umwelt-online: Leitlinie ETAG Nr. 006 Mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme (5)

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Abschnitt 4:
Inhalt der ETA

9 Der Inhalt der ETA

9.1 Inhalt der ETA

Grundlage des ETA-Formats ist die Entscheidung der Kommission vom 22.07.1997, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 236 vom 27.08.1997.

Die ETa muss die Bausätze/Bestandteile, die von der ETa abgedeckt sind (Art der Dachabdichtungsbahn, Art des Befestigungselementes, möglicherweise Art der Wärmedämmung, Dampfsperrschichten usw.) sowie die grundlegenden Anforderungen an die Unterkonstruktion festlegen (siehe Abschn. 7.1). In der ETa muss auch angegeben sein, dass auf der Baustelle Ausziehversuche durchgeführt werden können, wenn Zweifel hinsichtlich der Eignung der Unterkonstruktion bestehen.

Der technische Teil der ETa muss die nachstehend aufgeführten Angaben enthalten. Die ETa muss entweder die entsprechende Angabe, Klassifizierung, Aussage oder Beschreibung enthalten oder - wo relevant - die Option "keine Leistung festgestellt". Die Punkte sind mit Bezug auf die entsprechenden Abschnitte dieser Leitlinie angegeben:

Angaben über die Leistung des Bausatzes:

Angaben zu den Komponenten:

Angabe zur Bemessung:

Die ETa kann mit Anmerkungen versehene Zeichnungen enthalten mit den in entsprechendem Maßstab gekennzeichneten und gezeichneten Abmessungen. Die Zeichnungen sollten darüber hinaus eine Beschreibung der besonderen Einbaudetails enthalten.

9.2 Zusätzliche Informationen

In der ETa ist anzugeben, dass die Einbauanweisungen des Herstellers Teil der ETa sind, siehe 7.1.

Entsprechend ist in der ETa anzugeben, ob zusätzliche (möglicherweise vertrauliche) Informationen der zugelassenen Stelle für die Bewertung der Konformität zu übermitteln sind oder nicht, siehe Abschnitt 8.3 dieser Leitlinie.

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  A. Liste der Bezugsdokumente Anhang A

Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) 21. Dezember 1988 - Amtsblatt der EG Nr. L 40-11. Februar 1989

