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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Landewohnraumförderungsgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 7. Mai 2020
(GBl. Nr. 13 vom 12.05.2020 S. 253)
Der Landtag hat am 6. Mai 2020 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landeswohnraumförderungsgesetzes
Das Landeswohnraumförderungsgesetz vom 11. Dezember 2007 (GBl. S. 581) wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern "Förderung von Familien," die Angabe "Alleinerziehenden," eingefügt und die Wörter "behinderten Menschen" durch die Wörter "Menschen mit Behinderungen" ersetzt.
b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Im Rahmen der Mietwohnraumförderung soll ein Gesamtbestand geförderter Sozialmietwohnungen möglichst dauerhaft gesichert werden."
2. In § 2 Nummer 13 werden nach den Wörtern "des demografischen Wandels" die Wörter "sowie die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum," eingefügt.
3. In § 3 Absatz 3 wird die Angabe " § 4 Abs. 13 Satz 6 Nr. 2" durch die Angabe " § 22" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
"(2a) Wohnen ist die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist."
b) Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Der Verfügungsberechtigte ist zur Selbstnutzung des Wohneigentums und damit zur Bindung zum Zwecke der Selbstnutzung verpflichtet. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist der Wohnraum unter Beachtung der Belegungs- und Mietbindungen nach Absatz 5 zu vermieten."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter "der in der Förderzusage als höchstzulässig angegebenen Miete" durch die Wörter "der höchstzulässigen Miete nach Absatz 6" ersetzt.
d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(6) Die höchstzulässige Miete ist die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten, höchstens jedoch die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines im Förderprogramm nach § 5 festzulegenden Abschlags. | "(6) Die höchstzulässige Miete ist entweder die in der Förderzusage festgesetzte Miete ohne den Betrag für die Betriebskosten oder die von der Gemeinde durch Satzung nach § 32 Absatz 3 Satz 3 festgelegte Obergrenze oder die ortsübliche Vergleichsmiete abzüglich eines einheitlichen Abschlags von 15 Prozent nach § 32 Absatz 3 Satz 6." |
e) Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Die Ermittlung der Wohnfläche erfolgt gemäß der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346)."
f) Absatz 13 Satz 6
Belegungsrechte können
- an den mit Fördermitteln finanzierten Wohnungen (unmittelbare Belegung) oder
- an Ersatzwohnungen als mittelbare Belegung im Sinne des § 22
begründet werden.
wird aufgehoben.
g) In Absatz 16 Satz 1 werden die Wörter "Personen, die miteinander eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft führen" durch die Wörter "Personen, die Wohnraum in Form einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft gemeinsam bewohnen" ersetzt.
h) In Absatz 20 Satz 1 werden die Wörter "Frauen oder Männer" durch das Wort "Personen" ersetzt und in Satz 2 werden nach dem Wort "Ehepartner" die Wörter "oder vom Lebenspartner im Sinne von § 4 Absatz 16 Satz 1 Nummer 4" eingefügt.
i) Absatz 22 wird folgender Satz angefügt:
"Die Förderprogramme können Abweichungen zulassen."
5. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Fördertatbestände
Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:
Die Fälle der zusätzlichen Förderung nach § 14 können eigenständige Fördertatbestände sein. Im Rahmen der Förderprogramme des Landes (§ 5) werden die jeweils maßgeblichen Fördertatbestände festgelegt und es können über die Anforderungen des § 10 hinausgehende Fördervoraussetzungen festgelegt werden. Förderungen nach Satz 1 Nr. 6 und Satz 2 müssen den Zielgruppen dienen. |
" § 6 Fördertatbestände
(1) Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:
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(Stand: 19.08.2020)
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