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VermGebO - Vermessungsgebührenordnung
Gebührenordnung für das amtliche Vermessungswesen im Land Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 16. September 2011
(GVBl. II vom 21.09.2011 Nr. 55; 19.07.2013 Nr. 59 13; 14.10.2019 Nr. 84aufgehoben)
Auf Grund des § 3 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 1 Nummer 1, § 9 Satz 2 und § 18 Absatz 2 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 246) verordnet der Minister des Innern:
§ 1 Anwendungsbereich
Für die in der Anlage ( Gebührentarif) aufgeführten öffentlichen Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens sind Gebühren nach den dort genannten Gebührensätzen zu erheben.
§ 2 Umsatzsteuer
Soweit die öffentlichen Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.
§ 3 Gebühren- und Auslagenbefreiung
Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben für öffentliche Leistungen, die
§ 4 Gebührenpflicht für juristische Personen
Für öffentliche Leistungen der Aufgabenträger des amtlichen Vermessungswesens bleiben die in § 8 Absatz 1 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Stiftungen des bürgerlichen Rechts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.
§ 5 Wertgebühr
(1) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Bodens zu berechnen, so ist der Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Ist kein geeigneter Bodenrichtwert vorhanden, ist die Gebühr nach dem Verkehrswert zu berechnen.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert einer baulichen Anlage zu berechnen, so ist der Wert der fertigen baulichen Anlage unter Berücksichtigung der damit verbundenen und für deren Zweckbestimmung unerlässlichen Bestandteile zu Grunde zu legen.
(3) Der Gebührenschuldner hat auf Verlangen den Wert nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder unzureichend erbracht, so schätzt die gebührenerhebende Behörde den Wert. Gegebenenfalls ist auf Kosten des Gebührenschuldners ein Sachverständiger hinzuzuziehen.
§ 6 Zeitgebühr
(1) Sind Gebühren nach dem Zeitaufwand zu berechnen, sind der Gebührenrechnung jeder außen- oder innendienstlich begonnenen halben Stunde zu Grunde zu legen
(2) Der Zeitaufwand bestimmt sich nach der Arbeitszeit, die von einer entsprechend ausgebildeten Dienstkraft benötigt wird, einschließlich der unvermeidbaren Reisezeiten.
§ 7 Auslagen
(1) An Auslagen sind vom Gebührenschuldner zu erstatten
(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der öffentlichen Leistung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.
(3) Wenn für eine öffentliche Leistung Gebührenfreiheit besteht oder von der Gebührenerhebung ganz oder teilweise abgesehen wird, sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten.
§ 8 Gebühren in besonderen Fällen
(1) Kann die Bearbeitung eines Antrags wegen Uneinigkeit der Beteiligten oder aus anderen Gründen, welche die Behörde nicht zu vertreten hat, nicht beendet werden, ist § 17 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg entsprechend anzuwenden.
(2) Wird eine vorzeitig beendete öffentliche Leistung auf erneuten Antrag hin oder nach Wegfall des Hindernisses fortgesetzt, so sind bereits entstandene Gebühren insoweit anzurechnen, als durch die frühere Teilleistung Arbeitsaufwand eingespart wird.
(3) Gebühren für öffentliche Leistungen, für die im Gebührentarif eine besondere Gebühr nicht vorgesehen ist, werden nach der benötigten Zeit in Verbindung mit den Gebührensätzen des § 6 erhoben. Diese Gebühr darf die Höhe von 1.000 Euro nicht überschreiten.
§ 9 Gebührenanspruch
Werden Geobasisinformationen aus dem Liegenschaftskataster nicht von einer Katasterbehörde bereitgestellt, stehen der Katasterbehörde, die die Daten führt, und der bereitstellenden Behörde die Gebühren, die nach dem Gebührentarif festzusetzen sind, zu gleichen Anteilen zu.
§ 10 Gleichstellungsbestimmung
Die in dieser Verordnung und im Gebührentarif verwendeten Funktions-, Status- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Vermessungsgebühren- und Kostenordnung vom 22. Juli 1999 (GVBl. II S. 441), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Januar 2004 (GVBl. II S. 107) geändert worden ist, außer Kraft.