prEN 1187-1:1993-10 Beanspruchung von Dächern durch einen Brand von außen; Teil 1: Versuchsverfahren zur Simulierung der Beanspruchung durch Flugfeuer, ohne Wind oder zusätzliche strahlende Wärme
prEN 1187-2:1994-10 Beanspruchung von Dächern durch einen Brand von außen; Teil 2: Versuchsverfahren zur -Simulierung der Beanspruchung durch Flugfeuer, mit Wind oder zusätzliche strahlende Wärme
prEN 1187-3 Beanspruchung von Dächern durch einen Brand von außen; Teil 3
ENV 206:1991 Beton -Eigenschaften, Herstellung, Verarbeitung und Gütenachweis
EN 636:1997 Sperrholz. Spezifikationen
EN 10147:1993 Durchgehend feuerverzinkte Stahlbleche und -streifen -technische Lieferbedingungen
prEN 12316-1:1996-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Schälwiderstandes von Fügenähten -
Teil 1: Bitumenbahnen
prEN 12316-2:1995-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Schälwiderstandes von Fügenähten -Teil 2
prEN 12317-1:1996-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Scherwiderstandes von Fügenähten -Teil 1: Bitumenbahnen
prEN 12317-2:1995-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Scherwiderstandes von Fügenähten -Teil 2
prEN 12310-1:1996-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Weiterreißwiderstandes (Nagelschaft) -Teil 1: Bitumenbahnen
prEN 12112-2:1995-09 Flexible Abdichtungsbahnen -Bestimmung der Zerreißeigenschaften Teil 2: Thermoplast- und Elastomer-Dachbähnen
prEN 1109:1996-07 Flexible Dachbahnen -Bitumenbahnen -Bestimmung der Biegsamkeit bei niedriger Temperatur
prEN 495-5:1991-05 Thermoplast- und Elastomer-Dachbahnen und Dichtungsbahnen; Falzversuch bei niedriger Temperatur
prEN 1928:1995-05 Flexible Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Wasserdichtheit
prEN 1931:1995-05 Flexible Abdichtungsbahnen - Bestimmung der Wasserdampftransimissionseigenschaften
prEN 12311-1:1996-02 Flexible Dachbahnen -Bestimmung der Zugeigenschaften -Teil 1: Bitumenbahnen
prEN 12311-1:1998-07 Flexible Dachbahnen -Bestimmung der Zugeigenschaften -Teil 2
prEN 1844:1995-02 Elastomer- und Thermoplast-Abdichtungsbahnen -Bestimmung des Widerstandes gegen Ozonrissbildung
prEN 1847:1995-02 Elastomer- und Thermoplast-Abdichtungsbahnen -Verfahren der Beanspruchung durch flüssige Chemikalien einschließlich Wasser
prEN 12730:1997-01 Flexible Dachbahnen -Bestimmung des Widerstandes gegen statische Belastung
prEN 12691:199~-01 Flexible Abdichtungsbahnen -Prüfung der Bedachung -Bestimmung des Widerstandes gegen Stoßlasten
prEN 1296:1998-05 Flexible Abdichtungsbahnen -Dachbahnen aus Bitumen, Kunststoff und Gummi -Künstliche Alterung durch Langzeitbeanspruchung bei erhöhter Temperatur
prEN 1297:1994-01 Flexible Dachbahnen; Bestimmung des Widerstandes gegen UV und Wasseralterung; Teil 1: Bitumenbahnen
prEN 12039:1995-07 Flexible Dachbahnen -Bitumenbahnen -Bestimmung des Verlusts an Granulat
prEN 1107-1:1996-08 Flexible Dachbahnen -Bestimmung der Maßhaltigkeit; Teil 1
prEN 1107-2:1993-06 Flexible Dachbahnen -Bestimmung der Maßhaltigkeit; Teil 2
prEN 12691:1998-09 Flexible Abdichtungsbahnen -Prüfung der Bedachung -Bestimmung des Widerstandes gegen Stoßlasten
ISO 3506:1997 Mechanische Eigenschaften von korrosionsbeständigen Befestigungselementen aus nicht rostendem Stahl
ISO 4892-2:1994 Kunststoffe -Verfahren der Beanspruchung durch Labor-Lichtquellen-Teil 2: Lichtquelle Xenon-Bogen
prEN 1297:1999-05 Flexible Abdichtungsbahnen -Dachabdichtungsbahnen aus Bitumen, Kunststoff und Gummi -Verfahren der künstlichen Alterung durch Langzeitbeanspruchung mit einer Kombination von UV-Strahlung, erhöhter Temperatur und Wasser
EN/ISO 6946:1997 Bauteile und -elemente -Wärmedurchlasswiderstand und Wärme- durchgangskoeffizient -Rechenverfahren
EN/ISO 8990:1997 Wärmedämmung -Bestimmung der stationären Wärmedurchgangseigenschaften -Heizkastenverfahren ("calibrated and guarded hot box")
prEN 12667:1996-12 Baustoffe -Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Heizplatten-("guarded hot plate") und Wärmestrom-Messverfahren - Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
prEN 12939:1997-06 Baustoffe -Bestimmung des Wärmedurchlasswiderstandes nach dem Heizplatten- ("guarded hot plate") und Wärmestrom-Messverfahren -Dicke Produkte mit hohem und mittlerem Wärmedurchlasswiderstand
EN/ISO 10211-1:1995 Wärmebrücken im Bauwesen - Wärmeströme und Oberflächentemperaturen -Teil 1: Allgemeine Rechenverfahren
ISO 6988:1998-06 Prüfung in wechselnder schwefeldioxidhaltiger Atmosphäre
EN 10088-1:1995-08 Nicht rostender Stahl - Teil 1: Liste - der nicht rostenden Stähle
DIN 50018:1997-06 Prüfung im Kondenswasser -Wechselklima mit schwefeldioxidhaltiger Atmosphäre
EN 826:1996 Wärmedämmstoffe zur Anwendung im Bauwesen -Bestimmung des Druckverhaltens
EN 12430:1998 Wärmedämmstoffe zur Anwendung im Bauwesen -Bestimmung des Verhaltens unter Punktlast
GONSTRUCT 95/148-Rev. 1 Arbeitsunterlage über gefährliche Stoffe und gemäß CONSTRUCT 97/ 219 Rev. 1 Leitpapier über die Behandlung von gefährlichen Stoffen nach der Bauproduktenrichtlinie
EOTa Leitpapier zur Beurteilung der Nutzungsdauer von Produkten, endgültiger Entwurf, März 1997
EOTa Techn. Bericht Nr. 10 Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen (LARWK) - Verfahren der künstlichen Alterung
CONSTRUCT 97/223-Rev. 1 Mandat an EOTa für mechanische Befestigungssysteme für Dachabdichtungen
prEN (WI 00254041]: 1999-02-15 Flexible Abdichtungsbahnen -verstärkte Bitumen-Dachabdichtungs bahnen -Definitionen und Eigenschaften
EN 10204:1993 Metallprodukte -Arten der Überwachungsdokumente
ISO 1183:1985 Verfahren zur Bestimmung der Dichte und relativen Dichte (spezifische Schwerkraft) von Kunststoffen Schaumkunststoffen
EG Leitpapier C Behandlung von Bausätzen und Systemen nach der Bauproduktenrichtlinie
EG Leitpapier G CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenrichtlinie
EG Leitpapier E Stufen und Klassen in der Bauproduktenrichtlinie
prEN 13501-1 Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten: Teil 1: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Prüfungen zum Brandverhalten von Bauprodukten
SS 92 35 15 (2) Method for determination of the coefficients of friction of various materials with respect to slipping (Schwedische Norm)

