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Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2023/2024
- Baden-Württemberg -

Vom 21. Dezember 2022
(GBl. Nr. 41 vom 29.12.2022 S. 649)


Der Landtag hat am 16. Dezember 2022 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg

§ 79 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg vom 19. Oktober 1971 (GBl. S. 428), die zuletzt durch das Gesetz vom 23. März 2022 (GBl. S. 213) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Die Landesoberkasse Baden-Württemberg ist die zentrale Landeskasse. Sie ist im Rahmen der Aufgaben des Cash Managements Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Datenschutz-Grundverordnung."

2. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

Artikel 2
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg

Die Anlage 1 (Landesbesoldungsordnung A) des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg vom 9. November 2010 (GBl. S. 793, 826), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Abschnitt Besoldungsgruppe a 14 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Amtsbezeichnung "Seminarschulrat" wird in einer neuen Zeile folgende Amtsbezeichnung eingefügt:

"Sonderpädagogikabteilungsleiter8

b) Fußnote 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"8) Für jede Gemeinschaftsschule, jede Realschule, jeden Verbund mit einer Realschule oder jedes sonder pädagogische Bildungs- und Beratungszentrum dürfen höchstens zwei Planstellen für Abteilungsleitungen ausgebracht werden."

2. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 15 wird bei der Amtsbezeichnung "Studiendirektor" mit Funktionszusätzen nach dem Funktionszusatz "- als der ständige Vertreter des Leiters des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd1)" in einer neuen Zeile folgender Funktionszusatz eingefügt:

"- als der ständige Vertreter des Leiters des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau1".

3. Im Abschnitt Besoldungsgruppe a 16 wird bei der Amtsbezeichnung "Oberstudiendirektor" nach dem Funktionszusatz "- als Leiter des Landesgymnasiums für Hochbegabte mit Internat und Kompetenzzentrum Schwäbisch Gmünd" in einer neuen Zeile folgender Funktionszusatz eingefügt:

"- als Leiter des MINT-Exzellenzgymnasiums mit Internat Bad Saulgau".

Artikel 3
Änderung des Ernennungsgesetzes

In § 4 Satz 1 Nummer 11 des Ernennungsgesetzes in der Fassung vom 29. Januar 1992 (GBl. S. 141), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. November 2022 (GBl. S. 549) geändert worden ist, werden nach den Wörtern "Zweiten Konrektoren," die Wörter "die Sonderpädagogikabteilungsleiter," eingefügt.

Artikel 4
Änderung des Landeshochschulgesetzes

Das Landeshochschulgesetz vom 1. Januar 2005 (GBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 2) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 46 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

"Das Wissenschaftsministerium kann seine Zuständigkeit nach Satz 4 allgemein oder im Einzelfall auf die Hochschule übertragen; in diesen Fällen ist die Änderung der Funktionsbeschreibung dem Wissenschaftsministerium anzuzeigen."

2. In § 48 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "in Fällen des Absatzes 1 Satz 4" gestrichen.

Artikel 5
Änderung des Studierendenwerksgesetzes

§ 12 des Studierendenwerksgesetzes in der Fassung vom 15. September 2005 (GBl. S. 621), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GBl. S. 1204, 1226) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Zuschüsse zu den Investitionen im Verpflegungsbereich können auch als Investitionskostenfinanzhilfe auf Antrag gewährt werden. Die Voraussetzungen zur Gewährung dieser Finanzhilfe regelt das Wissenschaftsministerium durch Verwaltungsvorschrift."

Artikel 6
Änderung des Gesetzes über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg

§ 2 des Gesetzes über die Landesanstalt Schienenfahrzeuge Baden-Württemberg vom 17. März 2015 (GBl. S. 164), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom 11. Februar 2020 (GBl. S. 37, 43) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern "Beschaffung und Verpachtung von Fahrzeugen" die Wörter "und der Planung, dem Erwerb, dem Bau und der An- und Verpachtung von Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen einschließlich Reinigungs- sowie aller erforderlichen Abstell- und Gleisanlagen und sonstigen Zuwegungen" eingefügt.

2. Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

"Sie kann darüber hinaus Fahrzeuge sowie Wartungs- und Instandhaltungseinrichtungen, die für den öffentlichen Schienenpersonennahverkehr in Baden-Württemberg verpachten oder veräußern. Eine Verpachtung von Fahrzeugen auch außerhalb des Landes ist zulässig, soweit die Voraussetzungen des Satzes 3 vorliegen."

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(Stand: 02.01.2024)

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