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Regelwerk

Änderungstext

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
- Berlin -

Vom 27. Dezember 2018
(GVBl. Nr. 2 vom 31.10.2019 S. 10)


Auf Grund des § 3 Absatz 8 Nummer 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Januar 1996 (GVBl. S. 56), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1

Die Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1993 (GVBl. S. 412), die zuletzt durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (GVBl. S. 339) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 3 Absatz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die ermittelte Baumasse durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. "Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden."

b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. "Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden."

3. § 5 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur aufgrund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 41,50 Euro-52,50 Euro,
2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 35,00 Euro,
3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 30,00 Euro,
4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand 20,50 Euro.
"Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen
1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

48,50 Euro - 61 Euro,

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

41 Euro,

3. für sonstige Tätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

35 Euro,

4. für Tätigkeiten eines Vermessungsgehilfen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

24 Euro.

"

4. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort "schriftlich" die Wörter "oder elektronisch" eingefügt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort "schriftliche" die Wörter "oder elektronische" eingefügt.

5. Das Kostenverzeichnis (Anlage zu § 2 Absatz 1) erhält folgende Fassung:

Alt:

Kostentabellen 1 und 2

Nummer Tätigkeit Kosten
1. Bildung neuer Grenzen:  
1.1 Erstellung der Fortführungsunterlagen zur Bildung neuer Grenzen einschließlich gleichzeitiger Abmarkung von Grenzpunkten  
1.1.1

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