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B. Allgemeine Begriffe und Abkürzungen  Anhang B

B.1 Bauwerke und Bauprodukte

B.1.1 Bauwerke (und Teile von Bauwerken) (CD 1.3.1.)

Bauwerk ist alles, was gebaut wird oder das Ergebnis von Bauarbeiten und mit dem Erdboden fest verbunden ist. (Dieser Begriff umfaßt Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus und gilt für fragende und nichttragende Bauteile).

B.1.2 Bauprodukte (oft nur "Produkte" genannt) (CD 1.3.2.)

Produkte, die für den dauerhaften Einbau in Bauwerke hergestellt und als solche in Verkehr gebracht werden. (Der Begriff schließt Baustoffe, Bauteile, Komponenten und vorgefertigte Systeme oder Anlagen ein.)

B.1.3 Einbau (von Produkten in Bauwerke) (CD 1.3.1.) Dauerhafter Einbau eines Produktes in ein Bauwerk bedeutet:

B.1.4 Vorgesehener Verwendungszweck (CD 1.3.4.)

Funktion(en) des Produkts, die für das Produkt bei der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen vorgesehen ist (sind).

B.1.5 Ausführung (ETAG-Format)

Dieser Begriff umfasst im vorliegenden Dokument, alle Arten von Einbautechniken, wie Installierung, Zusammenfügung, Einbau usw.

B.1.6 Bausatz (Leitpapier C)

Bauprodukt bestehend aus mindestens zwei separaten Komponenten (Bestandteilen), die zusammengefügt werden müssen, um dauerhaft in das Bauwerk eingebaut zu werden.

B.2 Leistungen

B.2.1 Brauchbarkeit (der Produkte) für den vorgesehenen Verwendungszweck (BPR 2(1))

Die Produkte weisen solche Eigenschaften auf, dass das Bauwerk, für das sie durch Einbau, Zusammenfügung, Anbringung oder Installierung verwendet werden sollen, bei ordnungsgemäßer Planung und Bauausführung die wesentlichen Anforderungen erfüllen kann.

B.2.2 Gebrauchstauglichkeit (von Bauwerken)

Fähigkeit der Bauwerke, ihren vorgesehenen Verwendungszweck und insbesondere die für diesen Verwendungszweck relevanten wesentlichen Anforderungen zu erfüllen.

Mit den Bauprodukten müssen Bauwerke errichtet werden können, die (als Ganzes und in ihren Teilen) gebrauchstauglich sind und die wesentlichen Anforderungen bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllen. Die Anforderungen setzen normalerweise vorhersehbare Einwirkungen voraus (BPR Anhang 1, Vorbemerkung).

B.2.3 Wesentliche Anforderungen (für Bauwerke)

Auf Bauwerke anwendbare Anforderungen, die die technischen Eigenschaften eines Produkts beeinflussen können und in Form von einzelnen Vorgaben in der BPR, Anhang 1, aufgeführt sind (BPR, Art. 3(1)).

