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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

Verwaltungsvorschrift über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren
- Hessen -

Vom 18. August 2022
(StAnz. Nr. 52 vom 26.12.2022 S. 1489)



Archiv: 2017

Zur Ausübung der Wasseraufsicht bei Talsperren nach § 63 des Hessischen Wassergesetzes ( HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), wird über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Talsperren nach diesen Verwaltungsvorschriften sind Stauanlagen im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des HWG. Die Vorschriften richten sich an die bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren beteiligten Dienststellen der staatlichen Verwaltung. Hochwasserrückhaltebecken können ebenfalls Talsperren sein.

1.2 Talsperrenaufsicht

Die Talsperrenaufsicht obliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden - WasserZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15 August 2018 (GVBl. S. 369), dem jeweiligen Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde. In die Talsperrenaufsicht wird das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) eingebunden ( § 67 Abs. 2 HWG).

Die Talsperrenaufsicht hat sicherzustellen, dass Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen ( § 36 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Hilfestellung bei der Wahrnehmung dieser Anforderung bieten insbesondere die DIN 19.700 sowie die Regelwerke weiterer einschlägiger technischwissenschaftlicher Vereinigungen (Merkblätter von DWA/DVWK).

Mit der Talsperrenaufsicht sind geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zum Ingenieur einschlägiger Fachrichtung und eingehenden Kenntnissen im Bereich Talsperren zu betrauen. Die Beurteilung der Qualifikation der zu betrauenden Bediensteten hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. Eine qualifizierte Vertretung ist zu benennen.

Die Aufgaben aus den Bereichen Bodenmechanik/Geotechnik und Ingenieurgeologie sind durch vom HLNUG zu benennende Bedienstete wahrzunehmen. Diese Bediensteten und deren qualifizierte Vertretung sind - ggf. nach jeweiliger Zuständigkeit getrennt - durch das HLNUG zu benennen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Die genannten Bediensteten bei der Aufsichtsbehörde und beim HLNUG sind den Talsperrenbetreibern mitzuteilen und von diesen in das Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Talsperrenbücher und in die Sicherheitsberichte Teil a aufzunehmen (siehe hierzu auch Ziffer 4.1).

Die Talsperrenaufsicht kann zu ihrer Unterstützung Sondergutachter einbinden. Hierfür kommen insbesondere folgende Sachgebiete infrage:

1.3 Talsperrenausschuss

Die für die Talsperrenaufsicht benannten Bediensteten der hessischen Aufsichtsbehörden und des HLNUG bilden gemeinsam einen landesweiten Talsperrenausschuss.

Der Talsperrenausschuss erörtert allgemeine Fragen der Talsperrenaufsicht in Hessen und berät auf Anfrage als Ganzes oder durch einzelne Mitglieder die jeweils örtlich zuständige Talsperrenaufsicht hinsichtlich deren Aufgaben bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

Der Ausschuss soll jährlich am Beratungsbedarf orientiert unter Beteiligung des für Talsperren zuständigen Ministeriums tagen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den betrauten Bediensteten der Aufsichtsbehörden.

Der Vorsitzende des Talsperrenausschusses berichtet jährlich dem für Talsperren zuständigen Ministerium den aktuellen Stand der Zusammensetzung des Talsperrenausschusses.

2 Planung

2.1 Standortplanung

Bei der Standortplanung von Talsperren ist die hydrologische Wirksamkeit zu prüfen. Die geologischen, ingenieurgeologischen, bodenmechanischentopographischen und ökologischen Verhältnisse sowie die verschiedenen Nutzungsansprüche am Standort sind zu berücksichtigen. Standorte für Talsperrenprojekte sind frühzeitig in die Regionalpläne aufzunehmen. Dies setzt eine rechtzeitige Abstimmung mit den Landesplanungsbehörden voraus. Für geplante Talsperrenobjekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Größen-/Leistungswert nach § 6 in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.6.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) in der Fassung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147), erreicht ist. Ansonsten ist im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls über die Notwendigkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung zu entscheiden ( § 7 in Verbindung mit Anlage 1

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