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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

Vollzug der Bauvorlagenverordnung
- Bayern -

Vom 22. Dezember 2020
(BayMBl. Nr. 64 vom 27.01.2021; 02.01.2024 Nr. 61aufgehoben)
Gl.-Nr.: 2132.0-B



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2012, 2018

1. Aufgrund von § 1 Abs. 3 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) vom 10. November 2007 (GVBl. S. 792, BayRS 2132-1-2-I), zuletzt geändert durch § 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2020 (GVBl. S. 663) werden die anliegenden Vordrucke

bekannt gemacht und verbindlich eingeführt. Die Anlage 3 (Stellungnahme der Gemeinde) wird zur Verwendung empfohlen.

2. Anträge auf Baugenehmigung, auf Abgrabungsgenehmigung und auf Vorbescheid, die Vorlage im Verfahren der Genehmigungsfreistellung, die Beseitigungsanzeige sowie die Anzeige des Baubeginns und der Nutzungsaufnahme sind im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke einzureichen. Die aufgeführten Sachverständigen-Bescheinigungen dürfen im analogen Verfahren nur unter Verwendung dieser Vordrucke ausgestellt werden.

3. Inhalt und grafische Anordnung sind verbindlich. Die drucktechnische Ausführung (Farbgebung, Durchschreibeblätter etc.) bleibt den Behörden oder Verlagen überlassen. Anträge, Anzeigen und Bescheinigungen, die in der Form des bekannt gemachten Vordrucks gestellt beziehungsweise erstellt werden, sind unabhängig von der drucktechnischen Ausführung von allen Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden entgegen zu nehmen. Dies gilt insbesondere auch für computergestützt hergestellte Vordrucke.

4. Planmappen dürfen auch künftig verwendet werden. Sie sollen in den Farben grün (Urschrift), rot (Ausfertigung für den Bauherrn) und beige (Ausfertigung für die Gemeinde, die nicht untere Bauaufsichtsbehörde ist) gehalten sein. In der rechten oberen Ecke des Deckblatts sind Felder für den Namen des Antragstellers, das Aktenzeichen und den Namen der Gemeinde vorzusehen. Weitere Angaben der Bau- beziehungsweise Abgrabungsantragsvordrucke oder Angaben für die Stellungnahme der Gemeinde dürfen nicht auf die Planmappen gedruckt werden

5. Die mit Bekanntmachung vom 22. August 2018 verbindlich eingeführten Vordrucke dürfen daneben noch bis zum 1. März 2021 weiterverwendet werden, maßgeblich ist der Tag der Einleitung des bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahrens ( Art. 64 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

6. Diese Bekanntmachung tritt am 1. Februar 2021 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Januar 2021 tritt die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 22. August 2018 (AllMBl. S. 481) außer Kraft.

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Bauantrag und Abgrabungsantrag mit Erläuterungen Anlage 1


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zu Anlage 1

Erläuterungen zum Ausfüllen des Bau- oder Abgrabungsantrags

Vorbemerkung

Reicht der auf den Vordrucken vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.

Abkürzungen:

BayBO: Bayerische Bauordnung

BayAbgrG: Bayerisches Abgrabungsgesetz

BayVwVfG: Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz

BauVorlV: Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

BauGB: Baugesetzbuch

ZQualVBau: Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung - ZusatzqualifikationsverordnungBau

Grundsätzliches

Der Antrag ist bei der für das Baugrundstück zuständigen Gemeinde einzureichen. Diese legt ihn, sofern sie nicht selbst untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde ist, der unteren Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde vor. Der Antrag ist grundsätzlich in dreifacher Ausfertigung einzureichen. Die Erstschrift verbleibt bei der Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde. Die Zweitschrift erhält die Antragstellerin / der Antragsteller mit dem Bescheid über seinen Antrag zurück. Die Drittschrift erhält die Gemeinde. Ist die Gemeinde zugleich untere Bauaufsichts- bzw. Abgrabungsbehörde, genügt es, den Antrag in zweifacher Ausfertigung ( Art. 64 Abs. 1 BayBO, § 2 Satz 1 BauVorlV; Art. 7 Abs. 1 BayAbgrG, § 14 BauVorlV). Bei baulichen Anlagen mit Arbeitsstätten mit einem höheren Gefährdungspotential ist gemäß § 2 Satz 3 BauVorlV eine weitere Ausfertigung vorzulegen, die die Bauaufsichtsbehörde an das Gewerbeaufsichtsamt der zuständigen Regierung weiterleitet (vgl. Nrn. 5 und 9 des Antrags).

Anträge auf Genehmigung einer Werbeanlage (soweit sie nicht gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 oder Abs. 2 Nr. 6 BayBO verfahrensfrei ist) sind Anträge auf Baugenehmigung, da Werbeanlagen nach Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO bauliche Anlagen sind.

Die Genehmigungsfreistellung bebauungsplankonformer Abgrabungen nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayAbgrG setzt voraus, dass der Antragsteller bei der Gemeinde geeignete Unterlagen vorlegt, die ihr ermöglichen, zu entscheiden, ob ein Antrag auf vorläufige Untersagung des Vorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB gestellt werden soll.

Zu 2. - Bauherr

Antragstellerin / Antragsteller im bauaufsichtlichen Verfahren ist der Bauherr. Eine Vertretung des Bauherrn ist immer in den Fällen gesetzlicher Vertretung anzugeben. Eine solche liegt insbesondere vor, wenn der Bauherr eine juristische Person ist (z.B. AG, GmbH usw.) oder wenn der Bauherr nicht handlungsfähig im Sinn von Art. 12 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz (z.B. minderjährig) ist. Treten mehrere Personen als Bauherren auf, so können sie zur Vereinfachung des Verfahrens eine verantwortliche Vertretung benennen. Die Bauaufsichtsbehörde kann auch von sich aus verlangen, dass eine Vertretung bestellt wird, die ihr gegenüber die Verpflichtungen des Bauherrn erfüllt ( Art. 50 Abs. 2 BayBO); im abgrabungsaufsichtlichen Verfahren gelten insoweit die Regelungen der Art. 17, 18 Abs. 1 BayVwVfG.

Zu 3. - Baugrundstück

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO können sich Abstandsflächen ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Diese Zustimmung gilt nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Die übernommenen Abstandsflächen müssen zusätzlich zu den für die Bebauung des Nachbargrundstücks vorgeschriebenen Abstandsflächen von der Bebauung freigehalten werden ( Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO). Dies gilt entsprechend auch für die Übernahme von Abständen aus Gründen des Brandschutzes nach Art. 28 Abs. 2 BayBO oder Art. 30 Abs. 2 BayBO. Der Nachbar hat seine Zustimmung gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Dabei gilt die bloße Unterschrift nach Art. 66 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BayBO nicht zugleich als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen.

Unter Nr. 3 des Antrags ist anzugeben, ob auf das jetzige Baugrundstück (als "Nachbargrundstück" eines früheren, benachbarten Bauvorhabens) Abstandsflächen bzw. Abstände übernommen wurden. Denn durch solcherlei Übernahmen ist die Bebaubarkeit des jetzigen Baugrundstücks eingeschränkt.

Ist die Übernahme von Abstandsflächen bzw. Abständen auf ein Nachbargrundstück zur Verwirklichung des jetzigen Bauvorhabens erforderlich, ist dies hingegen unter Nr. 5 des Antrags anzugeben. Für die Zustimmung hat das Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr einen Vordruck vorgeschrieben (s. Anlage 5), der mit dem Bauantrag einzureichen ist.

Zu 4. - Nachbarbeteiligung

a) Baugenehmigungsverfahren und vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Hier ist eine (förmliche) Nachbarbeteiligung nach Art. 66 Abs. 1 bis 3 BayBO durchzuführen, für deren ordnungsgemäße Durchführung der Bauherr bzw. der Entwurfsverfasser verantwortlich ist: Der Bauherr oder sein Beauftragter legt den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Zustimmung vor.

