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Regelwerk, Bau und Planung

ÖbVIVergO - ÖbVI Vergütungsordnung
Verordnung über die Vergütung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure

- Berlin -

Vom 18. September 1993
(GVBl. 1993 S. 412; 14.01.1997 S. 15; 15.01.2002 S. 18; 20.02.2007 S. 111 07; 17.07.2009 S. 394 09; 12.07.2013 S. 339 13 13a; 27.12.2018 S. 10 19; 19a i.K)
Gl.-Nr.: 231-1-3



Auf Grund des § 3 Abs. 8 Nr. 5 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vom 8. April 1974 (GVBl. S. 806), zuletzt geändert durch Artikel III des Gesetzes vom 26. Januar 1993 (GVBl. S. 40), wird verordnet:

§ 1 Allgemeines 07

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für die Vergütung, die dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für seine Tätigkeit bei der Erfüllung der Aufgaben nach § 1 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin zusteht.

(2) Die Vergütung setzt sich aus den in folgenden Vorschriften näher bestimmten Kosten und Auslagen zusammen.

(3) Die Vergütung bemisst sich nach den zur Zeit der Erteilung des Auftrages geltenden Vorschriften.

§ 2 Kosten nach festen Sätzen 07

(1) Für Tätigkeiten, die im anliegenden Kostenverzeichnis aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten nach diesem Verzeichnis (feste Kostensätze) zu ermitteln.

(2) Mit diesen Kosten sind alle Aufwendungen abgegolten, die zur ordnungsgemäßen Ausführung der Tätigkeiten erforderlich sind. Die Vorschriften des § 7 bleiben unberührt.

(3) Wird der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur an der Ausführung der Tätigkeiten durch Gründe, die er nicht zu vertreten hat, gehindert und führt dies zur Unterbrechung von Tätigkeiten oder bei der Wiederaufnahme der Tätigkeiten zur Wiederholung von Teilen der Tätigkeiten, sind die dadurch entstehenden Mehraufwendungen zu vergüten. Die Höhe der Vergütung bemisst sich nach § 5.

§ 3 Kosten in besonderen Fällen 19

(1) Im Einzelfall können abweichend von § 2 Abs. 1 höhere Kosten vereinbart werden, wenn die festgesetzten Kostensätze zu Leistungen von besonderer Bedeutung oder zu Leistungen, die ein besonderes Maß an Kenntnissen oder Erfahrungen erfordern, in keinem angemessenen Verhältnis stehen.

(2) Höhere Kosten sind durch eine schriftliche oder elektronische Erklärung des Auftraggebers zu vereinbaren.

§ 4 Bodenwert und Geschossfläche als Grundlagen der Kostenermittlung 07 19

(1) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) vom Wert des Bodens auszugehen, so ist der zum Zeitpunkt der Auftragsannahme vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin ermittelte, in die Bodenrichtwertkarte eingetragene Bodenrichtwert maßgebend. Liegt der Bodenrichtwert nicht vor, so hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur den Wert nach sachverständigem Ermessen anzusetzen.

(2) Ist bei der Kostenermittlung ( § 2 Abs. 1) von der Geschossfläche der baulichen Anlagen auszugehen, ist die von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin gefertigte Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung maßgebend. Für bauliche Anlagen, für die lediglich eine Grundfläche zu berücksichtigen ist, ist die Grundfläche als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Für bauliche Anlagen, für die die Baumasse maßgeblich ist, ist die Grundrissfläche der baulichen Anlage mit der Gebäudehöhe zu multiplizieren sowie durch 3,5 zu dividieren und das Ergebnis als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Wird das Maß der baulichen Nutzung durch die Geschossfläche bestimmt und liegt keine Berechnung des Maßes der baulichen Nutzung von einer Vermessungsstelle nach § 2 des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin vor, ist die Grundrissfläche des Gebäudes oder Gebäudeteiles mit der jeweiligen Anzahl der Geschosse zu multiplizieren und der so ermittelte Wert als Geschossfläche für die Kostenermittlung zu verwenden. Dabei sind ausgebaute Dachräume zu zwei Dritteln anzurechnen; nicht ausgebaute Dachräume und unterirdische Geschosse bleiben außer Betracht. Bei baulichen Veränderungen gelten die Sätze 1 bis 5 entsprechend.

§ 5 Kosten nach Zeitaufwand 07 13 13a 19 19a

(1) Für Tätigkeiten, die im Kostenverzeichnis nicht aufgeführt sind, hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Kosten auf der Grundlage des Zeitaufwandes zu ermitteln. Bei der Kostenermittlung sind anzusetzen

1. für Tätigkeiten, die ausschließlich dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur auf Grund seiner Rechtsstellung obliegen je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

53 Euro - 66,50 Euro

2. für örtliche Vermessungstätigkeiten eines technischen Angestellten je angefangene halbe Stunde Zeitaufwand

44,50 Euro,

3.

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