Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

LWoFG - Landeswohnraumförderungsgesetz
Landesgesetz zur Förderung von Wohnraum und Stabilisierung von Quartierstrukturen

- Baden-Württemberg -

Vom 11. Dezember 2007
(GBl. Nr. 20 vom 14.12.2007 S. 581; 07.05.2020 S. 253 20)


Erster Abschnitt
Allgemeines

§ 1 Anwendungsbereich, Zweck und Zielgruppen 20

(1) Dieses Gesetz regelt die sozial orientierte Förderung der Schaffung und Ertüchtigung sowie des Erwerbs von Wohnraum, der Gestaltung des Wohnumfeldes, der Verbreitung barrierefreien und barrierearmen Wohnraums sowie die Unterstützung der Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.

(2) Ziel ist unter Beachtung der Grundsätze nach § 2 die Förderung von Familien, Alleinerziehenden, sonstigen Haushalten mit Kindern, Alleinstehenden, Schwangeren, jungen kinderlosen Haushalten, Senioren, Menschen mit Behinderungen, Haushalten mit geringem Einkommen und Haushalten mit besonderen Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung. Dabei sind Zielgruppe der Mietwohnraumförderung ausschließlich Haushalte, die sich am Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können und auf Unterstützung angewiesen sind (soziale Wohnraumförderung).

(3) Die Förderung soll durch Unterstützung der Bildung selbst genutzten Wohneigentums, der Schaffung, des Erwerbs und der Erhaltung von Mietwohnraum einschließlich genossenschaftlich genutzten Wohnraums, der Unterstützung der Modernisierung von Wohnraum, des Erwerbs von Belegungsrechten sowie damit zusammenhängende Maßnahmen erfolgen. Im Rahmen der Mietwohnraumförderung soll ein Gesamtbestand geförderter Sozialmietwohnungen möglichst dauerhaft gesichert werden.

(4) Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht. Näheres zum Verfahren wird nach Maßgabe dieses Gesetzes durch Verwaltungsvorschrift bestimmt.

§ 2 Fördergrundsätze 20

Bei der Förderung sind vor allem zu berücksichtigen:

  1. regional unterschiedliche wohnungswirtschaftliche Verhältnisse,
  2. soziale Erfordernisse,
  3. die Schaffung und Erhaltung stabiler Bewohnerstrukturen unter Einbeziehung des Wohnumfeldes,
  4. die Schaffung und Erhaltung ausgewogener Siedlungsstrukturen sowie ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse,
  5. die funktional sinnvolle Zuordnung der Wohnungen zu den Arbeitsplätzen und der Infrastruktur sowie die ausreichende Anbindung des zu fördernden Wohnraums an den öffentlichen Personennahverkehr,
  6. die Stabilisierung von Quartierstrukturen auch durch Unterstützung von Integrationsbemühungen,
  7. die Verbesserung des Wohnumfeldes,
  8. die Verknüpfung mit anderen Förderbereichen, insbesondere mit Maßnahmen des Städtebaus,
  9. der sparsame Umgang mit Grund und Boden,
  10. ressourcenschonende Bauweisen unter Berücksichtigung ihrer ökologischen Verträglichkeit und der Kostenersparnis,
  11. die Nutzung des vorhandenen Gebäudebestandes,
  12. die Umnutzung von Brachen,
  13. gesellschaftliche Anforderungen, insbesondere die Folgen des demografischen Wandels, sowie die Schaffung von barrierefreiem Wohnraum,
  14. die Vermeidung nicht gerechtfertigter Wohnkostenentlastungen.

§ 3 Bindungen geförderter Objekte 20

(1) Das geförderte Objekt unterliegt auf Grund der Förderzusage öffentlich-rechtlichen Bindungen, die den Wohnraum der zweckentsprechenden Verwendung vorbehalten. Art und Umfang der Bindungen sowie Beginn und Ende des Bindungszeitraums werden allgemein in den jeweiligen Förderprogrammen im Sinne des § 5 bestimmt. Bei Mietwohnraum handelt es sich hierbei um Belegungs- und Mietbindungen; bei selbst genutztem Wohneigentum um die Selbstnutzung.

(2) Die Verpflichtungen aus diesen Bindungen obliegen dem Verfügungsberechtigten und dessen Rechtsnachfolger. Bei vertraglicher Rechtsnachfolge hat der Verfügungsberechtigte seinen Rechtsnachfolger auf den Übergang der Verpflichtungen und deren Inhalt schriftlich hinzuweisen. Dies gilt auch, wenn der Verfügungsberechtigte einen Dritten mit der Verwaltung und Vermietung von gefördertem Wohnraum beauftragt oder einen weiteren Verfügungsberechtigten bestimmt.

(3) Bei mittelbarer Belegung ( § 22) unterliegt das mittelbar gebundene Objekt den Bindungen und den Rechtsfolgen nach Absatz 1 und 2.

§ 4 Begriffsbestimmungen 20

(1) Wohnraum ist umbauter Raum, der tatsächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Umbauter Raum ist nicht auf Dauer zur Wohnnutzung geeignet, wenn ein zu seiner Nutzung erforderlicher Gebäudeteil zerstört ist oder wenn der Raum oder Gebäudeteil aus baurechtlichen Gründen eine dauernde, zweckentsprechende Nutzung nicht gestattet.

(2) Wohnung ist die abgeschlossene und damit baulich von anderen Räumen getrennte Einheit zum Wohnen bestimmter und geeigneter Räumlichkeiten.

(2a) Wohnen ist die auf Dauer angelegte Häuslichkeit, die durch die Möglichkeit eigenständiger Haushaltsführung und unabhängiger Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist.

(3) Selbst genutztes Wohneigentum ist Wohnraum im eigenen Haus oder in einer eigenen Eigentumswohnung, der zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Der Verfügungsberechtigte ist zur Selbstnutzung des Wohneigentums und damit zur Bindung zum Zwecke der Selbstnutzung verpflichtet. Nach Aufgabe der Selbstnutzung ist der Wohnraum unter Beachtung der Belegungs- und Mietbindungen nach Absatz 5 zu vermieten.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 28.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion