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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes
- Hessen -

Vom 28. April 2021
(GVBl. Nr. 19 vom 04.05.2021 S. 226)



Artikel 1

Das Fehlbelegungsabgabe-Gesetz vom 30. November 2015 (GVBl. S. 525), geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVBl. S. 430), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), geändert durch Gesetz vom 2. Dezember 2014 (GVBl. S. 314), unterliegen oder nach § 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), aufgehoben durch Gesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung, gefördert wurden (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben. "(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben."

b) In Abs. 3 wird die Angabe "2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1610)" durch "20. November 2019 (BGBI. I S. 1626)" ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberin und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
  1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes,
  2. nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes
    oder
  3. für den Bezug von nach § 88d des Zweiten Wohnbaugesetzes geförderten Sozialmietwohnungen, die im Staatsanzeiger für das Land Hessen veröffentlicht ist,

um mindestens 20 Prozent übersteigt.

"Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze
  1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes oder
  2. nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes

um mindestens 20 Prozent übersteigt."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
  1. eine Wohnungsinhaberin oder ein Wohnungsinhaber
    1. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722),
    2. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
    4. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder
    5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juni 2015 (BGBl. I S. 993),

    erhält oder

  2. die Sozialmietwohnung berechtigt bezogen wurde, für die Dauer von zwei Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses.
"(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn
  1. alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber
    1. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855),
    2. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
    4. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder
    5. ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 335),

    erhalten oder

  2. die Sozialmietwohnung berechtigt bezogen wurde, für die Dauer von drei Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses, sofern es sich um Studierende handelt, für die Dauer von vier Jahren."

3. In § 3 Abs. 3 Satz 2 werden nach dem Wort "Fassung" die Wörter "der Bekanntmachung" eingefügt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

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(Stand: 12.05.2021)

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