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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung

Vom 17. Dezember 2009
(GVBl. Nr. 33 vom 30.12.2009 S. 887)



Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. S. 195), das durch Gesetz vom 13. Mai 2006 (GVBl. S. 438) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 Absatz 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), das zuletzt durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und auf Grund des § 17 Absatz 4 bis 6 und § 84 Absatz 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 18. November 2009 (GVBl. S. 674) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel I

Die Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung vom 26. März 2007 (GVBl. S. 148) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 5 bis 7 wie folgt gefasst:

" § 5 Allgemeine Pflichten

§ 6 Besondere Pflichten

§ 7 Antrag und Antragsunterlagen"

2. In § 1 werden jeweils die Wörter "von Personen, Stellen und Überwachungsgemeinschaften" durch die Wörter "von natürlichen oder juristischen Personen" ersetzt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Person, eine Stelle oder eine Überwachungsgemeinschaft" durch die Wörter "natürliche oder juristische Person" sowie die Angabe " § 2" durch die Angabe " § 4" ersetzt.

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 1a eingefügt:

"(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen."

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Leiterin oder der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer Hochschule abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen.

"Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Leiterin oder der Leiter muss ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und
  1. für Prüfstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten,
  5. für Prüfungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im jeweiligen Aufgabenbereich

nachweisen."

bb) Es wird folgender Satz 7 angefügt:

"Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen."

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

"Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für vergleichbare Feststellungen aus anderen Staaten."

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