umwelt-online: ABKG - Architekten- und Baukammergesetz (Bln) (2)

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Vierter Abschnitt
Eintragungsausschuss bei der Architektenkammer Berlin

§ 28 Eintragungsausschuss

(1) Bei der Architektenkammer wird ein Eintragungsausschuss gebildet, der nicht unter der Aufsicht der Kammer steht. Aufsichtsbehörde ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung ( § 63). Der Eintragungsausschuss entscheidet bei Eintragungen und Löschungen, ausgenommen die Löschung gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 5.

(2) Der Eintragungsausschuss bedient sich zur Erledigung seiner Aufgaben der Einrichtungen und Dienstkräfte der Architektenkammer. Seine Kosten trägt die Architektenkammer.

(3) Der Eintragungsausschuss besteht aus der oder dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzenden. Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sind Vertreterinnen und Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzenden.

(4) Die oder der Vorsitzende und ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter müssen über die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz verfügen oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen nicht Bedienstete der Kammer oder der Aufsichtsbehörde sein.

(5) Die oder der Vorsitzende, ihre oder seine Vertreterinnen und Vertreter und die weiteren Mitglieder des Eintragungsausschusses werden für die Dauer von vier Jahren auf Vorschlag des Vorstandes von der Aufsichtsbehörde bestellt. Wiederbestellung ist zulässig. Der Vorschlag muss mindestens um die Hälfte mehr Namen enthalten als Mitglieder zu bestellen sind.

§ 29 Grundsätze für die Tätigkeit des Eintragungsausschusses 16a

(1) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Der Eintragungsausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. Seine Sitzungen sind nicht öffentlich.

(3) Bei der Entscheidung über die Eintragung oder Löschung sollen mindestens zwei Beisitzende der Fachrichtung der betroffenen Person angehören. Bei der Entscheidung über die Eintragung von sonstigen Bewerberinnen und Bewerbern im Verfahren nach § 4 Abs. 2 sollen alle Beisitzenden der Fachrichtung der betroffenen Person angehören.

(4) Bewerberinnen und Bewerber sollen bei der Ermittlung der Eintragungsvoraussetzungen mitwirken, dem Eintragungsausschuss die erforderlichen Auskünfte erteilen, Unterlagen vorlegen und auf Verlangen persönlich erscheinen. Der Antrag auf Eintragung ist zurückzuweisen, wenn der Eintragungsausschuss das Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen infolge mangelnder Mitwirkung nicht hinreichend klären kann. Die Bewerberinnen und Bewerber sind auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.

(5) Den Beginn der praktischen Tätigkeit nach § 4 Absatz. 1 sollen die Bewerberinnen und Bewerber der Kammer schriftlich anzeigen.

(6) Wird eine Entscheidung des Eintragungsausschusses angefochten, so wird er im Verwaltungsstreitverfahren durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

Zweiter Teil
Schutz der Berufsbezeichnung Beratende Ingenieurin und Beratender Ingenieur; Baukammer Berlin

Erster Abschnitt
Berufsaufgaben, Berufsbezeichnungen

§ 30 Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure

(1) Berufsaufgabe der Ingenieurinnen und Ingenieure ist die Ausübung von Ingenieurtätigkeiten in einer oder mehreren Fachrichtungen durch Übernahme von technischen und technischwissenschaftlichen Aufgaben, die sich auf Beratung, Planung, Berechnung, Konstruktion, Prüfung und Gutachtertätigkeit beziehen, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne Aufgaben beziehen kann. Zu den Berufsaufgaben gehören auch Forschungs-, Lehr- und Entwicklungsaufgaben.

(2) Ingenieurinnen und Ingenieure, die in einer oder mehreren Fachrichtungen des Bauingenieur-, Vermessungs-, Wasserwirtschafts- oder Verkehrswesens, der technischen Gebäudeausrüstung, der Bauphysik einschließlich Akustik, der Baustoffkunde, der Bodenmechanik, des Erd- und Grundbaus sowie der Umwelt- und Sicherheitstechnik für bauliche Anlagen und Baugrund tätig sind, sind im Bauwesen tätige Ingenieurinnen und Ingenieure.

(3) Zu den Berufsaufgaben der im Bauwesen tätigen Ingenieurinnen und Ingenieure gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der technischen, technischwissenschaftlichen und wirtschaftlichen Planung und Durchführung eines Bauvorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung.

§ 31 Freischaffende Wahrnehmung der Berufsaufgaben

(1) Freischaffend tätig ist, wer seinen Beruf unabhängig und eigenverantwortlich ausübt.

(2) Unabhängig ist, wer weder eigene noch fremde Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen verfolgt, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit seiner Berufstätigkeit als Ingenieurin oder Ingenieur stehen.

(3) Eigenverantwortlich tätig ist, wer seinen Beruf selbständig auf eigene Rechnung und Verantwortung ausübt.

(4) Auf eigene Rechnung handelt auch, wer sich mit anderen freischaffend Tätigen zur gemeinschaftlichen Berufsausübung auf gemeinsame Rechnung verbunden hat.

§ 32 Berufsbezeichnungen 16

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