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Regelwerk, Bau und Planung

FBAG - Fehlbelegungsabgabe-Gesetz
Gesetz über die Erhebung einer Fehlbelegungsabgabe in der öffentlichen Wohnraumförderung

- Hessen -

Vom 30. November 2015
(GVBl. Nr. 29 vom 09.12.2015 S. 525; 23.06.2020 S. 430 20; 28.04.2021 S. 226 21a; 21b i.K.)
Gl.-Nr.: 362-77


Siehe auch " Richtlinie zur Durchführung des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes"

§ 1 Anwendungsbereich 21a

(1) Für Mietwohnungen, die dem Hessischen Wohnraumfördergesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen (Sozialmietwohnungen), wird von den Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhabern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zum Abbau der Fehlsubventionierung in der sozialen Wohnraumförderung eine Ausgleichszahlung (Fehlbelegungsabgabe) erhoben.

(2) Ist mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer Sozialmietwohnung untervermietet, gilt der untervermietete Teil als selbstständige Sozialmietwohnung. Vermietet die Eigentümerin oder der Eigentümer oder eine sonstige dinglich zum Besitz des Wohnraums berechtige Person mehr als die Hälfte der Wohnfläche einer mit öffentlichen Mitteln geförderten, von ihr oder ihm selbst genutzten Wohnung, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Das Gesetz gilt nicht für studentisches Wohnen, das nach dem Wohnraumförderungsgesetz vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2019 (BGBI. I S. 1626), oder dem Hessischen Wohnraumfördergesetz gefördert wurde.

(4) Das Gesetz gilt nicht für Sozialmietwohnungen, bei denen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer solchen erstmals nach Beginn des Mietverhältnisses entstehen.

§ 2 Abgabepflicht 21a 21b
Siehe auch =>

(1) Mieterinnen und Mieter von Sozialmietwohnungen und sonstige Nutzungsberechtigte, die die Wohnung nicht nur vorübergehend benutzen (Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber), sind zur Zahlung einer Fehlbelegungsabgabe verpflichtet, wenn ihr Einkommen die Einkommensgrenze

  1. nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 4 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes oder
  2. nach der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 5 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes

um mindestens 20 Prozent übersteigt. Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber derselben Sozialmietwohnung haften als Gesamtschuldner.

(2) Eine Abgabepflicht besteht nicht, wenn

  1. alle Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber
    1. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855),
    2. Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
    3. Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch,
    4. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem Zwoelften Buch Sozialgesetzbuch oder
    5. Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 93 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,

    erhalten oder

  2. die Sozialmietwohnung berechtigt bezogen wurde, für die Dauer von drei Jahren ab dem Beginn des Mietverhältnisses, sofern es sich um Studierende handelt, für die Dauer von vier Jahren.

§ 3 Höhe der Fehlbelegungsabgabe 21a
Siehe auch =>

(1) Die Fehlbelegungsabgabe beträgt monatlich

  1. 30 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 20 Prozent und weniger als 40 Prozent,
  2. 55 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 40 Prozent und weniger als 60 Prozent,
  3. 80 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 60 Prozent und weniger als 80 Prozent und
  4. 100 Prozent der Differenz zwischen dem Höchstbetrag und der maßgeblichen Miete, wenn die Einkommensgrenze um mindestens 80 Prozent

überschritten wird.

(2) Der Höchstbetrag ist das übliche Entgelt für nicht preisgebundenen Wohnraum, der den Sozialmietwohnungen vergleichbar ist.

(3) Als maßgebliche Miete im Sinne dieses Gesetzes gilt die geschuldete Miete ohne Betriebskosten. Bei Sozialmietwohnungen, die dem Hessischen Wohnungsbindungsgesetz

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