am Bau Beteiligten Planungssicherheit zu geben, werden mit diesem Bauprüfdienst die im Gesetzestext enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe wie z.B."erheblich eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit" erläutert und die jeweils erforderlichen brandschutztechnischen Anforderungen festgelegt.

Dieser Bauprüfdienst ersetzt den Bauprüfdienst 02/2008.

2. Rechtsgrundlagen und Normen

2.1. Gesetze und Verordnungen

3. Zuständigkeiten

Zuständig 1 für die Durchführung der Hamburgischen Bauordnung ( HBauO) sind die Bauaufsichtsbehörden der Bezirksämter. Abweichend hiervon werden die Aufgaben im Hafennutzungsgebiet von der Hamburg Port Authority (HPA) und im Bereich der Kehrwiederspitze, Speicherstadt, Hafen City und den Vorbehaltsgebieten (z.B. Mitte Altona) von der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau (BSW/ABH23) wahrgenommen.

Als sachverständige Stelle steht die Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Bauordnung und Hochbau, Oberste Bauaufsicht (BSW/ABH 2) zur Verfügung.

Die Wohn-Pflege-Aufsicht (Bezirksamt, Fachamt Gesundheit) ist im konzentrierten Verfahren nach § 62 HBauO regelhaft zu beteiligen. Im vereinfachten Verfahren nach § 61 HBauO ist die Wohn-Pflege-Aufsicht hinsichtlich der Einschätzung des Wohn- und Betreuungsform-Typs bzw. Einhaltung der Schwellenwerte nach § 2 Abs. 4 Nr. 9a HBauO zu beteiligen.

Das Amt für Arbeitsschutz (BGV/V3) ist im konzentrierten Verfahren nach § 62 HBauO zu beteiligen, da eine beantragte Einrichtung in der Regel auch einen Arbeitsplatz darstellt. Soweit sie sich auf dem Gelände eines Betriebes befindet, fällt sie unter die Bestimmungen der ArbStättV (hierzu zählen z.B. Wohneinrichtungen).

Bei Errichtung, baulichen Änderungen oder Nutzungsänderung von Einrichtungen nach Nr. 5 dieses Bauprüfdienstes ist die Feuerwehr auf Grund der Brandverhütungsschaupflicht dieser Objekte gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 5 der "Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau" vom 01.12.2009 (HmbGVBl. Seite 403), zuletzt

4. Begriffsdefinitionen

4.1. Erheblich eingeschränkte Selbstrettungsfähigkeit

Die Regelung in § 2 Abs. 4 Nr. 9a HBauO bezieht sich auf Nutzungseinheiten zum Zwecke der Pflege oder Betreuung von Personen mit Pflegebedürftigkeit oder Behinderung (besondere Wohnformen), deren Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt ist.

Die Tatbestandsmerkmale "Pflegebedürftigkeit" und "Behinderung" weisen darauf hin, dass die betroffenen Personen mindestens auf ambulante Pflege- oder Betreuungsdienstleistungen angewiesen sind. Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (vgl. § 3 HmbGGbM).

Der Begriff der "erheblich eingeschränkten Selbstrettungsfähigkeit" ist gesetzlich nicht definiert. Selbstrettungsfähigkeit setzt voraus, dass eine Person nach Bekanntwerden der Gefahrensituation das Gebäude eigenständig verlassen kann und nicht durch Einsatzkräfte der Feuerwehr evakuiert werden muss.

Im Anwendungsbereich der HBauO gelten Personen als erheblich eingeschränkt selbstrettungsfähig, die insbesondere

Beispielsweise sind folgende Personen in ihrer Selbstrettungsfähigkeit erheblich eingeschränkt (Aufzählung nicht abschließend):

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