umwelt-online: ETAG 016 - Teil 2: Besondere Aspekte hinsichtlich der leichten selbsttragenden Verbundplatten bei Dächern (2)

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C.1.2 Prüfanordnung für die Brandverhaltensprüfung gemäß EN ISO 11.925-2 (Entzündbarkeitsprüfung)

Bei dieser Prüfung muss die Flamme entweder auf das Ende der Verbundplatte (Schnittkante) einwirken (stellvertretend für alle Einsatzvarianten) oder auf die Oberfläche des Prüfkörpers (stellvertretend für die Mehrheit der Einsatzvarianten, bei denen die Schnittkante mit Blechen abgedeckt ist).

Anmerkung: Je nach nationalen Regelungen muss die Flamme an die Oberfläche sowie an die Schnittkante gehalten werden, auch wenn diese in der Endnutzung durch auf der Baustelle angebrachte Abschlüsse geschützt ist..

Wenn für die Oberfläche die Prüfung gemäß EN ISO 11.925-2 durchgeführt wurde, muss dies Teil der Produktkennzeichnung werden. Die Klassifizierung muss den Zusatz "mit Kantenabdeckung aus (Art eintragen, z.B. Stahl, Aluminium, Kunststoff usw.)" enthalten.

Der Hersteller kann die beiden Klassifizierungswerte mit beigefügten Definitionen angeben.

C.1.3 Befestigung des Prüfkörpers für die Brandverhaltensprüfung bei Brandeinwirkung von außen (CR 1187)

C.1.3.1 Prüfung nach Verfahren 1

Erster Prüfkörper - Prüfung des Querstoßes:

Die Verbundplatte muss so geschnitten werden, dass sich das Ende des Stoßes mindestens 250 mm von der Schnittkante der Verbundplatte entfernt befindet.

Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querstöße werden alle 400 mm angeheftet.

Zweiter Prüfkörper - Prüfung des Längsstoßes:

Die Verbundplatten müssen so zugeschnitten werden, dass ein Längsstoß entsteht und die Schnittkante der oberen Verbundplatte 750 mm von der Unterkante des Prüfkörpers positioniert ist. Die Verbundplatte am Längsstoß muss in jeder Vertiefung auf einem Stützwinkel (mind. 75 mm) befestigt werden, und der Stoß muss in jeder Vertiefung 50 mm von der Schnittkante entfernt angeheftet werden.

C.1.3.2 Prüfung nach Verfahren 2

Die Prüfkörper müssen den Vorgaben der geltenden Norm genügen.

C.1.3.3 Prüfung nach Verfahren 3

Erster Prüfkörper - Quer- und Längsüberlappung.

Der Prüfkörper muss aus 2 Verbundplattenteilen mit einer mittigen Standard-Querüberlappungsfuge bestehen. Die Mittellinie muss die Kante der Überlappung, nicht die Kante der Verbundplatte sein. Die linke Verbundplatte muss 500 mm von der Unterkante entfernt eine Standard-Längsüberlappung aufweisen.

Die Verbundplatte an der Längsüberlappung muss in jeder Vertiefung auf einem Stützwinkel (mind. 75 mm) befestigt werden, und die Überlappung muss in jeder Vertiefung 50 mm von der Schnittkante entfernt angeheftet werden.

Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querüberlappungen werden alle 400 mm angeheftet.

Zweiter Prüfkörper - nur Querüberlappung.

Der Prüfkörper muss aus 2 Plattenteilen voller Länge mit einer Standard-Querüberlappungsfuge bestehen. Der Abstand von der Schnittkante der Überlappung, nicht der Kante der Verbundplatte, muss 785 mm gemessen von der linken Kante betragen.

Die Verbundplatten werden in 3 Auflagebereichen (Haube oder Winkel) oben, mittig und unten befestigt, und die Querüberlappungen werden alle 400 mm angeheftet.

C.2 Wasserdurchlässigkeit

C.2.1 Allgemeines

Der Prüfstand besteht aus einer Unterdruckkammer, einem Ventilator zur Erzeugung von Luftzug außerhalb des Prüfkörpers mit minimalem Steigungswinkel sowie einer Einrichtung für die Simulierung von Regen und Beobachtungsvorrichtungen.

C.2.2 Druckkammer

Mit der vom Ventilator unabhängigen Druckkammer müssen sich für den Prüfkörper stabile negative und positive Druckunterschiede erzeugen lassen. Der Druckunterschied ist mit einer maximalen Abweichung von 10/0 oder 5 Pa (je nachdem, was größer ist) zu messen.

Bei nicht luftdichten Konstruktionen ist diese Messung nicht erforderlich.

Die Druckkammer muss so beschaffen sein, dass im gesamten Prüfraum gleichmäßige Druckbedingungen erzeugt werden können. Sie muss mindestens 2 x 2 m groß sein.

Sie muss mit einem durchsichtigen Boden versehen sein, damit sich die Art und Position der Undichtigkeit an der Unterseite des Prüfkörpers während der Prüfung präzise beobachten lassen.

Zur Minimierung der Oberflächenspannung, der Aufnahme und Speicherung von Wasser an den Innenseiten der Druckkammer muss die Oberfläche glatt, nicht absorbierend und vertikal höchstens 15° in Richtung der Aufnahmeeinrichtung geneigt sein.

C.2.3 Ventilator

Der Ventilator muss horizontal in Richtung der Oberfläche des Prüfkörpers geneigt sein. Die Windgeschwindigkeiten über der Oberfläche des Prüfkörpers dürfen von Ort zu Ort nicht um mehr als 10 % variieren.

C.2.3.1 Ausrichtung des Luftstroms

C.2.3.1.1 Ausrichtung des Luftstroms über dem Prüfkörper

Zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Luftstroms über der gesamten, von Leisten begrenzten Oberfläche des Prüfkörpers darf die Windgeschwindigkeit, 250 mm senkrecht über der Oberfläche gemessen, nicht mehr als 10% variieren. Die Windgeschwindigkeit ist mit einer Genauigkeit von ± 0,5 m/s zu messen.

C.2.3.2 Ausrichtung des vom Ventilator erzeugten Luftstroms

Zur Gewährleistung eines gleichmäßigen Luftstroms vom Ventilator wird die Windgeschwindigkeit an den folgenden 6 Punkten vertikal und lateral im Mittelpunkt des Prüfkörpers gemessen (mit einer Genauigkeit von ± 0,5 m/s):

Die Punkte 1, 2 und 3 befinden sich 250 mm über der Oberfläche, jeweils in der Mitte und an den Kanten des Prüfkörpers.

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(Stand: 06.07.2018)

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