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Regelwerk Bau- und Planungsrecht

VermGebO - Vermessungsgebührenordnung
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
- Brandenburg -

Vom 16. September 2011
(GVBl. II vom 21.09.2011 Nr. 55; 19.07.2013 Nr. 59 13; 14.10.2019 Nr. 84aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:

§ 1 Anwendungsbereich

Für die in der Anlage ( Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.

§ 2 Umsatzsteuer

Soweit die öffentlichen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

§ 3 Gebühren- und Auslagenbefreiung

Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die

  1. im Zuge der Zusammenarbeit des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg und der Katasterbehörden sowie der Katasterbehörden untereinander anfallen oder
  2. der Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Liegenschaftskataster dienen.

§ 4 Gebührenpflicht für juristische Personen

Für öffentliche Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

§ 5 Wertgebühr

(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, ist die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen.

(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage unter Berücksichtigung der damit verbundenen und für deren Zweckbestimmung unerlässlichen Bestandteile zu Grunde zu legen.

(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert. Gegebenenfalls ist auf Kosten des Gebührenschuldners ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

§ 6 Zeitgebühr

(1) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, sind der Gebührenrechnung jeder außen- oder innendienstlich begonnenen halben Stunde zu Grunde zu legen

  1. für den Leiter der Katasterbehörde 45 Euro,
  2. für den Präsidenten des Landesbetriebes Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg 45 Euro,
  3. für den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur 45 Euro,
  4. für eine vermessungstechnische Fachkraft 40 Euro oder
  5. für eine Hilfskraft 25 Euro.

(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigt wird, einschließlich der unvermeidbaren Reisezeiten.

§ 7 Auslagen

(1) An Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten

  1. in Verbindung mit öffentlichen Leistungen verauslagte Gebühren,
  2. Aufwendungen für öffentliche Bekanntmachungen und öffentliche Zustellungen,
  3. Mehrkosten, die durch Sonderwünsche des Antragstellers entstehen.

(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der öffentlichen Leistung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Wenn für eine öffentliche Leistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten.

§ 8 Gebühren in besonderen Fällen

(1) Kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.

(2) Wird eine vorzeitig beendete öffentliche Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits entstandene Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.

(3) Gebühren für öffentliche Leistungen, für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist, werden nach der benötigten Zeit in Verbindung mit den Gebührensätzen des § 6 erhoben. Diese Gebühr darf die Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten.

§ 9 Gebührenanspruch

Werden Geobasisinformationen aus dem Liegenschaftskataster nicht von einer Katasterbehörde bereitgestellt, stehen der Katasterbehörde, die die Daten führt, und der bereitstellenden Behörde die Gebühren, die nach dem Gebührentarif festzusetzen sind, zu gleichen Anteilen zu.

§ 10 Gleichstellungsbestimmung

Die in dieser Verordnung und im Gebührentarif verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.

§ 11 (aufgehoben) 13

§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 22. Juli 1999 (GVBl. II S. 441), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. II S. 107) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Gebührentarif (GT)  Anlage 13
(zu § 1)

Allgemeine Regelung:

  1. Die Verweise innerhalb des Gebührentarifs auf Tarifstellen beziehen immer die hierarchisch untergliederten Tarifstellen mit ein.
  2. Der Begriff "Kosten" umfasst Gebühren und Auslagen.
  3. Grundstück im Sinne dieser Verordnung ist die in der Örtlichkeit unmittelbar zusammenhängende Fläche in einem Eigentum, die eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Tarifstelle (Tst.) Gegenstand Gebühr
Euro
1 Informationen und Bescheinigungen
1.1 Selbstständige Entnahme

Die Gewährung der selbstständigen Entnahme von Informationen aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens im Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) oder in einer Katasterbehörde für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde

3
1.2 Einsichtnahme, Auskünfte und Bescheinigungen

Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie schriftliche oder elektronische Auskünfte - auch einfacher Art - und Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten

