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Regelwerk; Wasser; Hessen; Bau; Hessen

Verwaltungsvorschrift über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren
- Hessen -

Vom 20.09.2017
(StAnz. Nr. 45 vom 06.11.2017 S. 1060;aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012

Bezug: Erlass vom 12. April 2012 (StAnz. S. 510)

Zur Ausübung der Wasseraufsicht bei Talsperren nach § 63 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) vom 14. Dezember 2010 (GVBl. S. 548), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2015 (GVBl. S. 338), wird über die Wasseraufsicht bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Geltungsbereich

Talsperren nach diesen Verwaltungsvorschriften sind Stauanlagen im Sinne des § 43 Abs. 2 und 3 des HWG. Die Vorschriften richten sich an die bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren beteiligten Dienststellen der staatlichen Verwaltung. Hochwasserrückhaltebecken können ebenfalls Talsperren sein.

1.2 Talsperrenaufsicht

Die Talsperrenaufsicht obliegt nach § 1 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung über die Zuständigkeit der Wasserbehörden (Zuständigkeitsverordnung Wasserbehörden- WasserZustVO) vom 2. Mai 2011 (GVBl. I S. 198), geändert durch Verordnung vom 2. März 2016 (GVBl. S. 45), dem jeweiligen Regierungspräsidium als Aufsichtsbehörde. In die Talsperrenaufsicht wird das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (HLNUG) eingebunden ( § 67 Abs. 2 HWG).

Die Talsperrenaufsicht hat sicherzustellen, dass Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung von Talsperren entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik erfolgen ( § 36 Abs. 2 Wasserhaushaltsgesetz). Hilfestellung bei der Wahrnehmung dieser Anforderung bieten insbesondere DIN 19.700 sowie die Regelwerke weiterer einschlägiger technisch-wissenschaftlicher Vereinigungen (Merkblätter von DWA/DVWK).

Mit der Talsperrenaufsicht sind geeignete Bedienstete mit der Ausbildung zum Ingenieur einschlägiger Fachrichtung und eingehenden Kenntnissen im Bereich Talsperren zu betrauen. Die Beurteilung der Qualifikation der zu betrauenden Bediensteten hat unter Anlegung eines strengen Maßstabes zu erfolgen. Eine qualifizierte Vertretung ist zu benennen.

Die Aufgaben aus den Bereichen Bodenmechanik/Geotechnik und Ingenieurgeologie sind durch vom HLNUG zu benennende Bedienstete wahrzunehmen. Diese Bediensteten und deren qualifizierte Vertretung sind - gegebenenfalls nach jeweiliger Zuständigkeit getrennt - durch das HLNUG zu benennen und der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Die genannten Bediensteten bei der Aufsichtsbehörde und beim HLNUG sind den Talsperrenbetreibern mitzuteilen und von diesen in das Anschriften- und Fernsprechverzeichnis der Talsperrenbücher und in die Sicherheitsberichte Teil a aufzunehmen (siehe hierzu auch Ziffer 4.1).

Die Talsperrenaufsicht kann zu ihrer Unterstützung Sondergutachter einbinden. Hierfür kommen insbesondere folgende Sachgebiete infrage:

1.3 Talsperrenausschuss

Die für die Talsperrenaufsicht benannten Bediensteten der hessischen Aufsichtsbehörden und des HLNUG bilden gemeinsam einen landesweiten Talsperrenausschuss.

Der Talsperrenausschuss erörtert allgemeine Fragen der Talsperrenaufsicht in Hessen und berät auf Anfrage als Ganzes oder durch einzelne Mitglieder die jeweils örtlich zuständige Talsperrenaufsicht hinsichtlich deren Aufgaben bei Planung, Bau, Betrieb und Unterhaltung der Anlagen.

Der Ausschuss soll jährlich am Beratungsbedarf orientiert unter Beteiligung des für Talsperren zuständigen Ministeriums tagen. Der Vorsitz wechselt jährlich unter den betrauten Bediensteten der Aufsichtsbehörden.

Der Vorsitzende des Talsperrenausschusses berichtet jährlich dem für Talsperren zuständigen Ministerium den aktuellen Stand der Zusammensetzung des Talsperrenausschusses.

2 Planung

2.1 Standortplanung

Bei der Standortplanung von Talsperren ist die hydrologische Wirksamkeit zu prüfen. Die geologischen, ingenieurgeologischen, bodenmechanischen, topographischen und ökologischen Verhältnisse sowie die verschiedenen Nutzungsansprüche am Standort sind zu berücksichtigen. Standorte für Talsperrenprojekte sind frühzeitig in die Regionalpläne aufzunehmen. Dies setzt eine rechtzeitige Abstimmung mit den Landesplanungsbehörden voraus. Für geplante Talsperrenobjekte ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn der Größen-/Leistungswert nach § 6 in Verbindung mit Anlage 1, Nr. 13.6.1

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