Die Nachbarzustimmung ist durch die am 1. Februar 2021 in Kraft getretene BayBO-Novelle neu geregelt worden. Zwar muss die Zustimmung des Nachbarn auch weiterhin schriftlich erfolgen, eine Unterschrift auf Lageplan und Bauzeichnungen ist aber nicht mehr zwingend erforderlich. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die schriftliche Zustimmung (Unterschrift) aber auch künftig in geeigneter Weise mit dem konkreten Bauvorhaben zu verknüpfen, etwa indem die Unterschrift auf einem Lageplan und (ggf. auch kleinformatigen) Bauzeichnungen erfolgt, die der Bauherr zu seinen Unterlagen nimmt. Gegenüber der Bauaufsichtsbehörde genügt hingegen die Angabe im Bauantrag, ob ein Nachbar zugestimmt hat, oder nicht. Diesbezüglich korrekte Angaben zu machen, liegt im ureigenen Interesse des Bauherrn selbst: Eine Zustellung der Baugenehmigung an Nachbarn wird nur dann erfolgen, wenn angegeben wurde, dass diese dem Vorhaben nicht zugestimmt haben. Wird hingegen (wahrheitswidrig) angegeben, die Nachbarn hätten zugestimmt, erfolgt eine Zustellung üblicherweise nicht, mit der Folge, dass die Klagefrist nicht zu laufen beginnt.

Der Bauherr ist für die Durchführung der Nachbarbeteiligung und den ggf. im gerichtlichen Verfahren zu erbringenden Nachweis des Vorliegens einer Zustimmung vollumfänglich selbst verantwortlich.

b) Genehmigungsfreistellung

aa) Der Bauherr kann auch bei der Genehmigungsfreistellung die normale (förmliche) Nachbarbeteiligung entsprechend Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayBO durchführen und den Nachbarn die Eingabepläne zur Zustimmung vorlegen.

bb) Gemäß Art. 58 Abs. 3 Satz 2 BayBO genügt es im Genehmigungsfreistellungsverfahren aber auch, wenn der Bauherr die Nachbarn spätestens gleichzeitig mit der Vorlage bei der Gemeinde benachrichtigt. Wie diese Information erfolgt, steht dem Bauherrn frei.

c) Nachbarbeteiligung bei Vorbescheidsantrag

Bei einem Vorbescheidsantrag kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn nach Art. 71 Satz 4 Halbsatz 2 BayBO von der Anwendung des Art. 66 BayBO absehen. Dies kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn der Bauherr die mit dem Vorbescheid zu entscheidenden Fragen zunächst nur "intern" mit der Bauaufsichtsbehörde - ohne Einschaltung des Nachbarn - klären will. Diese Verfahrensweise scheidet aber aus, wenn über den Vorbescheid nicht ohne den Nachbarn entschieden werden kann, beispielsweise wenn mit dem Vorbescheid bereits über eine Abweichung von einer nachbarschützenden Vorschrift entschieden werden soll.

d) Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung

Nach Art. 66a Abs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Bauherrn bei baulichen Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebes geeignet sind, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, zu benachteiligen oder zu belästigen (z.B. Massentierhaltungsbetriebe), die Nachbarbeteiligung durch öffentliche Bekanntmachung durchführen. In Art. 66a Abs. 2 BayBO wird die nach Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung geregelt. Die Neuregelung gilt somit zum einen für Vorhaben entsprechend Art. 58 Abs. 2 Nr. 4 BayBO, zum anderen auch für die Errichtung oder Erweiterung von Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 Nr. 9 Buchst. c, 10 bis 13, 15 und 16 BayBO. Hierbei handelt es sich nicht nur um Nutzungen mit einem umfangreichen Besucherverkehr, sondern auch um Nutzungen, bei denen die Nutzer z.B. aufgrund ihres Gesundheitszustandes oder ihres Alters besonders schutzwürdig sind.

e) Abgrabungsaufsichtliches Verfahren

Sofern die Abgrabung nicht nach Art. 8 BayAbgrG den besonderen Anforderungen der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes ( BayVwVfG) unterliegt, gelten die Ausführungen zur Nachbarbeteiligung im bauaufsichtlichen Verfahren grundsätzlich entsprechend ( Art. 9 Abs. 2 Satz 1 BayAbgrG); die Möglichkeit, auf Antrag von der Nachbarbeteiligung im Vorbescheidsverfahren abzusehen (siehe oben Buchst. c), besteht jedoch nicht.