B.2.4 Leistung (von Bauwerken, Bauwerksteilen oder Produkten) (CD 1.3.7.)

Der mengenmäßige Ausdruck (Zahlenwert, Grad, Klasse oder Stufe) für das Verhalten eines Bauwerks, Teilen von Bauwerken oder von Produkten unter einer Einwirkung, der es ausgesetzt ist oder die unter den vorgesehenen Bedingungen der Nutzung (Bauwerke oder Bauwerksteile) oder der Verwendung (bei Produkten) von ihm ausgeht.

B.2.5 Einwirkungen (auf Bauwerke oder Bauwerksteile) (CD 1.3.6.)

Nutzungsbedingungen der Bauwerke, die die Erfüllung der wesentlichen Anforderungen der Richtlinie durch die Bauwerke beeinflussen können und die durch (mechanische, chemische, biologische, thermische oder elektromagnetische) Einflüsse entstehen, die auf das Bauwerk oder Teile davon einwirken.

B.2.6 Klassen oder Stufen (für wesentliche Anforderungen und für damit in Bezug stehende Produktleistungen) (CD 1.2.1.)

Eine Klassifizierung von Produktleistungen, ausgedrückt als Bandbreite der Anforderungsstufen für Bauwerke, die in den Grundlagendokumenten oder nach dem in Art. 20(2) Buchstabe a) der BPR festgelegten Verfahren bestimmt werden.

B.3 ETAG-Format

B.3.1 Anforderungen (für Bauwerke) (ETAG-Format 4)

Detaillierte und in Begriffen des Geltungsbereichs der Leitlinie abgefasste Formulierung und Anwendung der zutreffenden Anforderungen der BPR (die in den Grundlagendokumenten konkret formuliert und im Mandat genauer spezifiziert sind) für Bauwerke oder Teile davon unter Berücksichtigung der Dauerhaftigkeit und Brauchbarkeit der Bauwerke.

B.3.2 Nachweisverfahren (für Produkte) (ETAG-Format 5)

Nachweisverfahren zur Ermittlung der Leistung der Produkte in Bezug auf die Anforderungen an die Bauwerke (Berechnungen, Versuche, technisches Wissen, Bewertung der Baustellenerfahrungen usw.).

B.3.3 Spezifikationen (für Produkte) (ETAG-Format 6)

Umwandlung der Anforderungen in präzise und messbare (soweit möglich und im Verhältnis zur Höhe des Risikos) oder qualitative, sich auf die Produkte und ihren vorgesehenen Verwendungszweck beziehende Größen.

B.4 Nutzungsdauer

B.4.1 Nutzungsdauer (von Bauwerken oder Bauwerksteilen) (CD 1.3.5.(1))

Der Zeitraum, in dem die Leistungsfähigkeit auf einem Stand gehalten wird, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen in Einklang steht.

B.4.2 Nutzungsdauer (von Produkten)

Der Zeitraum, in dem die Leistungen des Produkts - unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen - auf einem Stand gehalten werden, der mit den Bedingungen des vorgesehenen Verwendungszwecks in Einklang steht.

B.4.3 Wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer (CD 1.3.5(2))

Nutzungsdauer, die alle maßgeblichen Faktoren berücksichtigt, wie z.B. Entwurfs-, Bau- und Nutzungskosten, durch verhinderte Nutzung entstehende Kosten, Risiken und Folgen des Versagens des Bauwerks während seiner Nutzungsdauer und Versicherungskosten zur Deckung dieser Risiken, planmäßige Teilerneuerung, Inspektions-, Instandhaltungs-, Wartungs- und Reparaturkosten, Betriebs- und Verwaltungskosten, Entsorgung und Umweltaspekte.

B.4.4 Instandhaltung (von Bauwerken) (CD 1.3.3(1))

Ein Bündel von vorbeugenden und sonstigen Maßnahmen, die an dem Bauwerk durchgeführt werden, damit es während seiner Nutzungsdauer all seine Funktionen erfüllen kann. Diese Maßnahmen umfassen erforderliche Reinigung, Wartung, Neuanstrich, Ausbesserung, Austausch von Teilen des Bauwerks usw.

