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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Baukammernverfahrensverordnung
- Bayern -

Vom 4. September 2023
(GVBl. Nr. 18 vom 29.09.2023 S. 580)



Auf Grund des Art. 18 Abs. 4 Satz 2 des Baukammerngesetzes ( BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 308, BayRS 2133-1-B), das zuletzt durch die §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2023 (GVBl. S. 327) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr:

§ 1

Die Baukammernverfahrensverordnung ( BauKaVV) vom 1. Juni 2007 (GVBl. S. 377, BayRS 2133-1-1-B), die zuletzt durch § 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(BauKaVV - Baukammernverfahrensverordnung)" wird durch die Angabe "(BauKaV - Baukammernverordnung)" ersetzt.

b) Folgende Fußnote 1 wird angefügt:

"1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG, der Richtlinie 2006/123/EG und der Richtlinie (EU) 2018/958."

2. Vor § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

"Teil 1
Verfahren vor den Eintragungsausschüssen".

3. In § 3 Abs. 1 wird die Angabe "BauKaG" durch die Wörter "des Baukammerngesetzes (BauKaG)" ersetzt.

4. Nach § 8 wird folgender Teil 2 eingefügt:

'Teil 2
Durchführung der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach der Richtlinie (EU) 2018/958 gemäß Art. 18 Abs. 4 BauKaG

§ 9 Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieses Teils gelten für die Einführung neuer oder die Änderung bestehender Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG unterfallen und den Zugang zu reglementierten Berufen oder deren Ausübung beschränken.

§ 10 Begriffsbestimmungen

(1) Für Regelungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 1 BauKaG gelten auf Grund des Art. 3 der Richtlinie 2005/36/EG und Art. 3 der Richtlinie (EU) 2018/958 die Begriffsbestimmungen der folgenden Abs. 2 bis 17.

(2) "Reglementierter Beruf" ist eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist. Eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Einem reglementierten Beruf steht ein Beruf gleich, der von Mitgliedern von Verbänden oder Organisationen im Sinne des Anhangs I zu der Richtlinie 2005/36/EG ausgeübt wird.

(3) "Berufsqualifikationen" sind die Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen Befähigungsnachweis nach Art. 11 Buchst. a Ziffer i der Richtlinie 2005/36/EG und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden.

(4) "Ausbildungsnachweise" sind Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in der Europäischen Union absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden. Einem Ausbildungsnachweis nach Satz 1 gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Europäischen Union, der diesen Ausbildungsnachweis nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt hat, besitzt und dieser Mitgliedstaat diese Berufserfahrung bescheinigt.

(5) "Zuständige Behörde": jede mit der besonderen Befugnis ausgestattete Behörde oder Stelle, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen bzw. entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in der Richtlinie 2005/36/EG abgezielt wird.

(6) "Reglementierte Ausbildung" ist eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats der Europäischen Union festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden.

(7) "Berufserfahrung" ist die tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.

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(Stand: 02.10.2023)

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