Gebührentarif (GT) | Anlage 13 (zu § 1) |
Allgemeine Regelung:
Tarifstelle (Tst.) | Gegenstand | Gebühr Euro |
1 | Informationen und Bescheinigungen | |
1.1 | Selbstständige Entnahme
Die Gewährung der selbstständigen Entnahme von Informationen aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens im Landesbetrieb Landesvermessung und Geobasisinformation Brandenburg (LGB) oder in einer Katasterbehörde für wissenschaftliche Zwecke, durch Dienstkräfte einer Behörde zur Erfüllung eigener Aufgaben, durch Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure oder deren Beauftragte, je angefangene Arbeitshalbstunde |
3 |
1.2 | Einsichtnahme, Auskünfte und Bescheinigungen
Die Gewährung der Einsichtnahme von mehr als einer Arbeitshalbstunde, mündliche Auskünfte von mehr als einer Arbeitshalbstunde sowie schriftliche oder elektronische Auskünfte - auch einfacher Art - und Bescheinigungen über festgestellte oder im Liegenschaftskataster nachgewiesene Tatbestände, soweit diese nicht durch Auszüge aus den Nachweisen des amtlichen Vermessungswesens belegt werden können und auch andere Tarifstellen nicht gelten |
Zeitgebühr |
1.3 | Ausfertigung und Beglaubigung von Urkunden, Abschriften, Ablichtungen oder Plänen, soweit nicht in einer anderen Tarifstelle dieser Verordnung enthalten, je Seite |
2 |
2 | Bereitstellung von Geobasisinformationen der Liegenschaften | |
2.1 | Ausfertigung aktueller Geobasisinformationen mit Ausnahme der Vermessungsunterlagen Allgemeine Regelung: | |
2.1.1 | für Auszüge aus der Liegenschaftskarte bis DIN A3, je Auszug | 20 |
2.1.2 | für Auszüge aus der Liegenschaftskarte größer als DIN A3 bis einschließlich DIN A0, je Auszug | 40 |
2.1.3 | für Auszüge als Flurstücksnachweis, je Auszug | 10 |
2.1.4 | für Auszüge als Flurstücks- und Eigentümernachweis, je Auszug | 10 |
2.1.5 | für Auszüge als Grundstücksnachweis, je Auszug | 10 |
2.1.6 | (aufgehoben) | 20 |
2.1.7 | für Auszüge als Bestandsnachweis, je Auszug | 20 |
2.1.8 | für Auszüge aus dem Zahlennachweis, je Seite | 10 |
2.2 | Ausfertigung von Vermessungsunterlagen | |
Allgemeine Regelung:
|
||
2.2.1 | aufgehoben | |
2.2.2 | für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.1 | 70 |
2.2.3 | für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.2, | |
bis zu einer Trassenlänge von 100 m | 175 | |
je weitere angefangene 100 m Trassenlänge | 50 | |
2.2.4 | für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.3, Tarifstelle 4.6 oder Tarifstelle 5.1 | |
bis zu 3 Flurstücke | 175 | |
je weiteres Flurstück | 10 | |
2.2.5 | für gleichartige Tätigkeiten nach Tarifstelle 4.4 oder Tarifstelle 4.5 | |
bis zu 3 Flurstücke | 100 | |
je weiteres Flurstück | 10 | |
2.2.6 | für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.7, je Passpunkt | 60 |
2.2.7 | für eine Tätigkeit nach Tarifstelle 4.8 | |
bis 10.000 m2 Fläche des Verfahrensgebiets | 300 | |
je weitere angefangene 10.000 m2 Fläche des Verfahrensgebiets | 50 | |
2.2.8 | für die Verwendung der erteilten Vermessungsunterlagen
Leistung nach Tarifstelle 4. 1, je weiteren Verwendungszweck beziehungsweise je weitere öffentliche Leistung |
60 |
2.2.9 | Ergänzung von Vermessungsunterlagen durch die Katasterbehörde um Unterlagen, die im automatisierten Abrufverfahren für die Vermessungsstelle nicht verfügbar sind | kostenfrei |
2.2.10 | Für die Aktualisierung von Vermessungsunterlagen um zwei weitere Jahre nach der Erstausfertigung, wenn ihre Benutzung über zwei Jahre hinaus fachlich begründet ist, je weitere zwei Jahre | 60 |
2.3 | Zusammenstellung von Auszügen für Vermessungen auf dem Grundstück, die nicht in Tarifstelle 4 beziehungsweise Tarifstelle 5 genannt sind, bis zu 3 Flurstücke | 100 |
je weiteres Flurstück | 40 | |
2.4 | sonstige Unterlagen aus dem Liegenschaftskataster | |
2.4.1 | bis DIN A3, je Seite | 8 |
2.4.2 | größer als DIN A3 bis DIN A0, je Seite | 10 |
3 | Unschädlichkeitszeugnisse | |
Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses und die Erstausfertigung der Entscheidung für jeden Berechtigten | 100 bis 750 | |
