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Regelwerk

Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Vom 7. Juli 2016
(GVBl. Nr. 19 vom 21.07.2016 S. 425)



Siehe Fn. 1

Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes

Das Berliner Architekten- und Baukammergesetz vom 6. Juli 2006 (GVBl. S. 720), das zuletzt durch Gesetz vom 4. Februar 2016 (GVBl. S. 40, 55) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

" § 4 Voraussetzungen für die Eintragung"

b) Nach der Angabe zu § 4 werden folgende Angaben eingefügt:

" § 4a Europäischer Berufsausweis

§ 4b Vorwarnmechanismus"

c) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

" § 6 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister"

d) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

" § 38 (weggefallen)"

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Städten" die Wörter "unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte" eingefügt.

b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören auch die Beratung, Betreuung und Vertretung der Auftraggebenden in den mit der Planung und Durchführung eines Vorhabens zusammenhängenden Fragen sowie die Koordinierung und Überwachung der Ausführung. Zu den Berufsaufgaben kann auch die Erstattung von Fachgutachten gehören. "(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen gehören die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören."

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

"(6) Kennzeichen der beruflichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Berufsgruppen ist die geistigschöpferische Bewältigung der Berufsaufgaben unter Berücksichtigung ihrer vollen Komplexität insbesondere auch im Hinblick auf technischfunktionale, sozioökonomische, baukulturelle, rechtliche und ökologische Belange. Die Tätigkeit berücksichtigt die Bedürfnisse der Auftraggeber und des Gemeinwesens und achtet dabei das architektonische Erbe sowie die natürlichen Lebensgrundlagen."

d) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden die Absätze 7 bis 9.

3. In § 2 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

" § 6 Absatz 6 bleibt unberührt."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "die in § 6 Abs. 3 genannten Verzeichnisse" durch die Wörter "das in § 6 Absatz 3 genannte Verzeichnis" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb einer Frist von drei Monaten. § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. "Über den Antrag auf Eintragung entscheidet der Eintragungsausschuss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen ; in den Fällen des § 4 Absatz 3 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Die Verfahrensfrist läuft ab dem Zeitpunkt, in dem der Antrag oder ein fehlendes Dokument bei einem einheitlichen Ansprechpartner oder unmittelbar bei der Architektenkammer eingereicht wird."

bb) Folgender Satz wird angefügt:

"Eine Aufforderung zur Vorlage von beglaubigten Kopien gilt nicht als Aufforderung zur Vorlage fehlender Dokumente."

c) In Absatz 4 Nummer 1 werden nach dem Wort "mit" die Wörter "spätestens am 17. Januar 2014 begonnener und" eingefügt und die Wörter "Artikel 47 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG " werden durch die Wörter "Artikel 49 Absatz 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Eintragung als Architektin oder Architekt oder Stadtplanerin oder Stadtplaner09 14

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