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Regelwerk

BauPAVO - Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung
Verordnung über Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
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- Berlin -

Vom 26. März 2007
(GVBl. Nr. 10 vom 11.04.2007 S. 148; 17.12.2009 S. 887 09; 27.03.2019 S. 249 19)


Auf Grund des § 3 des Gesetzes über das Deutsche Institut für Bautechnik vom 22. April 1993 (GVBl. S. 195), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2006 (GVBl. S. 348), in Verbindung mit § 11 Abs. 1 des Bauproduktengesetzes in der Fassung vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 812), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), sowie auf Grund des § 17 Abs. 4 bis 6 und des § 84 Abs. 4 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die durch Artikel V des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 819) geändert worden ist, wird verordnet:

Teil I
Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen 09 19

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach § 24 der Bauordnung für Berlin und deren Überwachung.

§ 2 Anzeige von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten durch Behörden

Anzeigen über das Tätigwerden von Behörden als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 2 des Bauproduktengesetzes sind über die Fachaufsichtsbehörde an das Deutsche Institut für Bautechnik zu richten.

§ 3 Anerkennung 09 19

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse,
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung,
  3. Zertifizierungsstelle,
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung,
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2 der Bauordnung für Berlin oder
  6. Prüfstelle für die Überprüfung nach § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1 der Bauordnung für Berlin,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 4 erfüllt.

(1a) Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Prüf- und Überwachungsstellen bedürfen der Anerkennung. Zweitniederlassungen von nach Absatz 1 anerkannten Zertifizierungsstellen haben das erstmalige Tätigwerden vorher der Anerkennungsbehörde anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde soll das Tätigwerden der Zertifizierungsstellen untersagen, wenn die Voraussetzungen des § 4 nicht erfüllt sind. § 7 gilt mit der Maßgabe, dass die im Verfahren nach Absatz 1 bereits erbrachten Nachweise keiner erneuten Prüfung bedürfen.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden; § 73 Absatz 2 Satz 2 der Bauordnung für Berlin gilt entsprechend.

§ 4 Anerkennungsvoraussetzungen 09 19

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und eine Leiterin oder einen Leiter haben, der oder dem die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegt. Die Leiterin oder der Leiter und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 3

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