Zu 5. - Vorhaben

a) Gebäudeklassen / Sonderbau

Art. 2 Abs. 3 BayBO sieht eine Gliederung der Gebäude in 5 Gebäudeklassen vor. Art. 2 Abs. 4 BayBO bestimmt, welche Vorhaben Sonderbauten sind. Je nachdem, um was für ein Vorhaben es sich handelt, ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen für das Verfahren (z.B. keine Genehmigungsfreistellung und kein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren bei Sonderbauten) und für die Ersteller der bautechnischen Nachweise bzw. deren Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen. Diese Festlegungen hinsichtlich der bautechnischen Nachweise gelten auch bei der Genehmigungsfreistellung ( Art. 58 Abs. 5 Satz 1 BayBO).

Werden bei einem Antrag auf Abgrabungsgenehmigung auch dem Abgrabungsbetrieb dienende Gebäude ( Art. 1 BayAbgrG) mit umfasst, so gelten hierfür die bauordnungsrechtlichen Anforderungen ( Art. 9 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayAbgrG). In diesen Fällen sind daher auch für den Abgrabungsantrag Angaben zur Einordnung des Bauvorhabens nach Art. 2 Abs. 3 und 4 BayBO erforderlich.

b) Bautechnische Nachweise

Grundsätzlich ist der Entwurfsverfasser im Rahmen seiner Bauvorlageberechtigung auch dazu berechtigt, die bautechnischen Nachweise zur Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brand-, Schall-, und Erschütterungsschutz zu erstellen ( Art. 62 Abs. 2 BayBO). Hierdurch wird die Gesamtverantwortung des bauvorlageberechtigten Entwurfverfassers für die Planung insgesamt betont.

Für die Erstellung und die Überprüfung der Nachweise der Standsicherheit und des Brandschutzes enthalten Art. 62a und Art. 62b BayBO jedoch für bestimmte Bauvorhaben abweichende Regelungen, auf die nachfolgend näher eingegangen wird.

Standsicherheitsnachweis:

Bei

muss der Standsicherheitsnachweis von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.

Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises in den oben genannten Fällen haben nach Art. 62a Abs. 1 BayBO

In Anwendung des Vier-Augen-Prinzips ist darüber hinaus je nach Bauvorhaben zusätzlich eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises erforderlich:

Bei

findet stets eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt; bei Sonderbauten wird der Nachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder in deren Auftrag durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt geprüft, im Übrigen im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt ( Art. 62a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBO).

Bei

findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.

Im Übrigen werden bei

die Bauvorhaben unter Anwendung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV einer Einzelfallbetrachtung nach Maßgabe der jeweiligen statischkonstruktiven Schwierigkeit unterzogen. Sofern die Kriterien nicht ausnahmslos erfüllt sind, ist auch hier eine Bescheinigung durch einen Prüfsachverständigen im Auftrag des Bauherrn erforderlich, bei Sonderbauten eine Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde. Sofern es sich hierbei um Sonderbauten handelt, ist der verbindlich eingeführte Kriterienkatalog (Anlage 1a) bereits mit dem Bauantrag vorzulegen. In den anderen Fällen reicht dagegen die Vorlage mit der Baubeginnsanzeige.

Brandschutznachweis:

Der Brandschutznachweis nach Art. 62b Abs. 1 BayBO muss erstellt worden sein von

Eine Überprüfung des Brandschutznachweises muss bei

erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft ( Art. 62b Abs. 2 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Prüfung hat der Antragsteller/Bauherr im Bauantrag zu treffen.

c) Ausnahme / Befreiung / Abweichung

Sofern für ein genehmigungspflichtiges Bauvorhaben eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung erforderlich ist, ist der Abweichungsantrag mit dem Bauantrag zu stellen ( Art. 63 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 BayBO). Der Zulassung einer Abweichung bedarf es jedoch nicht, wenn bautechnische Nachweise durch einen Prüfsachverständigen bescheinigt werden oder in den Fällen des Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 das Vorliegen der Voraussetzung für eine Abweichung durch ihn bescheinigt wird ( Art. 63 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Zu 7. - Anlagen

Ist für die Abgrabung nach Art. 8 BayAbgrG eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Fuenften Teil Abschnitt III des BayVwVfG durchzuführen, so ist Art. 78a BayVwVfG zu beachten.

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Erklärung über die Erfüllung des Kriterienkatalogs gemäß Anlage 2 der BauVorlV Anlage 1a

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Baubeschreibung Anlage 2

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Stellungnahme der Gemeinde Anlage 3

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Beseitigungsanzeige mit Erläuterungen Anlage 4

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zu Anlage 4

Erläuterungen zum Ausfüllen der Beseitigungsanzeige

Vorbemerkung

Reicht der auf dem Vordruck "Beseitigungsanzeige" vorgesehene Raum für die erforderlichen Angaben nicht aus, verwenden Sie bitte gesonderte Blätter und legen Sie diese dem Antrag bei.

Die Beseitigung baulicher Anlagen ist - sofern diese nicht gemäß Art. 57 Abs. 5 Satz 1 BayBO gänzlich verfahrensfrei ist - mindestens einen Monat vorher der Gemeinde und der unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen. Vor Ablauf des Monats darf mit der Beseitigung nicht begonnen werden.

Der Beginn der Beseitigung ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher anzuzeigen, Art. 57 Abs. 5 Satz 5 i. V. m. Art. 68 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 BayBO; hierfür ist der Vordruck "Baubeginnsanzeige" zu verwenden.

Ist für die Beseitigung eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis erforderlich, muss diese unabhängig von der Beseitigungsanzeige bei der zuständigen unteren Denkmalschutzbehörde beantragt werden.

Zu 5. und 6. - Angaben zum Vorhaben und Anlagen:

Für die Beantwortung der Frage, welche Anforderungen an die Beurteilung und den Nachweis der (fortdauernden) Standsicherheit zu stellen sind, stellt Art. 57 Abs. 5 BayBO auf das fortbestehende Gebäude ab, da es auf dessen Standsicherheit ankommt.

Bei allen nicht freistehenden Gebäuden muss durch einen qualifizierten Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude, an das das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher ist. Wie die Beurteilung der Standsicherheit erfolgt, steht grundsätzlich in der Verantwortung des qualifizierten Tragwerksplaners; ggfs. kann auch die Erstellung eines Standsicherheitsnachweises erforderlich sein. Je nach dem Ergebnis der Beurteilung der Standsicherheit hat der qualifizierte Tragwerksplaner den Beseitigungsvorgang zu überwachen und ist hierzu vom Bauherrn zu beauftragen, Art. 50 Abs. 1 Satz 1 BayBO.

Der Bauherr als Auftraggeber muss gegenüber der Bauaufsichtsbehörde den Tragwerksplaner benennen, der die Standsicherheit beurteilt und den Beseitigungsvorgang überwacht. Der qualifizierte Tragwerksplaner bestätigt gegenüber der Bauaufsichtsbehörde mit seiner Unterschrift, dass die Standsicherheit im erforderlichen Umfang nachgewiesen ist (ggfs. durch Erstellung eines Standsicherheitsnachweises) und dass er, soweit notwendig, mit der Überwachung des Beseitigungsvorgangs durch den Bauherrn beauftragt ist.

Eine Beurteilung und der Nachweis der Standsicherheit sind nicht erforderlich, wenn es sich um einen Anbau an ein verfahrensfreies Gebäude handelt.

Stand: Februar 2021

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Zustimmung zur Abstandflächenübernahme mit Erläuterungen Anlage 5

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zu Anlage 5

Erläuterungen zur Zustimmung gem. Art. 6 Abs. 2 BayBO zur Abstandsflächenübernahme /
Abstandsübernahme

Vorbemerkung

Gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 BayBO dürfen sich Abstandsflächen sowie Brandschutzabstände nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO ganz oder teilweise auf das Nachbargrundstück erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BayBO.

