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Regelwerk

ETAG 016 - Teil 3: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Außenwänden und Bekleidung *
Leitlinie für europäische technische Zulassung für Leichte selbsttragende Verbundplatten

- Fassung Februar 2005 -

Vom 27. Juli 2006
(BAnz. Nr. 198a vom 20.10.2006 S. 1)



Abschnitt 1
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Die rechtliche Grundlage der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.1 erläutert.

Es wird keine bestehende ETAG ersetzt.

1.2 Status der ETAG

Der Status der ETAG wird in Teil 1 - "Allgemeines" - Abschnitt 1.2 erläutert.

2 Geltungsbereich

2.1 Geltungsbereich

Dieser Teil 3 muss zusammen mit Teil 1 - "Allgemeines" verwendet werden.

Dieser ergänzende Teil (ETAG, Teil 3) "Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Außenwänden und Bekleidungen" enthält Begriffserklärungen, Definitionen, Nachweisverfahren und die speziellen Kriterien für die Bewertung der Verbundplatten.

Dieser Teil befasst sich nur mit leichten selbsttragenden Verbundplatten, die als selbsttragende Außenwandplatten (siehe Abbildung 1) oder als selbsttragende Bekleidungsplatten (siehe Abbildung 2) verwendet werden sollen; vorliegende ETAG gilt ebenfalls für an Kanten oder mit Hilfe von punktförmigen Befestigungsmitteln an der tragenden Wand angebrachte Verbundplatten (siehe Abbildung 3). Vollständig verbundene (geklebte) Verbundplatten (siehe Abbildung 4) werden von dieser ETAG nicht erfasst.

Untersichtplatten gelten als durch die Beurteilung der Wände erfasst.

Bezüglich der ETAG "Veture-Bausätze" und ETAG "Bausätze für Außenwandbekleidungen" soll die vorliegende ETAG nur zur Erteilung von europäischen technischen Zulassungen von Produkten verwendet werden, bei denen das zu beurteilende Produkt ausschließlich eine Verbundplatte ist. In einigen Fällen wird sich der ETA-Antragsteller jedoch auch auf Zusatzteile beziehen, die zur Montage des Produkts erforderlich sind, z.B. Befestigungen, Tragrahmen und Fugenmaterial. Diese Zusatzteile sind durch Verweis auf detaillierte Spezifikationen oder auf Mindestleistungen, welche diese generischen Produkte erfüllen müssen, zu benennen.

Wenn ein Hersteller sein Produkt für einen ganz besonderen Verwendungszweck (z.B. Vetures) in den Handel bringen möchte, sollte die Zulassungsstelle die betreffende ETAG hinsichtlich zusätzlicher spezifischer Beurteilungen überprüfen.

Abbildung 1 Abbildung 2 Abbildung 3 Abbildung 4
       

3 Begriffe

3.1 Allgemeine Begriffe und Abkürzungen

Für diesen ergänzenden Teil der ETAG gelten die allgemeinen Begriffe und Abkürzungen gemäß Teil 1 - Anhang A.

3.2 Besondere, für diese ETAG geltende Begriffe und Abkürzungen

Für diese ETAG, Teil 3, gelten folgende Definitionen:

Stützplatten
Kalziumsilikatplatte zur Stützung des Prüfkörpers, welche direkt gegen ein freistehendes Probenstück oder in einiger Entfernung davon aufgestellt werden kann.

Untersicht
Die Unterseite einer horizontalen Oberfläche, welche über eine Wand hinausragt, etwa ein Dachüberstand.

Abschnitt 2
Leitfaden für die Beurteilung der Brauchbarkeit

4 Anforderungen

Die Leistungsanforderungen müssen der ETAG, Teil 1, Kapitel 4 genügen.

5 Spezielle Nachweisverfahren

5.0 Allgemeines

Die in ETAG, Teil 1, Kapitel 5 angegebenen Nachweisverfahren gelten, solange nicht im Folgenden zusätzliche Angaben gemacht werden.

5.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

5.1.1 Mechanische Festigkeit

Da die Verbundplatten im Bauwerk keine Last tragenden Bauteile sind, wird die mechanische Festigkeit unter der wesentlichen Anforderung 4 "Nutzungssicherheit" betrachtet.

Siehe dazu Abschnitt 5.4.1.

5.2 Brandschutz

5.2.1 Brandverhalten

Spezifische Einzelheiten siehe Anhang C.1.

Anmerkung: Ein europäisches Referenzszenario für das Brandverhalten von Fassaden steht noch aus. In einigen Mitgliedstaaten ist die Klassifizierung von leichten selbsttragenden Verbundplatten nach EN 13.501-1:2002 für die Verwendung in Fassaden möglicherweise nicht ausreichend. Um den Vorschriften solcher Mitgliedstaaten zu entsprechen, kann eine zusätzliche Beurteilung der Verbundplatten nach nationalen Bestimmungen (z.B. auf der Grundlage eines Großversuchs) erforderlich sein, bis das europäische Klassifizierungssystem ergänzt worden ist.

5.2.2 Feuerwiderstand

Siehe dazu ETAG 016, Teil 1: "Allgemeines".

5.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz

5.3.1 Wasserdurchlässigkeit

Die Wasserdurchlässigkeit der Verbundplatten ist durch Prüfung gemäß EN 12.865 zu beurteilen.

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