B.4.5 Normale Instandhaltung (von Bauwerken) (CD 1.3.3(2))

Instandhaltung, in der Regel einschließlich Inspektionen, die zu einem Zeitpunkt stattfindet, zu dem die anfallenden Kosten unter Berücksichtigung der Folgekosten (z.B. Inbetriebnahme) in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der betreffenden Teile des Bauwerks stehen.

B.4.6 Dauerhaftigkeit (von Produkten)

Fähigkeit des Produkts, zur Nutzungsdauer des Bauwerks beizutragen, indem es seine Leistungen unter den entsprechenden Anwendungsbedingungen auf einem Stand hält, der mit der Erfüllung der wesentlichen Anforderungen durch das Bauwerk in Einklang steht.

B.5 Zulassungsstelle und zugelassene Stellen

B.5.1 Zulassungsstelle

Stelle, die gemäß Artikel 10 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) für die Erteilung europäischer technischer Zulassungen in bestimmten Bereichen der Bauprodukte bekannt gemacht wurde. Alle diese Stellen müssen Mitglied der Europäischen Organisation für Technische Zulassungen (EOTA) sein, die in Übereinstimmung mit Anhang 11(2.) der BPR eingerichtet wurde.

B.5.2 Zugelassene Stelle

Stelle, die gemäß Artikel 18 der BPR von einem EU-Mitgliedstaat oder EFTA-Staat (Vertragspartner des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) benannt wurde, besondere Aufgaben im Rahmen der Entscheidung über die Konformitätsbescheinigung für bestimmte Bauprodukte durchzuführen (Zertifizierung, Überwachung oder Prüfung). Alle diese Stellen sind automatisch Mitglieder der Gruppe der Notifizierten Stellen.

B.6 Abkürzungen

B.6.1 Abkürzungen, die Bauproduktenrichtlinie betreffend:

AG: Bescheinigung der Konformität
KEG: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (GEG)
CEN: Europäisches Komitee für Normung
BPR: Bauproduktenrichtlinie (GPD)
EG: Europäische Gemeinschaften (EG)
EFTA: Europäische Freihandelsassoziation
EN: Europäische Normen
WPK: Werkseigene Produktionskontrolle (FPG)
GD: Grundlagendokumente (ID) der BPR
ISO: Internationale Organisation für Normung
StAB: Ständiger Ausschuss für das Bauwesen (SGG) der EG
ER: Wesentliche Anforderungen

B.6.2 Abkürzungen, die Zulassung betreffend:

EOTA: Europäische Organisation für Technische Zulassungen
ETA: Europäische technische Zulassung
ETAG: Leitlinie für die europäische technische Zulassung
TB: Lenkungsausschuss der EOTA
UEAtc: Europäische Union für das Agrément im Bauwesen

B.6.3 Allgemeine Abkürzungen

WG: Arbeitsgruppe

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C. Flussdiagramme für Versuche an Komponenten und Versuche am Gesamtsystem Grundgedanke der Flussdiagramme:  Anhang C

1) Linke Spalte der Diagramme:

Wenn die ursprüngliche Versagensart des am Gesamtsystem durchgeführten Windsogversuchs mit der Komponente zusammenhängt, die geändert wurde, so wird ein Versuch an der neuen Komponente durchgeführt, um das Verhältnis zwischen der Widerstandsgröße der ursprünglichen Komponente und derjenigen der neuen Komponente festzustellen. (In manchen Fällen ist es nicht erforderlich, einen Versuch durchzuführen, z.B. wenn die neue Komponente bereits eine CE-Kennzeichnung trägt und das Produktmerkmal, das bestimmt werden muss, aus den Begleitdokumenten zur CE-Kennzeichnung hervorgeht). Ist die Widerstandsgröße der neuen Komponente kleiner als die der ursprünglichen Komponente, so kann der k-Faktor durch Teilen des Wertes der neuen Widerstandsgröße durch den Wert der ursprünglichen Widerstandsgröße bestimmt werden. Ist der Widerstand der neuen Komponente höher als der der ursprünglichen, so wird der k-Faktor mit 1,0 angesetzt, da eine Extrapolation nicht möglich ist.

