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Regelwerk

ETAG 016 - Teil 4: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden
Verbundplatten bei Innenwänden und Decken *
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten

- Fassung Juli 2004 -

Vom 27. Juli 2006
(BAnz. Nr. 198a vom 20.10.2006 S. 17)



Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.1 erläutert.

Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.

1.2 Status der ETAG

Der Status der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.2 erläutert.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Dieser Teil 4 muss zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines" verwendet werden.

Dieser ergänzende Teil (ETAG, Teil 4) "Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Innenwänden und Decken" enthält Begriffserklärungen, Definitionen, Nachweisverfahren und die speziellen Kriterien für die Bewertung der Verbundplatten.

Dieser Teil befasst sich nur mit leichten selbsttragenden Verbundplatten, die als Teile einer Innentrennwand oder einer Decke oder als Auskleidungsprodukt verwendet werden sollen. Die Verbundplatten können Tragrahmen haben (siehe Abbildungen 1 - 2) oder können an den Kanten mit Hilfe von punktförmigen Befestigungsmitteln auf der tragenden Wand befestigt werden (siehe Abbildung 3).

Vollständig verbundene (geklebte) Verbundplatten werden von dieser ETAG nicht erfasst (siehe Abbildung 4).

Verbundplatten als Bekleidung für Außenwände werden nicht von dieser ETAG erfasst.

Bezüglich der ETAG 003 "Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nichttragende Wände" soll die vorliegende ETAG zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen verwendet werden, bei denen das zu beurteilende Produkt ausschließlich eine Verbundplatte ist. In einigen Fällen wird sich der ETA-Antragsteller jedoch auch auf Zusatzteile beziehen, die zur Montage des Produkts erforderlich sind, z.B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial. Diese Zusatzteile sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese generischen Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

Wenn ein Hersteller sein Produkt für einen sehr spezifischen Verwendungszweck in den Handel bringen möchte, sollte die Zulassungsstelle die entsprechende ETAG hinsichtlich weiterer spezifischer Beurteilungen überprüfen.

Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4
       

  2.2 Nutzungskategorie

2.2.1 Decken

Verwendungskategorien Grad der Zugängigkeit Erläuterung
A1* Nicht zugängige Decken
(auch nicht für Montage)
Diese Platten werden als nicht zugängig betrachtet**.
A2 Nur für Montage- und Instandhaltungsarbeiten zugängige Decken
(immer mit Schutzmaßnahmen)
Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Der Zugang sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss. Die Häufigkeit sollte auf ca. ein Mal pro Monat beschränkt sein.
A3 Mit Schutzmaßnahmen zugängige Decke Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Der Zugang zu den Deckenplatten mit Schutzmaßnahmen sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss.
A4 Ohne Schutzmaßnahmen zugängige Decke Die Zugängigkeit der Deckenplatten hängt von der Stoßfestigkeit des Plattenverbunds und den Begehbarkeitseigenschaften der Deckenplatten ab. Wenn keine Schutzmaßnahmen vorgesehen sind, sollten die Deckenplatten hinsichtlich ihrer Begehbarkeit positiv beurteilt werden. Der Zugang zu Deckenplatten sollte jedoch immer auf eine einzelne Person beschränkt sein, welche die erforderliche Sorgfalt walten lassen muss.
*) Diese Nutzungskategorie ist für Deckenplatten anzuwenden, die nicht beurteilt wurden (KLP) und für Platten, welche die Kriterien für zugängige Deckenplatten nicht erfüllen
**) Siehe auch Abschnitt 7.1.4

2.3 Annahmen

Siehe ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Für diesen ergänzenden Teil der ETAG gelten die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen gemäß Teil 1 - Anhang A.

3.2 Besondere, für diese ETAG geltenden Begriffe und Abkürzungen

Für diese ETAG, Teil 4, gelten folgende Definitionen:

Stützplatten

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