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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Landewohnraumförderungsgesetzes
- Baden-Württemberg -

Vom 7. Mai 2020
(GBl. Nr. 13 vom 12.05.2020 S. 253)



Der Landtag hat am 6. Mai 2020 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes

Das Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Förderung von Familien," die Angabe "Alleinerziehenden," eingefügt und die Wörter "behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Im Rahmen der Mietwohnraumförderung soll ein Gesamtbestand geförderter Sozialmietwohnungen möglichst dauerhaft gesichert werden."

2. In § 2 Nummer 13 werden nach den Wörtern "des demografischen Wandels" die Wörter "sowie die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum," eingefügt.

3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 13 Satz 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 22" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

"(2a) Wohnen ist die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist."

b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

"Der Verfügungsberechtigte ist zur Selbstnutzung des Wohneigentums und damit zur Bindung zum Zwecke der Selbstnutzung verpflichtet. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist der Wohnraum unter Beachtung der Belegungs- und Mietbindungen nach Absatz 5 zu vermieten."

c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der in der Förderzusage als höchstzulässig angegebenen Miete" durch die Wörter "der höchstzulässigen Miete nach Absatz 6" ersetzt.

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die höchstzulässige Miete ist die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten, höchstens jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines im Förderprogramm nach § 5 festzulegenden Abschlags. "(6) Die höchstzulässige Miete ist entweder die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten oder die von der Gemeinde durch Satzung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Obergrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines einheitlichen Abschlags von 15 Prozent nach § 32 Absatz 3 Satz 6."

e) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:

"Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)."

f) Absatz 13 Satz 6

Belegungsrechte können
  1. an den mit Fördermitteln finanzierten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder
  2. an Ersatzwohnungen als mittelbare Belegung im Sinne des § 22

begründet werden.

wird aufgehoben.

g) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter "Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen" durch die Wörter "Personen, die Wohnraum in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeinsam bewohnen" ersetzt.

h) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter "Frauen oder Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt und in Satz 2 werden nach dem Wort "Ehepartner" die Wörter "oder vom Lebenspartner im Sinne von § 4 Absatz 16 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.

i) Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:

"Die Förderprogramme können Abweichungen zulassen."

5. § 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 6 Fördertatbestände

Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:

  1. der Bau von Wohnraum (§ 4 Abs. 9),
  2. der Erwerb neuen Wohnraums (§ 4 Abs. 11),
  3. der Erwerb bestehenden Wohnraums,
  4. die Modernisierung von Wohnraum (§ 4 Abs. 10),
  5. der Erwerb von Belegungsrechten (§ 4 Abs. 13),
  6. Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.

Die Fälle der zusätzlichen Förderung nach § 14 können eigenständige Fördertatbestände sein. Im Rahmen der Förderprogramme des Landes (§ 5) werden die jeweils maßgeblichen Fördertatbestände festgelegt und es können über die Anforderungen des § 10 hinausgehende Fördervoraussetzungen festgelegt werden. Förderungen nach Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 müssen den Zielgruppen dienen.

" § 6 Fördertatbestände

(1) Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:

  1. der Bau von Wohnraum (§ 4 Absatz 9),
  2. der Erwerb neuen Wohnraums (§ 4 Absatz 11),
  3. der Erwerb bestehenden Wohnraums,
  4. die Modernisierung von Wohnraum (§ 4 Absatz 10),
  5. der Erwerb von Belegungsrechten (§ 4 Absatz 13),
  6. Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.

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