4 | Erfassen von Geobasisdaten | |
Allgemeine Regelung:
|
||
4.1 | Einmessung baulicher Anlagen
Allgemeine Regelung:
|
|
4.1.1 | bei einem Wert der baulichen Anlage bis 50.000 Euro | 350 |
4.1.2 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 50.000 Euro bis 250.000 Euro | 550 |
4.1.3 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 250.000 Euro bis 600.000 Euro | 700 |
4.1.4 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 600.000 Euro bis 800 000 Euro | 1.000 |
4.1.5 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 800.000 Euro bis 1.000 000 Euro | 1 250 |
4.1.6 | bei einem Wert der baulichen Anlage über 1.000 000 Euro | 1,25fache der Quadratwurzel des erundeten Wertes |
4.2 | Erfassen von Geobasisdaten an Infrastrukturanlagen
Allgemeine Regelung:
Die Summe der anzurechnenden Längen von Grenzen beträgt bei einer sachlich zusammengehörigen Liegenschaftsvermessung mindestens 100 m. Lücken von über 100 m unterbrechen den Zusammenhang. |
|
4.2.1 | Gebührensätze: | |
Kategorie I:
Bundesautobahnen, Eisenbahnhauptstrecken oder Gewässer I. Ordnung |
||
|
150 | |
|
16 | |
4.2.2 | Kategorie II:
Bundesstraßen, Landesstraßen, Eisenbahnnebenstrecken oder Gewässer II. Ordnung (mit Ausnahme von Meliorationsgräben) oder Infrastrukturanlagen, die der Ver- beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie oder Kommunikation dienen |
75 % der Ge- bühr nach Tst. 4.2.1 |
4.2.3 | Kategorie III:
Kreisstraßen, Gemeindestraßen oder sonstige Gleisanlagen |
65 % der Ge- bühr nach Tst. 4.2.1 |
4.2.4 | Kategorie IV:
Sonstige öffentliche Straßen, Meliorationsgräben oder sonstige Infrastrukturanlagen, die nicht den Kategorien I bis III zuzurechnen sind |
55 % der Ge- bühr nach Tst. 4.2.1 |
4.3 | Erfassen von Geobasisdaten an anderen Flurstücken Allgemeine Regelung:
Nicht anzurechnen sind: bestehende Grenzlängen, die lediglich zur Bestätigung von Punktidentitäten angemessen werden. |
|
4.3.1 | Grenzfeststellung - je Grundstück einmalig (Sockelbetrag) | 700 |
zuzüglich je angefangenen Meter Grenzlänge | ||
- bei einem Bodenwert unter 3 Euro je m2 | 5 | |
- bei einem Bodenwert bis 30 Euro je m2 | 8 | |
- bei einem Bodenwert bis 100 Euro je m2 | 9 | |
- bei einem Bodenwert bis 200 Euro je m2 | 10 | |
- bei einem Bodenwert über 200 Euro je m2 | 11 | |
4.3.2 | zuzüglich für jedes eingebrachte und gewidmete Grenzzeichen | 30 |
4.4 | Grenzzeugnis | |
Allgemeine Regelung:
1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag und die Länge der beantragten Grenze in Ansatz zu bringen. 2. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 oder Tarifstelle 4.5 oder Tarifstellen 4.3 und 4.5 auf einem Grundstück ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen. 3. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht. 4. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. 5. Die Grenzlänge zwischen zwei direkt benachbarten Grenzpunkten ist mit maximal 500 m anrechenbar |
||
je Grundstück | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.3.1 |
|
4.5 | Abmarkung | |
Allgemeine Regelung:
1. Für die Gebührenberechnung sind der Sockelbetrag, eine anliegende Grenzlänge und die auf Antrag eingebrachten und gewidmeten Grenzzeichen in Ansatz zu bringen. Bei der Abmarkung zweier Grenzpunkte einer gemeinsamen Grenze ist die Länge dieser Grenze mit maximal 500 m anrechenbar. Bei der Abmarkung eines einzelnen Grenzpunktes ist die anliegende Grenzlänge mit mindestens 15 m und mit maximal 75 m anzurechnen. 2. Wenn eine Grenze mehr als einen Bodenwert berührt, ist der Gebührenberechnung der höchste der betreffenden Bodenwerte zugrunde zu legen. Berührungen in nur einem Punkt bleiben außer Betracht. 3. Für die Gebührenberechnung sind die gemessenen Grenzlängen, die anzurechnen sind, zu addieren. Das Ergebnis der Gesamtgrenzlänge ist auf den nächsten vollen Meter aufzurunden. 4. Bei verbundenen Liegenschaftsvermessungen nach dieser Tarifstelle und Tarifstelle 4.3 ist kein Sockelbetrag nach Nummer 1 anzusetzen. |
||
