Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Bau und Planung

VermG - Vermessungsgesetz für Baden-Württemberg
- Baden-Württemberg -

Vom 1. Juli 2004
(GBl. Nr. 10 vom 13.07.2004 S. 469, 509; 25.04.2007 S. 252; 14.10.2008 S. 313 08; 09.11.2010 S. 793 10; 30.11.2010 S. 989 10a; 23.02.2017 S. 99 17; 21.12.2021 S. 1 22; 21.12.2022 S. 649 22a)



Erster Abschnitt
Amtliches Vermessungswesen

§ 1 Vermessungsaufkaben 10a

(1) Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens sind insbesondere

  1. die Landesvermessung,
  2. die Führung des Liegenschaftskatasters,
  3. die Durchführung von Liegenschaftsvermessungen einschließlich der Abmarkung der Flurstücksgrenzen,
  4. der Nachweis der Landesgrenze und
  5. das Vorhalten, Bereitstellen und Übermitteln von Geobasisinformationen.

(2) Bei der Aufgabenerledigung sind die Anforderungen insbesondere der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege, der Wirtschaft und der Grundstückseigentümer zu berücksichtigen. Auf die Einheitlichkeit des Vermessungswesens innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist hinzuwirken.

§ 2 Geobasisinformationen 10a

(1) Geobasisinformationen sind die Informationen der Landesvermessung und des Liegenschaftskatasters, die in den Geoinformationssystemen des amtlichen Vermessungswesens vorgehalten und bereitgestellt werden.

(2) Die staatlichen Behörden führen ihre raumbezogenen Fachinformationssysteme auf der Grundlage der Geobasisinformationen.

(3) Geobasisinformationen werden auf Antrag übermittelt, soweit nicht eine Rechtsvorschrift eine Übermittlung oder Veröffentlichung von Amts wegen vorschreibt. Angaben zu den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten dürfen übermittelt werden, wenn der Empfänger ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Informationen darlegt. Der Darlegung eines berechtigten Interesses bedarf es nicht zur Übermittlung an öffentliche Stellen.

(4) Die Vermessungsbehörden können Rechte zur Nutzung und Weiterverwendung von Geobasisinformationen einräumen. Hierfür erheben die Vermessungsbehörden Gebühren und Entgelte.

§ 3 Landesvermessung 10a

(1) Die Landesvermessung umfasst die landesweit einheitliche Grundlagenvermessung, topographische Landesaufnahme und Kartographie.

(2) Durch die Grundlagenvermessung werden geodätische Referenzsysteme durch Festpunkte und einen satellitengestützten Positionierungsdienst realisiert sowie geodätische Informationen nach Lage, Höhe und Schwere erhoben und geführt.

(3) Durch die topographische Landesaufnahme werden topographische Informationen über die Erscheinungsformen der Landschaft nach Gestalt und Nutzung erhoben und geführt.

(4) Durch die Kartographie werden Geobasisinformationen aufbereitet, als kartographische Informationen geführt und in topographischen Karten sowie in weiteren digitalen und analogen Produkten präsentiert.

§ 4 Zweck und Inhalt des Liegenschaftskatasters 10a

(1) Das Liegenschaftskataster weist durch eine am Grundeigentum ausgerichtete Einteilung von Grund und Boden die Liegenschaften und die Flurstücksentwicklung auf der Grundlage von Liegenschaftsvermessungen landesweit nach. Es dient insbesondere der Sicherung des Grundeigentums, dem Grundstücksverkehr, der Besteuerung sowie der Ordnung von Grund und Boden und ist Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Im Liegenschaftskataster werden Informationen über die Liegenschaften und deren Eigenschaften, die Festlegung der Flurstücksgrenzen, öffentlich-rechtliche Festlegungen sowie Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte und Eigentumsverhältnisse geführt.

(2) Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung.

(3) Das Liegenschaftskataster wird fortgeführt insbesondere durch Übernahme

  1. der Ergebnisse von Liegenschaftsvermessungen,
  2. der von den Grundbuchämtern mitgeteilten Veränderungen und
  3. der geänderten Bodenschätzungsergebnisse nach dem Bodenschätzungsgesetz vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150, 3176).

§ 5 Liegenschaftsvermessungen 10a

(1) Liegenschaftsvermessungen sind Katastervermessungen und Grenzfeststellungen.

(2) Katastervermessungen sind Vermessungen zur Fortführung des Liegenschaftskatasters. Insbesondere sind die Festlegung neuer Flurstücksgrenzen und die Aufnahme neuer und veränderter Gebäude durch Katastervermessung in das Liegenschaftskataster zu übernehmen.

(3) Grenzfeststellungen sind Vermessungen für die Übertragung der Festlegung der Flurstücksgrenzen im Liegenschaftskataster in die Örtlichkeit zur Abmarkung oder zur Prüfung der Abmarkung auf Übereinstimmung mit der Festlegung im Liegenschaftskataster.

(4) Ist eine beabsichtigte Rechtsänderung nicht innerhalb einer von der Vermessungsbehörde festgesetzten angemessenen Frist im Grundbuch eingetragen worden, so kann die zu diesem Zweck vorgenommene Katastervermessung, soweit dies erforderlich ist, aufgehoben werden.

(5) Eine durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgesetzte Grenze ist durch eine entsprechende Liegenschaftsvermessung umzusetzen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion