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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Vermessungsgebührenordnung

Vom 19. Juli 2013
(GVBl. II vom 24.07.2013 Nr. 59)



Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

Artikel 1

Die Vermessungsgebührenordnung vom 16. September 2011 (GVBl. II Nr. 55) wird wie folgt geändert:

1. § 11

§ 11 Übergangsregelung

Für öffentliche Leistungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt wurden, werden die Gebühren nach den bisherigen Bestimmungen erhoben.

wird aufgehoben.

2. Die Anlage (zu § 1) wird wie folgt geändert:

a) Nach der Überschrift "Allgemeine Regelung:" wird folgende Nummer 3 eingefügt:

"3. Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die in der Örtlichkeit unmittelbar zusammenhängende Fläche in einem Eigentum, die eine wirtschaftliche Einheit bildet."

b) Nach Nummer 3 wird das Wort "Inhaltsverzeichnis:" eingefügt.

c) Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Angabe zu Nummer 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: "1.3 Ausfertigungen und Beglaubigungen".

bb) Die Angabe zu Nummer 5.3 wird gestrichen.

d) Die Tarifstellen werden wie folgt geändert:

aa) Nach der Tarifstelle 1.2 wird folgende Tarifstelle 1.3 eingefügt:

Tarifstelle
(Tst.)
Gegenstand Gebühr
Euro
"1.3 Ausfertigung und Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, soweit nicht in einer anderen Tarifstelle dieser Verordnung enthalten,

je Seite

2".

bb) Die Tarifstelle 2.1 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt gefasst:

alt neu
 Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung

Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigung von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt

"Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung:
  1. Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigungen von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt.
  1. Auszüge für Vermessungen werden nach Tarifstelle 2.2 oder Tarifstelle 2.3 abgerechnet.


cc) In der Tarifstelle 2.1.5 wird in der Spalte Gegentand die Angabe "(ALKIS)" gestrichen.

dd) Die Tarifstelle 2.1.6

für Auszüge als Bestandsübersicht, je Auszug(ALB)

wird aufgehoben.

ee) Die Tarifstelle 2.2 wird in der Spalte Gegenstand wie folgt  gefasst: 

alt neu
Ausfertigung von Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung:

  1. Vermessungsunterlagen werden antragsbezogen zur einmaligen Verwendung für öffentliche Leistungen, die im sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehen, geprüft, ausgefertigt und abgerechnet.
  2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung erforderlich sind.
  3. Die Gebühr nach Tarifstelle 2.2.1 ist nicht anzuwenden, wenn Vermessungsunterlagen für mehrere aufeinander aufbauende, gleichzeitig beantragte Tätigkeiten nach der Tarifstelle 4.1, Tarifstelle 4.4, Tarifstelle 4.5, Tarifstelle 4.6, Tarifstelle 5 in beliebiger Kombination beantragt werden und die Summe der Einzelgebühren geringer ist.
 "Ausfertigung von Vermessungsunterlagen

Allgemeine Regelung:

1. Vemessungsunterlagen werden antragsbezogen zur Verwendung innerhalb von zwei Jahren für öffentliche Leistungen nach Tarifstelle 4 beiehungsweise 'Tarifstelle 5 ausgefertigt und abgerechnet.

2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen ermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung auf einem Grundsück, für eine Einmessung einer baulichen Anlage, für eine Infrastrukturanlage, für ein Bodenordnungsverfahren oder für eine Passpunkt erforderlich sind.

ff) Die Tarifstelle 2.2.1

2.2.1 für mehrere aufeinander aufbauende, gleichzeitig beantragte Tätigkeiten nach Tarifstellen 4.1, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 oder Tarifstelle 5,
auf bis zu 3 Antragsflurstücken 225
je weiteres Antragsflurstück 10

wird aufgehoben.

gg) In der Tarifstelle 2.2.3 werden in der Spalte Gegenstand die Wörter "eine Tätigkeit" durch die Wörter "gleichartige Tätigkeiten" ersetzt und nach der Angabe "Tarifstelle 4.2" wird ein Komma eingefügt.

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