Der Nachbar hat seine Zustimmung gesondert gegenüber der unteren Bauaufsichtsbehörde abzugeben. Die bloße Unterschrift auf dem Lageplan und den Bauzeichnungen im Rahmen des Art. 66 Abs. 1 BayBO genügt nicht als Zustimmung zur Übernahme der Abstandsflächen/Abstände. Die Zustimmung hat zur Folge, dass die Fläche, auf die eine Abstandsfläche übernommen wird, von solchen baulichen Anlagen freizuhalten ist, die nach der BayBO innerhalb der Abstandsflächen nicht zulässig sind, und Gebäude auf diesem Grundstück die zusätzlich erforderliche Abstandsfläche einzuhalten haben, Art. 6 Abs. 2 Satz 4 BayBO. Gebäude auf dem Nachbargrundstück haben die zusätzlich erforderlichen Brandschutzabstände einzuhalten, sofern sie von der entsprechenden Anforderung der BayBO nicht ausdrücklich ausgenommen sind. Zudem ist darauf zu achten, dass die auf dem Nachbargrundstück bereits vorhandenen Gebäude noch die erforderlichen Abstandsflächen/Abstände einhalten; andernfalls würden diese nachträglich bauordnungswidrig.

Die untere Bauaufsichtsbehörde hat die Zustimmung zu den Bauakten zu nehmen und zusätzlich in geeigneter Form auf Dauer so aufzubewahren, dass für ein Grundstück jederzeit das Bestehen derartiger Erklärungen schnell geklärt werden kann. Wer ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, hat Anspruch auf Auskunft, ob eine Abstandsflächen- / Abstandsübernahmeerklärung vorhanden ist.

Zu 5. und 6. - Beschreibung und Darstellung der erforderlichen Abstandsflächen / Abstände

Die geforderten Maße sind genau anzugeben.

Die erforderlichen Abstandsflächen ergeben sich entweder aus dem Gesetz ( Art. 6 Abs. 5 oder 5a BayBO), aus den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder aus einer Satzung Art. 81 Abs. 1 Nr. 6 BayBO. Art. 6 Abs. 5 Satz 2 enthält den grundsätzlichen Vorrang der Festsetzungen in Satzungen gegenüber den Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 5 oder 5a BayBO. Will die Gemeinde trotz Festsetzungen, die Auswirkungen auf die Abstandsflächen haben, an den bauordnungsrechtlichen

Regelungen festhalten, muss das im Bebauungsplan bzw. in der Satzung ausdrücklich angeordnet sein.

Die erforderlichen Brandschutzabstände ergeben sich aus Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 und Art. 30 Abs. 2 BayBO.

Auf eine sorgfältige und in jeglicher Hinsicht eindeutige Darstellung ist zu achten. Die Darstellung der für die Abstandsflächen/Abstände relevanten Teile der Gebäude und Grundstücke im Maßstab 1 : 200 ist ausreichend; sie muss jedoch durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erfolgen. Die unteren Bauaufsichtsbehörden stehen für Beratung und Hilfestellung zur Verfügung.

Der bauvorlagenberechtigte Entwurfsverfasser muss die Plandarstellungen unterschreiben.

Zu 7. und 8. - Erklärung und Unterschrift

Liegt das Nachbargrundstück, auf das Abstandsflächen/Abstände übernommen werden, im Miteigentum mehrerer Personen, ist entweder die Unterschrift sämtlicher Miteigentümer oder die Unterschrift eines für die übrigen Miteigentümer mit Vollmacht handelnden Miteigentümers erforderlich. Der Bauherr trägt das Risiko, dass eine ordnungsgemäße Zustimmungserklärung vorliegt.

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Verantwortlicher für die Bauausführung mit Erläuterungen Anlage 6

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zu Anlage 6

Erläuterungen zum Ausfüllen des Vordrucks

"Bestimmung des verantwortlichen Tragwerksplaners für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit bei der Bauausführung gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO bei Vorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO"

1. Bei den Vorhaben im Sinn von Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO handelt es sich um nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmte oberirdische eingeschossige Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche. In den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fallen beispielsweise landwirtschaftliche Viehställe und gewerbliche Lagergebäude.

Wer für diese Vorhaben berechtigt ist, den Standsicherheitsnachweis zu führen, ist in Art. 62a Abs. 1 BayBO geregelt.

2. Bei Vorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO verlangt Art. 77 Abs. 3 Satz 1 BayBO darüber hinaus einen verantwortlichen Tragwerksplaner für die Einhaltung der bauaufsichtlichen Anforderungen an die Standsicherheit auch bei der Bauausführung. Das ist grundsätzlich der Ersteller des Standsicherheitsnachweises nach Art. 62a Abs. 1 BayBO. Gem. Art. 77 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO kann der Bauherr der Bauaufsichtsbehörde auch einen anderen verantwortlichen Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO benennen.