Zeitgebühr
1.3 Ausfertigung und Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, soweit nicht in einer anderen Tarifstelle dieser Verordnung enthalten,
je Seite
2
2 Bereitstellung von Geobasisinformationen der Liegenschaften
2.1 Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung:
  1. Beglaubigte oder unbeglaubigte Ausfertigungen von aktuellen Geobasisinformationen der Liegenschaften werden auf Papier oder digital in einem schwer veränderbaren Datenformat (PDF oder ähnlich) ausgefertigt.
  2. Auszüge für Vermessungen werden nach Tarifstelle 2.2 oder Tarifstelle 2.3 abgerechnet.

2.1.1 für Auszüge aus der Liegenschaftskarte bis DIN A3, je Auszug 20
2.1.2 für Auszüge aus der Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0, je Auszug 40
2.1.3 für Auszüge als Flurstücksnachweis, je Auszug 10
2.1.4 für Auszüge als Flurstücks- und Eigentümernachweis, je Auszug 10
2.1.5 für Auszüge als Grundstücksnachweis, je Auszug 10
2.1.6 (aufgehoben) 20
2.1.7 für Auszüge als Bestandsnachweis, je Auszug 20
2.1.8 für Auszüge aus dem Zahlennachweis, je Seite 10
2.2 Ausfertigung von Vermessungsunterlagen
Allgemeine Regelung:
  1. Vemessungsunterlagen werden antragsbezogen zur Verwendung innerhalb von zwei Jahren für öffentliche Leistungen nach Tarifstelle 4 beiehungsweise Tarifstelle 5 ausgefertigt und abgerechnet.
  2. Mit der Gebühr für Vermessungsunterlagen ist die Bereitstellung aller Geobasisinformationen des amtlichen Vermessungswesens abgegolten, die für die Erledigung der Liegenschaftsvermessung auf einem Grundstück, für eine Einmessung einer baulichen Anlage, für eine Infrastrukturanlage, für ein Bodenordnungsverfahren oder für eine Passpunkt erforderlich sind.

2.2.1 aufgehoben
2.2.2 für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.1 70
2.2.3 für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.2,
bis zu einer Trassenlänge von 100 m 175
je weitere angefangene 100 m Trassenlänge 50
2.2.4 für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.6 oder Tarifstelle 5.1
bis zu 3 Flurstücke 175
je weiteres Flurstück 10
2.2.5 für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5
bis zu 3 Flurstücke 100
je weiteres Flurstück 10
2.2.6 für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.7, je Passpunkt 60
2.2.7 für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.8
bis 10.000 m2 Fläche des Verfahrensgebiets 300
je weitere angefangene 10.000 m2 Fläche des Verfahrensgebiets 50
2.2.8 für die Verwendung der erteilten Vermessungsunterlagen
  • nach den Tarifstellen 2.2.3 bis 2.2.4 auf dem Grundstück für eine weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.5 oder Tarifstelle 5 oder
  • nach Tarifstelle 2.2.5 auf dem Grundstück für eine weitere öffentliche Leistung nach den Tarifstellen 4.1, 4.4 oder Tarifstelle 4.5 oder
  • nach Tarifstelle 2.2.2 für eine weitere öffentliche

Leistung nach Tarifstelle 4. 1, je weiteren Verwendungszweck beziehungsweise je weitere öffentliche Leistung

60
2.2.9 Ergänzung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde um Unterlagen, die im automatisierten Abrufverfahren für die Vermessungsstelle nicht verfügbar sind kostenfrei
2.2.10 Für die Aktualisierung von Vermessungsunterlagen um zwei weitere Jahre nach der Erstausfertigung, wenn ihre Benutzung über zwei Jahre hinaus fachlich begründet ist, je weitere zwei Jahre 60
2.3 Zusammenstellung von Auszügen für Vermessungen auf dem Grundstück, die nicht in Tarifstelle 4 beziehungsweise Tarifstelle 5 genannt sind, bis zu 3 Flurstücke 100