je Grundstück | 90 % der Gebühr nach Tst. 4.3 |
|
4.6 | Sonderungen | |
Allgemeine Regelung:
|
||
4.6.1 | je Infrastrukturanlage | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.2 |
4.6.2 | je Grundstück | 55 % der Gebühr nach Tst. 4.3.1 |
4.7 | Passpunktbestimmung, je Punkt | 250 |
4.8 | Bodenordnungsverfahren | Zeitgebühr |
5 | Tatbestände an Grund und Boden | |
5.1 | Amtlicher Lageplan
Allgemeine Regelung:
|
|
5.1.1 | Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2 | 900 |
5.1.2 | Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans
|
700 |
5.1.3 | Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans für untergeordnete Wohnanbauten oder untergeordnete Wohnnebengebäude. Die Bruttogrundfläche darf 50 m2 nicht überschreiten | 500 |
5.1.4 | Gebühr für die Erstellung eines amtlichen Lageplans auf der Grundlage eines von der Vermessungsstelle für dasselbe Erfassungsgebiet früher erstellten amtlichen Lageplans, sofern der früher erstellte Lageplan nicht älter als 6 Jahre ist, bis zu einer Baufeldgröße von 1.000 m2 |
500 |
5.1.5 | über 1.000 m2 bis 2.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5. 1.1 oder 5.1.2 oder 5.1.4 - je weitere angefangene 100 m2 | Flächengebühr |
5.1.6 | über 2.000 m2 bis 5.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.5 - je weitere angefangene 300 m2 | Flächengebühr |
5.1.7 | über 5.000 m2 bis 10.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.6 - je weitere angefangene 500 m2 | Flächengebühr |
5.1.8 | über 10.000 m2 bis 100.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.7 - je weitere angefangene 900 m2 | Flächengebühr |
5.1.9 | über 100.000 m2, zuzüglich der Gebühr nach Tarifstelle 5.1.8 - je weitere angefangene 5.000 m2 | Flächengebühr |
5.2 | Grundflächen- und Höhennachweis | |
Allgemeine Regelung:
Die Tarifstelle ist nur anzuwenden, wenn diese Einmessung zeitgleich mit einer Einmessung nach Tarifstelle 4.1 erfolgt. Einmessung nach der Brandenburgischen Bauordnung für die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage |
10 % der Gebühr nach Tst. 4.1 | |
5.3 | (aufgehoben) | |
6 | Mehrausfertigungen | |
6.1 | einer Bescheinigung (Tarifstelle 1.2) | 5 |
6.2 | von Geobasisinformationen in analoger Form (Tarifstellen 2.1 beziehungsweise 2.4) | 20 % der Gebühr nach Tst. 2.1 beziehungs- weise Tst. 2.4 |
6.3 | eines Unschädlichkeitszeugnisses (Tarifstelle 3) | 10 |
6.4 | einer Urkunde (Tarifstellen 4.2, 4.3, 4.4, 4.5, 4.6 beziehungsweise 5) | |
6.4.1 | bis DIN A3 | 10 |
6.4.2 | größer als DIN A3 | 15 |
6.5 | einer Benachrichtigung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters (Tarifstelle 7) | 10 |
7 | Übernahme von Geobasisdaten in das Liegenschaftskataster Allgemeine Regelung:
|
|
7.1 | Einmessung baulicher Anlagen | 15 % der Ge- bühr nach Tst. 4.1 |
7.2 | Entstehung neuer Flurstücke (auch Infrastrukturanlagen und Bodenordnungsverfahren)
|
100 |
|
160 | |
|
170 | |
|
180 | |
|
190 | |
7.3 | Feststellung bestehender Grenzen, die nicht unter Tarifstelle 7.2 fallen, oder Abmarkungsverfahren, je Grundstück | 100 |
7.4 | Grenzzeugnis, Passpunkte sowie Objekte aus Bestands- und Lageplänen | kostenfrei |
7.5 | Sonstige Liegenschaftsvermessungen, die nicht in Tarifstelle 7.1 bis Tarifstelle 7.4 genannt sind, je Antrag | Zeitgebühr |
8 | Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure | |
8.1 | Entscheidung über den Antrag auf Zulassung gemäß ÖbVI-Berufsordnung (ÖbVIBO) | |
8.1.1 | zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIBO | 1.000 |
8.1.2 | zur Zulassungsprüfung gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b ÖbVIBO | 1.500 |
8.1.3 | zur vollständigen Wiederholungsprüfung | 1.500 |
8.1.4 | zur mündlichen Wiederholungsprüfung | 750 |
8.1.5 | zum mündlichen Prüfungsteil gemäß § 2 Absatz 2 ÖbVIBO | 750 |
8.2 | Erteilung einer Erlaubnis zur Kooperation gemäß § 6 ÖbVIBO | 750 |
9 | Rechtsbehelfe | |
Zurückweisung oder Teilzurückweisung von Drittwidersprüchen | 10 bis 500 |
ENDE |
(Stand: 19.08.2020)
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