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Regelwerk, Bau

LplBV - Landesplanungsbeiratsverordnung
Verordnung über den Landesplanungsbeirat

- Bayern -

Vom 30. Juni 2005
(GVBl. Nr. 13 vom 15.07.2005 S. 247; 22.07.2014 S. 286 14; 26.03.2019 S. 98 19)
Gl.-Nr.: 230-1-1-W


Auf Grund des Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Landesplanungsgesetzes (BayLplG) vom 27. Dezember 2004 (GVBl. S. 521, BayRS 230-1-W) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie folgende Verordnung:

§ 1

(1) Die in der Anlage genannten Organisationen sind berechtigt, je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Landesplanungsbeirats vorzuschlagen. Darüber hinaus können die im Deutschen Gewerkschaftsbund - Landesbezirk Bayern - zusammengeschlossenen Gewerkschaften gemeinsam zwei Mitglieder und zwei stellvertretende Mitglieder vorschlagen.

(2) Die Mitglieder werden vom Vorsitzenden für sechs Jahre berufen; die Wiederberufung ist zulässig. Die Mitglieder nach Abs. 1 sind auf Verlangen der Organisationen, von denen sie vorgeschlagen wurden, durch den Vorsitzenden vorzeitig abzuberufen; die Sachverständigen können aus wichtigem Grund vorzeitig abberufen werden.

(3) Art. 14 Abs. 2 bis 4 der Landkreisordnung gelten entsprechend; die in diesen Bestimmungen genannten Befugnisse werden vom Vorsitzenden ausgeübt.

(4) Sachverständige werden für die Teilnahme an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats nach den Vorschriften des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776) über die Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern in der jeweils geltenden Fassung entschädigt. Die Entschädigung wird auf Antrag von der obersten Landesplanungsbehörde festgesetzt. Wird der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Sitzung gestellt, erlischt der Anspruch auf Entschädigung. Die Mitglieder nach Abs. 1 haben gegenüber dem Freistaat Bayern keinen Anspruch auf Entschädigung.

(5) Für die stellvertretenden Mitglieder nach Abs. 1 gelten Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1, Abs. 3 und 4 Satz 4 entsprechend.

(6) Der Landesplanungsbeirat ist nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens einem Viertel seiner Mitglieder einzuberufen. Er soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

(7) Vertretungen der Staatsministerien sowie weiterer, von der obersten Landesplanungsbehörde beigezogener Behörden können an den Sitzungen des Landesplanungsbeirats und seiner Ausschüsse teilnehmen. Sie sind zu den Sitzungen einzuladen und auf Antrag zu hören.

(8) Der Landesplanungsbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Juli 2005 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Juli 2005 treten außer Kraft:

  1. die Verordnung über die Zusammensetzung des Landesplanungsbeirats in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1992 (GVBl. S. 191, BayRS 230-1-1-W), geändert durch Verordnung vom 19. Mai 1998 (GVBl. S. 274),
  2. die Verordnung über die Entschädigung der als Sachverständige berufenen Mitglieder des Landesplanungsbeirats vom 16. März 1971 (BayRS 230-1-2-W).

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  Anlage 14
(zu § 1 Abs. 1 Satz 1)


Bayerischer Gemeindetag

Bayerischer Städtetag

Bayerischer Landkreistag

Verband der bayerischen Bezirke

Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V.

Bayerischer Industrie- und Handelskammertag

Bayerischer Handwerkstag e.V.

Verband Freier Berufe in Bayern e.V.

Bayerische Architektenkammer

Bayerische Ingenieurekammer-Bau

Bayerischer Bauernverband

Landesverband für Ländliche Entwicklung Bayern

Bayerischer Waldbesitzerverband e.V.

Arbeitsgemeinschaft der Bayerischen Siedler- und Eigenheimerverbände

Haus & Grund Bayern, Landesverband Bayerischer Haus-, Wohnungs- und Grundbesitzer e.V. Bayerischer Industrieverband Steine und Erden e.V.

Bund der Selbständigen/Deutscher Gewerbeverband - Landesverband Bayern e.V. Landesverband Groß- und Außenhandel, Vertrieb und Dienstleistungen Bayern e.V. Handelsverband BAG Bayern e.V.

Landesverband des Bayerischen Einzelhandels e.V.

Bayerischer Hotel- und Gaststättenverband e.V.

Bayerischer Bankenverband e.V.

Verband öffentlich-rechtlicher Kreditinstitute in Bayern

Sparkassenverband Bayern

Genossenschaftsverband Bayern

Landesverband Bayerischer Transport- und Logistikunternehmen (LBT) e.V. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen e.V. (VDV), Landesgruppe Bayern Landesverband Bayerischer Spediteure e.V.

Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e.V.

Verband der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V. - VBEW

Bundesverband Wind-Energie e.V, Landesverband Bayern

Verband der Bayerischen Gas- und Wasserwirtschaft e.V.

Deutsche Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V., Landesverband Bayern Deutscher Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Bayern

Christlicher Gewerkschaftsbund Deutschlands, Landesverband Bayern

Bayerischer Beamtenbund e.V.

Berufsverband der praktizierenden Landes- und Regionalplaner e.V.

Vereinigung für Stadt-, Regional- und Landesplanung (SRL) e.V. - Regionalgruppe Bayern Arbeitsgemeinschaft christlicher Arbeitnehmerorganisationen, Landesverband Bayern Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege in Bayern

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