Nicht erforderlich ist ein derartiger verantwortlicher Tragwerksplaner für die Bauausführung bei land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs- sowie gewerblichen Lagergebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und Grundflächen von nicht mehr als 500 m2 oder mit Grundflächen von nicht mehr als 1.600 m2, sofern sie statisch einfach sind ( Art. 77 Abs. 3 Satz 2 BayBO).

3. Bei Bauvorhaben im Sinn des Art. 62a Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Alt. 2 BayBO ist dieser Vordruck spätestens zusammen mit der Baubeginnsanzeige der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Stand: Februar 2021

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Baubeginnsanzeige mit Erläuterungen Anlage 7

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Erläuterungen zum Ausfüllen der Baubeginnsanzeige

Zu 4. - Standsicherheitsnachweis

4.1 - Erstellerin / Ersteller des Standsicherheitsnachweises

Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises mit ein.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, muss der Standsicherheitsnachweis jedoch von einer hierfür besonders qualifizierten Person erstellt sein, da dieser Nachweis nicht in jedem Fall durch die Bauaufsichtsbehörde, einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt zu prüfen oder durch einen Prüfsachverständigen zu bescheinigen ist.

Die Berechtigung zur Erstellung des Standsicherheitsnachweises bei den oben genannten Fällen haben nach Art. 62a Abs. 1 BayBO

4.2 - Prüfung / Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises

Eine Prüfung des Standsicherheitsnachweises ist bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, Behältern, Brücken, Stützmauern und Tribünen und sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als 10 m nicht erforderlich, sofern dies ein qualifizierter Tragwerksplaner im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO anhand des Kriterienkatalogs ( Anlage 1a) bestätigt.

Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2 und nicht oder nur zum vorübergehenden Aufenthalt einzelner Personen bestimmten oberirdischen eingeschossigen Gebäuden mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 1.600 m2 Fläche findet keine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises statt.

Bei Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 oder sofern in den anderen Fällen die Kriterien des verbindlich eingeführten Kriterienkatalogs ( Anlage 1a) nicht ausnahmslos erfüllt sind, hat eine Überprüfung des Standsicherheitsnachweises zu erfolgen. Bei Sonderbauten wird der Standsicherheitsnachweis durch die Bauaufsichtsbehörde oder durch einen Prüfingenieur oder ein Prüfamt für Standsicherheit im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde überprüft; in den übrigen Fällen muss der Standsicherheitsnachweis im Auftrag des Bauherrn durch einen Prüfsachverständigen für Standsicherheit bescheinigt sein.

Zu 5. - Brandschutznachweis

5.1 - Erstellerin / Ersteller des Brandschutznachweises

Grundsätzlich schließt die Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 2, 3 und 4 Nrn. 2 bis 6 BayBO die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises mit ein.

Die Berechtigung zur Erstellung des Brandschutznachweises haben nach Art. 62b Abs. 1 BayBO

5.2 - Prüfung / Bescheinigung des Brandschutznachweises

Bei Sonderbauten, Mittel- und Großgaragen und Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss eine zusätzliche Überprüfung des Brandschutznachweises erfolgen. Entweder muss der Brandschutznachweis durch einen Prüfsachverständigen für Brandschutz bescheinigt sein oder er wird bauaufsichtlich geprüft ( Art. 62b Abs. 2 BayBO). Die Entscheidung über die Art der Überprüfung wurde bereits im Bauantrag getroffen.

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Anzeige der Nutzungsaufnahme Anlage 8

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Bescheinigung Standsicherheit I Anlage 9

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Bescheinigung Standsicherheit II Anlage 10

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Bescheinigung Brandschutz I Anlage 11

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Bescheinigung Brandschutz II Anlage 12

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Bescheinigung Brandschutz III Anlage 13

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Bescheinigung über die Einhaltung der festgelegten Grundfläche und Höhenlage Anlage 14

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Bescheinigung Baugrund Anlage 15

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Bescheinigung sicherheitstechnische Anlagen Anlage 16

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ENDE

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