je weiteres Flurstück 40
2.4 sonstige Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster
2.4.1 bis DIN A3, je Seite 8
2.4.2 größer als DIN A3 bis DIN A0, je Seite 10
3 Unschädlichkeitszeugnisse
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses und die Erstausfertigung der Entscheidung für jeden Berechtigten 100 bis 750
4 Erfassen von Geobasisdaten
Allgemeine Regelung:
  1. Mit der Gebühr sind alle Tätigkeiten abgegolten, die für die sachgemäße Erledigung der jeweiligen öffentlichen Leistung notwendig sind.
  2. Sind im Zusammenhang mit der Erfassung von Geobasisdaten Gebühren und Auslagen auf mehrere Kostenschuldner zu verteilen, so dienen bei Flurstücken die Flächenanteile der neuen Flurstücke beziehungsweise bei baulichen Anlagen der Wertanteil der baulichen Anlage für jeden Kostenschuldner als Verteilungsmaßstab, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  3. Wenn der Abstand (Luftlinie) zu einer anderen gleichzeitig beantragten Liegenschaftsvermessung auf dem Grundstück 100 m nicht überschreitet, sind die Anträge auf dem Grundstück nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5 in allen Kombinationen zu verbinden. Der Sockelbetrag ist dabei nur einmal anzusetzen

4.1 Einmessung baulicher Anlagen

Allgemeine Regelung:

  1. Die Gebühr ist nach dem Wert für jede bauliche Anlage oder einer Doppelhaushälfte oder eines Reihenhauses einzeln festzusetzen. Bei einem Wohngebäude oder einer Doppelhaushälfte oder einem Reihenhaus mit jeweils einer Wohneinheit (Eigenheim), gegebenenfalls mit einer Einliegerwohnung, ist bei gleichzeitiger Einmessung zu dem Wert des Eigenheims der Wert der dazugehörigen Nebengebäude zu addieren; der Gebührentarif bemisst sich hier nach dem ermittelten Gesamtwert.
  2. Für die Gebührenberechnung ist der Wert der baulichen Anlage ab 1.000 000 Euro auf die nächsten vollen 500.000 Euro aufzurunden.

4.1.1 bei einem Wert der baulichen Anlage bis 50.000 Euro 350
4.1.2 bei einem Wert der baulichen Anlage über 50.000 Euro bis 250.000 Euro 550
4.1.3 bei einem Wert der baulichen Anlage über 250.000 Euro bis 600.000 Euro 700
4.1.4 bei einem Wert der baulichen Anlage über 600.000 Euro bis 800 000 Euro 1.000
4.1.5 bei einem Wert der baulichen Anlage über 800.000 Euro bis 1.000 000 Euro 1 250
4.1.6 bei einem Wert der baulichen Anlage über 1.000 000 Euro 1,25fache der Quadratwurzel
des erundeten
Wertes
4.2 Erfassen von Geobasisdaten an Infrastrukturanlagen

Allgemeine Regelung:

  1. Im Folgenden sind Infrastrukturanlagen Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Ver- beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen wie Deiche, Lärmschutzwälle oder Ähnliches. Seen gehören nicht zu den Infrastrukturanlagen im Sinne dieser Verordnung.
  2. Die Erfassung der Geobasisdaten von Infrastrukturanlagen wird nach Tarifstelle 4.3 abgerechnet, wenn die Infrastrukturanlagen mit Bauplatz- oder Siedlungserfassungen oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang stehen.
  3. Bei gleichzeitiger Erfassung von Geobasisdaten nebeneinander verlaufender Infrastrukturanlagen, die verschiedenen Kategorien angehören, sind die gemeinsamen Grenzen der jeweils höheren Kategorie zuzuordnen. Gleiches gilt für angrenzende Flurstücke, die in keiner Kategorie direkt eingebunden sind.
  4. Für die Gebührenberechnung sind die ermittelten Grenzlängen innerhalb einer Kategorie zu addieren. Das Ergebnis ist auf den nächsten vollen Meter der Gesamtgrenzlänge aufzurunden.
  5. Zur Berechnung der Gebühr für die Erfassung der Geobasisdaten an Infrastrukturanlagen gelten die nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination.
  6. Anzurechnen sind:
    • die Anzahl der neu entstehenden Flurstücke, nach der jeweiligen Kategorie der Anlage, in der sie gebildet werden, beziehungsweise für das angrenzende Flurstück, nach der Kategorie der Anlage, mit der es eine gemeinsame Grenze hat,
    • die Länge neuer Grenzen,
    • die Länge der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
    • die Länge der auf Antrag wiederherzustellenden Grenzen.

Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 m.

Lücken von über 100 m unterbrechen den Zusammenhang.

4.2.1 Gebührensätze:
Kategorie I:

Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung


  • je neu entstehendes Flurstück
150
  • zuzüglich je Meter Grenzlänge
16
4.2.2 Kategorie II:

Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung (mit Ausnahme von Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen

75 % der Ge-
bühr nach Tst.
4.2.1
4.2.3 Kategorie III:

Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen

65 % der Ge-
bühr nach Tst.
4.2.1
4.2.4 Kategorie IV:

Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht den Kategorien I bis III zuzurechnen sind

55 % der Ge-
bühr nach Tst.
4.2.1
4.3 Erfassen von Geobasisdaten an anderen Flurstücken Allgemeine Regelung:
  1. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.
  2. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.
  3. Zur Berechnung der Gebühr für die Erfassung der Geobasisdaten gelten die nachfolgend aufgeführten Bemessungsgrundlagen einzeln oder in jeweils zutreffender Kombination.
  4. Für die Gebührenberechnung ist die Länge einer bestehenden Grenze, in die eine neue Grenze einmündet, mit mindestens 15 m, aber mit maximal 160 m, anrechenbar. Die einzelne Länge der anderen Grenzen ist zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 500 m anrechenbar. Mündet eine neue Grenze direkt auf einem bestehenden Grenzpunkt, sind auch hier 15 m Grenzlänge anzurechnen.
  5. Anzurechnen sind:
    • der Sockelbetrag,
    • die Länge neuer Grenzen,
    • die Länge bestehender Grenzen, in die neue Grenzen einmünden,
    • die Länge, der auf Antrag festzustellenden bestehenden Grenzen,
    • die eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen der festzustellenden Grenzen.

Nicht anzurechnen sind:

bestehende Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden.

4.3.1 Grenzfeststellung - je Grundstück einmalig (Sockelbetrag) 700
zuzüglich je angefangenen Meter Grenzlänge
- bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 5
- bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 8
- bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 9
- bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 10
- bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2 11
4.3.2 zuzüglich für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen 30
4.4 Grenzzeugnis
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge der beantragten Grenze in Ansatz zu bringen.

2. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 oder Tarifstelle 4.5 oder Tarifstellen 4.3 und 4.5 auf einem Grundstück ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen.

3. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.

4. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.

5. Die Grenzlänge zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 m anrechenbar


je Grundstück 55 % der Gebühr
nach Tst. 4.3.1
4.5 Abmarkung
Allgemeine Regelung:

1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag, eine anliegende Grenzlänge und die auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Abmarkung zweier Grenzpunkte einer gemeinsamen Grenze ist die Länge dieser Grenze mit maximal 500 m anrechenbar. Bei der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die anliegende Grenzlänge mit mindestens 15 m und mit maximal 75 m anzurechnen.

2. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht.

3. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden.

4. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen.



je Grundstück 90 % der Gebühr
nach Tst. 4.3
4.6 Sonderungen
Allgemeine Regelung:
  1. Diese Tarifstelle ist nur in den Fällen anzuwenden, in denen der Grenzfeststellung keine hiermit im Zusammenhang stehende örtliche Vermessung vorausgegangen ist.
  2. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge einer bestehenden Grenze, in die eine neue Grenze einmündet, mit maximal 160 m anrechenbar. Die einzelne Länge der neuen Grenzen ist zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten mit maximal 150 m anzusetzen.
  3. Wenn der Abstand zu einer anderen gleichzeitig beantragten Sonderung auf dem Grundstück 100 m nicht überschreitet, sind diese Anträge eines Antragstellers auf dem Grundstück nach dieser Tarifstelle zu verbinden. Der Sockelbetrag ist dabei nur einmal anzusetzen.

4.6.1 je Infrastrukturanlage 55 % der Gebühr
nach Tst. 4.2
4.6.2 je Grundstück 55 % der Gebühr
nach Tst. 4.3.1
4.7 Passpunktbestimmung, je Punkt 250
4.8 Bodenordnungsverfahren Zeitgebühr
5 Tatbestände an Grund und Boden
5.1 Amtlicher Lageplan

Allgemeine Regelung:

  1. Diese Tarifstelle ist nur anzuwenden auf amtliche Lagepläne, die nach den Vorgaben der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung ( BbgBauVorlV) gefertigt werden. Sind in einem amtlichen Lageplan mehrere Baufelder darzustellen, ist die Gebühr für jedes Baufeld einzeln zu erheben. Der Eintrag der geplanten baulichen Anlagen ist in der Gebühr nicht enthalten. Mit der Gebühr sind drei amtliche Ausfertigungen der Urkunde abgegolten.
  2. Im Folgenden umfasst das Baufeld im Sinne dieser Verordnung die bebaubare Fläche eines Grundstücks. Das Baufeld enthält die zur Genehmigung des Bauvorhabens zwingend zu erfassenden und darzustellenden Inhalte (§ 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 BbgBauVorlV); bei großen Grundstücken ist das Baufeld auf die baurechtlichen Belange zu begrenzen. Sind in einem amtlichen Lageplan mehrere Baufelder darzustellen, ist die Gebühr für jedes Baufeld einzeln zu erheben.
  3. Flächengebühr:
    für Baufelder über 1.000 m2 ist zuzüglich zu der Gebühr nach den Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2 oder Tarifstelle 5.1.4 die Flächengebühr in Höhe von 9 % der Tarifstellen 5.1.1, 5.1.2 beziehungsweise Tarifstelle 5.1.4 je Einheit nach den Tarifstellen 5.1.5 bis 5.1.9 zu erheben.

5.1.1 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2 900
5.1.2 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans
  • bei zuverlässig nachgewiesenen Grundstücksgrenzen und baulichen Anlagen gemäß § 3 Absatz 4 BbgBauVorlV oder
  • im Außenbereich (§ 35 BauGB), wenn keine vorhandenen baulichen Anlagen darzustellen oder diese bereits im Liegenschaftskataster qualitätsgerecht nachgewiesen sind, bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2
700
5.1.3 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Wohnanbauten oder untergeordnete Wohnnebengebäude. Die Bruttogrundfläche darf 50 m2 nicht überschreiten 500
5.1.4 Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet früher erstellten amtlichen Lageplans, sofern der früher erstellte Lageplan nicht älter als 6 Jahre ist,
bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2
500
5.1.5 über 1.000 m2 bis 2.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5. 1.1 oder 5.1.2 oder 5.1.4 - je weitere angefangene 100 m2 Flächengebühr
5.1.6 über 2.000 m2 bis 5.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5 - je weitere angefangene 300 m2 Flächengebühr
5.1.7 über 5.000 m2 bis 10.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.6 - je weitere angefangene 500 m2 Flächengebühr
5.1.8 über 10.000 m2 bis 100.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.7 - je weitere angefangene 900 m2 Flächengebühr
5.1.9 über 100.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.8 - je weitere angefangene 5.000 m2 Flächengebühr
5.2 Grundflächen- und Höhennachweis

Allgemeine Regelung:

Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn diese Einmessung zeitgleich mit einer Einmessung nach Tarifstelle 4.1 erfolgt.

Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage

10 % der Gebühr nach Tst. 4.1
5.3 (aufgehoben)
6 Mehrausfertigungen
6.1 einer Bescheinigung (Tarifstelle 1.2) 5
6.2 von Geobasisinformationen in analoger Form (Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.4) 20 % der Gebühr nach Tst. 2.1
beziehungs-
weise
Tst. 2.4
6.3 eines Unschädlichkeitszeugnisses (Tarifstelle 3) 10
6.4 einer Urkunde (Tarifstellen 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 beziehungsweise 5)
6.4.1 bis DIN A3 10
6.4.2 größer als DIN A3 15
6.5 einer Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Tarifstelle 7) 10
7 Übernahme von Geobasisdaten in das Liegenschaftskataster Allgemeine Regelung:
  1. Mit der Gebühr sind die Prüfung der Qualität der eingereichten Geobasisdaten, deren Übernahme in das Liegenschaftskataster und die Erstausfertigung der erforderlichen Benachrichtigungen an die Beteiligten abgegolten.
  2. Können im Zusammenhang mit der Übernahme von Geobasisdaten Gebühren und Auslagen mehreren Kostenschuldnern in Rechnung gestellt werden, so kann die Verteilung der Kosten gleichmäßig auf jeden Kostenschuldner erfolgen, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
  3. Bei unterschiedlichen Bodenwerten innerhalb eines Flurstücks ist der Gebührenberechnung der mit der Fläche gewichtete durchschnittliche Bodenwert zugrunde zu legen.
  4. Bei der Gebührenfestsetzung für Infrastrukturanlagen sind die Kategorien nach Tarifstelle 4.2 auch bei dieser Tarifstelle zu berücksichtigen, soweit die Infrastrukturanlagen nicht im Zusammenhang mit Bauplatz- oder Siedlungserfassungen oder ähnlichen Erfassungen im nachbarschaftlichen Zusammenhang stehen. Für ein Flurstück, welches keiner Kategorie direkt zugeordnet werden kann, ist die Bodenwertstufe anzuhalten, die für das angrenzende Flurstück der Infrastrukturanlage zutreffend ist.
  5. Gebühren nach den Tarifstellen 7.3 und 7.5 werden nicht erhoben, wenn für die Übernahme der Vermessungsschriften bereits Gebühren nach Tarifstelle 7.2 erhoben werden.

7.1 Einmessung baulicher Anlagen 15 % der Ge-
bühr nach Tst.
4.1
7.2 Entstehung neuer Flurstücke (auch Infrastrukturanlagen und Bodenordnungsverfahren)
  • bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2,
    je Flurstück
100
  • bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2,
    je Flurstück
160
  • bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2,
    je Flurstück
170
  • bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2,
    je Flurstück
180
  • bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2,
    je Flurstück
190
7.3 Feststellung bestehender Grenzen, die nicht unter Tarifstelle 7.2 fallen, oder Abmarkungsverfahren, je Grundstück 100
7.4 Grenzzeugnis, Passpunkte sowie Objekte aus Bestands- und Lageplänen kostenfrei
7.5 Sonstige Liegenschaftsvermessungen, die nicht in Tarifstelle 7.1 bis Tarifstelle 7.4 genannt sind, je Antrag Zeitgebühr
8 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
8.1 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung gemäß ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVIBO)
8.1.1 zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIBO 1.000
8.1.2 zur Zulassungsprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ÖbVIBO 1.500
8.1.3 zur vollständigen Wiederholungsprüfung 1.500
8.1.4 zur mündlichen Wiederholungsprüfung 750
8.1.5 zum mündlichen Prüfungsteil gemäß § 2 Absatz 2 ÖbVIBO 750
8.2 Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation gemäß § 6 ÖbVIBO 750
9 Rechtsbehelfe

Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen 10 bis 500


ENDE

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