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Regelwerk, Bau

BVSVO - Brandverhütungsschauverordnung
Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau

- Hamburg -

Vom 1. Dezember 2009
(HmbGVBl Nr. 53 vom 11.12.2009 S. 403; 17.01.2012 S. 8 12)
Gl.-Nr.: 2191-1-3



Archiv 1977

Auf Grund von § 6 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (HmbGVBl. S. 137), zuletzt geändert am 18. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 251, 255), wird verordnet:

§ 1

(1) Brandverhütungsschauen sind bei folgenden Objekten durchzuführen:

  1. Gebäuden im Sinne von § 2 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 17. Februar 2009 (HmbGVBl. S. 43), in der jeweils geltenden Fassung,
  2. 1. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 explosionsgefährliche, hoch entzündliche, leicht entzündliche oder brandfördernde gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758, 3759), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung, nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
  3. 2. bei denen auf einer Nutzfläche von mehr als 2.000 m2 und mehr als 1.000 m2 Nutzfläche je Geschoss Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
  4. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 420), geändert am 25. September 2007 (HmbGVBl. S. 343), in der jeweils geltenden Fassung sowie in nicht ebenerdigen Versammlungsräumen, die einer Nutzung von mehr als 100 Personen und dem Gaststättengewerbe dienen und in denen regelmäßig Tanzveranstaltungen durchgeführt werden,
  5. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 413) in der jeweils geltenden Fassung,
  6. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als fünf Geschossen und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 10.000 m2,
  7. Krankenhäusern und Heimen, wie Alten-, Pflege-, Behinderten-, Kinder- und Jugendheimen, Kindertagesstätten, sowie Ausbildungsstätten und Werkstätten für Behinderte,
  8. Hotels und Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) in der jeweils geltenden Fassung; dies gilt auch für Gemeinschaftsunterkünfte mit insgesamt mehr als zwölf Gastbetten in einem Gebäude,
  9. Gebäuden auf Flughäfen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
  10. Ausbildungsstätten und Hochschulen mit mehr als 100 Personen in einem Raum oder mehr als 200 Personen im jeweiligen Gebäude, sowie allgemein- und berufsbildende Schulen,
  11. Hochhäusern im Sinne der Hamburgischen Bauordnung mit Ausnahme der in den jeweiligen Hochhäusern befindlichen Wohnungen,
  12. Haftanstalten,
  13. Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und besonders brandgefährdet sind, und Museen,
  14. Objekten mit radioaktiven Stoffen ab Gefahrgruppe III nach der Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. 2001 I S. 1714, 2002 I S. 1459), zuletzt geändert am. 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793, 1796), in der jeweils geltenden Fassung, Objekten mit Anlagen und Einrichtungen mit biologischen Arbeitsstoffen ab Risikogruppe 2 nach der Biostoffverordnung vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung sowie Objekten mit gentechnischen Anlagen ab Sicherheitsstufe 2 (Genlabore) nach der Gentechnik-Sicherheitsverordnung in der Fassung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 298), zuletzt geändert am 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776), in der jeweils geltenden Fassung,
  15. unterirdischen Verkehrsanlagen mit Verkaufsstätten, die mehr als 500 m2 Nutzfläche besitzen,
  16. unterirdischen Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung vom 17. Januar 2012 (HmbGVBl. S. 8) in der jeweils geltenden Fassung, die mit anderen Objekten nach dieser Verordnung in Verbindung stehen.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Objekten ist eine Brandverhütungsschau durchzuführen, wenn bei ihnen Gefahren im Sinne des § 6 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes bestehen.

§ 2

(1) Die Brandverhütungsschau soll bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Objekten möglichst wie folgt durchgeführt werden:

  1. in Zeitabständen von drei Jahren bei den Objekten der Nummern 2, 3, 5, 6, 7, 10 und 13,
  2. in Zeitabständen von fünf Jahren bei den Objekten der Nummern 1, 4, 8, 9, 11, 12 und 14.

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