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5.7.3 Identifizierung

Unabhängig von der gewählten Option für die reaktive Beschichtung oder den Bausatz für eine reaktive Beschichtung (siehe Vorwort) sind alle vom Hersteller des reaktiven Beschichtungssystems bereitgestellten Komponenten (Grundierung, reaktive Schicht, Deckanstrich und Armierungsschicht) nach folgender Tabelle 5.3 eindeutig zu identifizieren.

Tabelle 5.3: Identifikationsprüfungen

Eigenschaften Grundierungen
(sofern vorhanden)
Reaktive
Beschichtung
Deckanstrich
(sofern vorhanden)
Armierungsschichten
(sofern vorhanden)
technische Daten x x x x
Farbe (Sichtnachweis) x x x
Dichte x x x
Gehalt an nichtflüchtigen Bestandteilen x x x
"Fingerprint" gemäß Anhang E oder Formel (optional) x
Geometrie x

6 Beurteilung der Brauchbarkeit der Produkte für einen vorgesehenen Verwendungszweck

Dieses Kapitel beschreibt die Leistungsanforderungen, die von reaktiven Beschichtungssystemen zu erfüllen sind (Kapitel 4), in Form von präzisen und messbaren Größen (soweit möglich und im Verhältnis zum Risiko), bzw. qualitativen Größen, die sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehen, unter Verwendung des Ergebnisses aus den Nachweisverfahren (Kapitel 5).

6.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Diese wesentliche Anforderung ist für Brandschutzprodukte nicht relevant.

6.2 Brandschutz

6.2.1 Brandverhalten

Die Brandschutzprodukte sind in Übereinstimmung mit EN 13501-1 zu klassifizieren.

6.2.2 Feuerwiderstand

Da ein reaktives Beschichtungssystem als solches keinen eigenständigen Feuerwiderstand aufweist, gilt die Klassifizierung für das zu schützende Element einschließlich des reaktiven Beschichtungssystems, nicht aber für die Schutzschicht selbst.

Die Klassifizierung hinsichtlich des Feuerwiderstands erfolgt nach EN 13501-2, wobei die zu schützenden Elemente zu spezifizieren sind. Die Klassifizierung kann auf der Basis eines weiteren Beurteilungskonzeptes auch für Gusseisen erfolgen.

Für reaktive Beschichtungssysteme ist die Option "Keine Leistung festgestellt" nicht anwendbar.

Für Prüfungen nach der Schwelbrandkurve sind die Beurteilungskriterien in EN 13501-2 und in den darin in Bezug genommenen Prüfnormen angegeben.

6.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

6.3.1 Luft- und/oder Wasserdurchlässigkeit

Nicht relevant.

6.3.2 Abgabe gefährlicher Stoffe

Siehe Abschnitt 5.3.2.

6.4 Nutzungssicherheit

6.4.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

Nicht relevant.

6.4.2 Festigkeit gegenüber Stößen/Bewegung

Nicht relevant.

6.4.3 Haftfähigkeit

Siehe Abschnitt 6.7.1.

6.5 Schallschutz

Keine besonderen Anforderungen.

6.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz

Keine besonderen Anforderungen.

6.7 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit, Dauerhaftigkeit und Identifizierung

Bei allen Prüfungen nach den Abschnitten 5.7.1 und 5.7.2 ist das Prüfergebnis ein bestanden-/nichtbestanden-Kriterium. In der ETa werden keine Prüfergebnisse oder Grenzwerte (z.B. Zeit bis zum Erreichen von 500 °C) angegeben.

6.7.1 Gebrauchstauglichkeit

6.7.1.1 Haftfähigkeit

Keine besondere Beurteilung (aber siehe Abschnitt 6.7.2 ).

6.7.2 Dauerhaftigkeit

6.7.2.1 Korrosionsbeständigkeit

Das Ergebnis "bestanden" bei Prüfungen nach Abschnitt 5.7.2.1 muss ausreichend zeigen, dass die reaktive Beschichtung, wenn überhaupt, keine negativen Auswirkungen auf die Grundierung hat und dass das reaktive Beschichtungssystem als Korrosionsschutz für den Untergrund dient.

Geben ETA-Antragsteller an, dass ihr Produkt oder Bausatz auch als Korrosionsschutz für das Stahlelement, das es bei einem Brand schützen soll, dient bzw. zu dessen Korrosionsschutz beiträgt, muss das Produkt oder die Bausatzkomponente (oder mehrere Komponenten zusammen) nach EN ISO 12944-1 klassifiziert werden.

6.7.2.2 Verhalten unter verschiedenen Umgebungsbedingungen

6.7.2.2.1 Erstprüfung

Die Dauerhaftigkeit wird dadurch nachgewiesen, dass die Leistung unbewitterter Prüfkörper mit der künstlich gealterter Prüfkörper verglichen wird. Die Prüfung der Dämmwirkung wird auch im Beurteilungskonzept für Grundierungen und Deckanstriche benutzt. Das Prüfverfahren und die Bewertung der Prüfergebnisse sind in Anhang a beschrieben. Zu den Kriterien für das Prüfergebnis "bestanden" siehe Abschnitt 6.7.2.2.2.

6.7.2.2.2 Kriterien für Beanspruchungsbedingungen für die Nutzungskategorien Z1, Z2, Y und X

Die Prüfung gilt als "bestanden", wenn die in der Dauerhaftigkeitsprüfung bestimmte durchschnittliche Zeit bis zum Erreichen der kritischen Stahltemperatur (t500) nicht weniger als 85 % der durchschnittlichen Zeit t500

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(Stand: 25.07.2018)

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