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Regelwerk, Bau und Planung

BauKaV - Baukammernverordnung
Verordnung über die Verfahren bei den Baukammern und deren Eintragungsausschüssen

- Bayern -

Vom 1. Juni 2007
(GVBl. Nr. 12 vom 15.06.2007 S. 377; 19.02.2008 S. 69 08; 22.10.2009 S. 542 09; 06.06.2012 S. 293 12; 25.09.2015 S. 387 15; 23.12.2020 S. 663 20; 04.09.2023 S. 580 23 EU; 30.11.2023 S. 642 23a)
Gl.-Nr.: 2133-1-1-1



Überschrift geändert 23

Auf Grund des Art. 33 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 308, BayRS 2133-1-1) erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:

Teil 1 23
Verfahren vor den Eintragungsausschüssen

§ 1 Zusammensetzung der Eintragungsausschüsse, Geschäftsstellen 12 15

(1) Die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Kammern) bestimmen die Vorsitzende oder den Vorsitzenden sowie die Beisitzerinnen und Beisitzer der jeweiligen Eintragungsausschüsse. Näheres regeln die Geschäftsordnungen der Eintragungsausschüsse.

(2) Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse bestimmen vor Beginn eines Kalenderjahres für dessen Dauer, in welcher Weise, in welcher Zusammensetzung und in welcher Reihenfolge die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses in den einzelnen Sitzungen mitwirken. Diese Bestimmung kann während des Kalenderjahres nur geändert werden, wenn zwingende Gründe es erfordern.

(3) Die Kammern unterhalten für die bei ihnen errichteten Eintragungsausschüsse Geschäftsstellen. Die Geschäftsstellen führen die laufenden Geschäfte nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden des jeweiligen Eintragungsausschusses, prüfen die Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und bereiten die Sitzungen vor. Die Geschäftsstellen führen mit Blick auf die in Art. 60 der Richtlinie 2005/36/EG, angeordnete Berichtspflicht eine statistische Aufstellung der getroffenen Entscheidungen, die sich aus der Anwendung dieser Richtlinie ergeben. Satz 3 gilt entsprechend für Drittstaaten, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Union eine Gleichstellung ergibt.

§ 2 Verfahren 09

(1) Die Vorsitzenden der Eintragungsausschüsse beraumen die Sitzungstermine an und setzen die Tagesordnungen fest. Sie leiten die Verhandlung und Beratung. Die Eintragungsausschüsse können auch Zeugen und Sachverständige hören und das persönliche Erscheinen der oder des Betroffenen anordnen.

(2) Die Eintragungsausschüsse bestätigen den Antragstellerinnen und Antragstellern so schnell wie möglich, spätestens jedoch binnen eines Monats, den Empfang der Unterlagen und teilen ihnen gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen und welche Auswirkungen das Fehlen von Unterlagen auf die Frist des Abs. 4 Sätze 1 und 2 hat. Die Empfangsbestätigung muss die in Abs. 4 Sätze 1 und 2 genannte Frist, Angaben über verfügbare Rechtsbehelfe sowie die Erklärung enthalten, dass die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis als erfolgt gilt, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist beantwortet wird.

(3) Die Eintragungsausschüsse entscheiden in der Besetzung mit der oder dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen oder Beisitzern. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Die Entscheidungen sind schriftlich abzufassen und von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Sie sind zu begründen und, wenn sie die Betroffenen belasten, mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Über die Verhandlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der oder dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(4) Die Eintragung in eine Liste oder ein Verzeichnis gilt als erfolgt, wenn der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen beantwortet wird. Diese Frist kann einmal um einen Monat verlängert werden, wenn dies durch die Komplexität der Angelegenheit gerechtfertigt ist.

(5) Die Verfahren können über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

§ 3 Verzeichnis für auswärtige Dienstleister 15 23

(1) Die Anzeige für das erstmalige Erbringen von Leistungen durch auswärtige Dienstleister im Sinn des Art. 2 Abs. 3 des Baukammerngesetzes ( BauKaG) muss mindestens Angaben enthalten über Namen und Geburtsdatum, den Wohnsitz, den Ort der Niederlassung oder überwiegenden beruflichen Beschäftigung und die Staatsangehörigkeit.

(2) Der Anzeige sind folgende Unterlagen beizufügen:

  1. hinsichtlich der Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Abs. 1 und 3 BauKaG die in § 4 und hinsichtlich der Berufsbezeichnung nach Art. 1 Abs. 2 BauKaG die in § 5 geforderten Angaben und Nachweise oder

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