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Regelwerk

ZQualVBau - ZusatzqualifikationsverordnungBau
Verordnung über den Erwerb der Zusatzqualifikation zur Erstellung der bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62 der Bayerischen Bauordnung

- Bayern -

Vom 17. Mai 1994
(GVBl S. 401; ...; 28.3.2001 2001 S. 174; 29.11.2007 S. 847; 29.11.2007 S. 847 07; 22.10.2009 S. 542 09; 22.07.2014 S. 286 14; 10.07.2018 S. 523 18; 26.03.2019 S. 98 19; 09.07.2021 S. 500 21)
Gl.-Nr.: 2132-1-22-I



§ 1 Grundsatz und Zweck der Prüfung 07 14 18 21

(1) Staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs mit einer zusammenhängenden Berufserfahrung von mindestens drei Jahren können durch erfolgreiches Ablegen einer Prüfung die Berechtigung erwerben, im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung nach Art. 61 Abs. 3 BayBO die bautechnischen Nachweise im Sinn des Art. 62a Abs. 1 BayBO zu erstellen. Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die an der Prüfung Teilnehmenden bezogen auf die von Satz 1 erfaßten Vorhaben ausreichende rechtliche und fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten hinsichtlich der Standsicherheit, des Schall-, des Wärme- und des Brandschutzes besitzen.

(2) Die Püfung wird durch die Handwerkskammer für Mittelfranken durchgeführt.

§ 2 Prüfungsausschuß 07 09 14 21

(1) Die Handwerkskammer für Mittelfranken bestellt den Prüfungsausschuß.

(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus einem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern; für die Mitglieder sind stellvertretende Mitglieder zu berufen. Dem Prüfungsausschuss gehören an:

  1. das von der Arbeitsgemeinschaft der bayerischen Handwerkskammern benannte vorsitzende sowie ein weiteres Mitglied,
  2. zwei vom Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr aus seinem Geschäftsbereich benannte Mitglieder.

(3) §§ 7, 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9, Abs. 2 Nr. 1, 4 bis 7 und § 14 der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) gelten entsprechend.

§ 3 Zulassung zur Prüfung, Weiterbildungseinrichtung 07 09 18 21

(1) Zur Prüfung sind die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik sowie die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs zuzulassen, die eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren seit erfolgreicher Ablegung der staatlichen Prüfung oder der Meisterprüfung aufweisen und an einer Weiterbildungsveranstaltung bei einer von der Handwerkskammer für Mittelfranken anerkannten Einrichtung teilgenommen haben. Die Voraussetzungen zur Zulassung sind gegenüber der Handwerkskammer für Mittelfranken nachzuweisen. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten Staates, die gemäß Art. 61 Abs. 3 Satz 2 BayBO bauvorlageberechtigt sind, sind zur Prüfung zuzulassen, wenn sie eine zusammenhängende Berufserfahrung von mindestens drei Jahren und eine Teilnahme an vergleichbaren Weiterbildungsveranstaltungen nachweisen.

(2) Die Handwerkskammer für Mittelfranken unterrichtet die Antragstellenden schriftlich über die Zulassungsentscheidung. Mit der Zulassung zur Prüfung sind den Antragstellenden gleichzeitig Ort und Zeit der Prüfung bekanntzugeben.

(3) Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden.

(4) Die Handwerkskammer für Mittelfranken erkennt auf Antrag Einrichtungen zur Durchführung der Weiterbildungsveranstaltungen im Sinn des Abs. 1 an, wenn sie in sachlicher, fachlicher und personeller Hinsicht auf Dauer geeignet sind, die nach § 1 Abs. 1 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.

§ 4 Durchführung der Prüfung 07 09 21

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Die Prüfung wird schriftlich abgelegt. Die Prüfungsaufgaben werden vom Prüfungsausschuß unter Berücksichtigung des Zwecks der Prüfung ausgewählt. Sie haben Teilaufgaben aus folgenden Bereichen zu enthalten:

  1. Baurecht,
  2. Standsicherheit,
  3. Schallschutz,
  4. Wärmeschutz sowie
  5. Brandschutz.

Die regelmäßige Bearbeitungszeit für die Prüfungsaufgaben beträgt im Fach Baurecht eine Stunde, im Fach Standsicherheit drei Stunden und in den Fächern Schallschutz, Wärmeschutz und Brandschutz je zwei Stunden.

(2) §§ 5, 11

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