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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

ÖbVI-BO - ÖbVI-Berufsordnung
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Bestellung und Amtsausübung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Juni 2013
(GBl. Nr. 8 vom 28.06.2013 S. 135; 21.12.2021 S. 1 22)



Überschrift geändert 22

Auf Grund von § 21 Absatz 1 Nummer 1 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 1. Juli 2004 (GBl. S. 469, 509), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2010 (GBl. S. 989), wird verordnet:

§ 1 Voraussetzungen für die Bestellung

(1) Zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur wird auf Antrag bestellt, wer die Voraussetzungen des § 11 Absätze 1 und 2 des Vermessungsgesetzes für Baden-Württemberg (VermG) erfüllt; der Bestellung darf § 11 Absatz 3 VermG nicht entgegenstehen.

(2) Die nach § 11 Absatz 3 Nummer 1 VermG erforderliche Eignung ist insbesondere dann nicht gegeben, wenn

  1. bei der antragstellenden Person eine der Voraussetzungen vorliegt, die bei einer Beamtin oder einem Beamten zum Verlust der Beamtenrechte führt,
  2. die antragstellende Person die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
  3. die antragstellende Person als Beamtin oder Beamter nach disziplinarrechtlichen Vorschriften aus dem Beamtenverhältnis entfernt oder ihr als Ruhestandsbeamtin oder ihm als Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt aberkannt worden ist oder die antragstellende Person als Angestellte oder Angestellter aus einem Grund, der bei einer Beamtin oder einem Beamten zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis führen würde, aus einem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist,
  4. die antragstellende Person infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur ordnungsmäßigen Ausübung des Amtes einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs dauernd unfähig ist oder
  5. die antragstellende Person in Vermögensverfall geraten oder infolge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt ist.

§ 2 Verfahren der Bestellung

(1) Die antragstellende Person hat Zeugnisse, andere Nachweise und Erklärungen über die Erfüllung der Bestellungsvoraussetzungen nach § 11 VermG beizubringen. Sie hat zu erklären, in welcher Gemeinde sie beabsichtigt, ihren Amtssitz zu nehmen. Sie hat nachzuweisen, dass sie die Verpflichtung aus § 10 erfüllen kann.

(2) Die oberste Vermessungsbehörde ist befugt, in Kenntnis der antragstellenden Person bei öffentlichen Stellen Unterlagen nach Absatz 1 Satz 1 zu erheben. Ohne Kenntnis der antragstellenden Person dürfen Informationen bei öffentlichen Stellen erhoben werden, soweit ihre Angaben überprüft werden müssen, weil tatsächliche Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit vorliegen.

(3) Die Bestellung wird mit dem Tage der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam, wenn nicht in der Urkunde ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.

(4) Die Bestellung wird durch die oberste Vermessungsbehörde im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekanntgemacht.

§ 3 Amtseid

(1) Vor der Aushändigung der Bestellungsurkunde durch die obere Vermessungsbehörde leistet die antragstellende Person folgenden Amtseid:

≫Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.≪

Frauen leisten den Amtseid mit den Worten ≫einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin≪ an Stelle der Worte ≫eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs≪.

(2) Lehnt die antragstellende Person die Ablegung des vorgeschriebenen Eides aus Glaubens- oder Gewissensgründen ab, können anstelle der Worte ≫Ich schwöre≪ auch die Worte ≫Ich gelobe≪ oder eine andere Beteuerungsformel gesprochen werden.

(3) Der Eid kann auch ohne die Worte ≫So wahr mir Gott helfe≪ geleistet werden.

§ 4 Amtssitz

(1) Die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nimmt das Amt von ihrem oder seinem Amtssitz aus wahr. Es ist ihr oder ihm nicht gestattet, Zweigstellen zu errichten.

(2) Beabsichtigen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder Vermessungsingenieure sich länger als zwei Monate vom Amtssitz zu entfernen oder sind sie aus tatsächlichen Gründen länger als zwei Monate an der Ausübung des Amtes verhindert, so haben sie dies der oberen Vermessungsbehörde anzuzeigen.

(3) Im Zusammenhang mit der Amtsausübung darf neben der Bezeichnung ≫Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin≪ oder ≫Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur≪ keine Bezeichnung geführt werden, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweist.

§ 5 Amtsverständnis

(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure haben das Amt getreu dem Amtseid zu verwalten.

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