2) Rechte Spalte der Diagramme:

Hängt die Versagensart nicht mit der Komponente, die geändert wurde, zusammen, so wird dennoch ein Versuch an dieser Komponente durchgeführt; jedoch in diesem Fall, um zu gewährleisten, dass die neue Komponente nicht schwächer ist als die ursprüngliche Komponente. Dies stellt sicher, dass die Versagensart die gleiche bleiben wird, und der k-Faktor wird daher mit 1,0 angesetzt. Stellt sich heraus, dass die neue Komponente schwächer ist als die ursprüngliche, so ist mit der neuen Komponente ein Windsogversuch am Gesamtsystem durchzuführen.

Die dargestellte Vorgehensweise bedeutet, dass k-Werte, die kleiner als 1,0 sind, nur festgestellt werden können, wenn die neue Komponente schwächer ist als die ursprüngliche Komponente.

Komponentenversuch, Variante 1: Veränderungen beim Befestigungselement Ausschließlich Tellerscheibe

Rnc: Widerstand des neuen Befestigungselementes gegen zentrische Zugbeanspruchung (vgl. 5.3.4.1)

Roc : Widerstand des ursprünglichen Befestigungselementes gegen zentrische Zugbeanspruchung (vgl. 5.3.4.1)

Komponentenversuch, Variante 2: Veränderungen bei der Dachabdichtungsbahn

Das oben aufgeführte Konzept gilt nur, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

0,8 < Te,nc/Te,oc < 1,2

0,8< Tnc/Toc<1,2

Tnc : Nach Abschn. 5.2.3.7 ermittelte Höchstzugkraft der neuen Dachabdichtungsbahn
Toc: Nach Abschn. 5.2.3.7 ermittelte Höchstzugkraft der ursprünglichen Dachabdichtungsbahn
Te.nc : Nach Abschn. 5.2.3.3 ermittelter Weiterreißwiderstand der neuen Dachabdichtungsbahn
Te,oc : Nach Abschn. 5.2.3.3 ermittelter Weiterreißwiderstand der ursprünglichen Dachabdichtungsbahn

Komponentenversuch, Variante 3: Veränderungen bei der Art der Nahtverbindung (Fügenaht)

Pnc: Schälwiderstand der neuen Fügenaht

Poc: Schälwiderstand der ursprünglichen Fügenaht

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  D. Ausziehversuche auf der Baustelle Anhang D

Der folgende Abschnitt enthält Empfehlungen für die Durchführung von Ausziehversuchen auf der Baustelle.

Zweck der Versuche

Ausziehversuche auf der Baustelle dienen dazu, das Tragverhalten und die Auszugskraft bei Versagen des Befestigungselementes zu ermitteln. Der erhaltene Wert wird dann durch einen Sicherheitsfaktor geteilt, um den Bemessungswert der Auszugskraft für diesen Befestigungselementtyp in der vorhandenen Unterkonstruktion zu bestimmen.

Ausrüstung

Obwohl unterschiedliche Ausrüstungen verwendet werden, umfasst eine Versuchseinheit für den Ausziehversuch mindestens Folgendes (siehe Bild D1):

Grundplatte
Stützt die Einheit auf der Dachoberfläche ab.
Sollte eine geeignete Oberfläche aufweisen.

Ausziehbacke/-platte
Passt unter den Kopf des Befestigungselementes.
Wegen des großen Bereichs der verschiedenen typen von Befestigungselementen hat die Platte oft austauschbare Einsätze für verschiedene Schaftdurchmesser oder Gewinderinge für die Prüfung bei Gewindebolzen usw.

Zugvorrichtung
Normalerweise eine Stahlschraube mit Gewinde von hoher Zugfestigkeit mit Handgriff

Messskala/Messgerät
Normalerweise ein hydraulisches Gerät, das die von der Zugvorrichtung aufgebrachte Kraft misst. Die Versuchseinheit muss regelmäßig geeicht werden.

Versuchsverfahren

Der Ausziehversuch erfordert eine Befestigung mit ausreichend Spielraum unter dem Kopf des Befestigungselementes, um die Ausziehplatte einzusetzen. Bei einem Neubauprojekt oder einem Sanierungsprojekt, bei dem neue mechanische Befestigungen verwendet werden, würde eine teilweise eingeschraubte Befestigung verwendet werden. Jegliches Dachmaterial (z.B. Dachabdichtungsbahn, vorhandene Wärmedämmung), das die Auszugswerte beeinflussen könnte, muss vor Durchführung des Versuchs entfernt werden. Das Befestigungselement ist nach demselben Verfahren, das während der Bauarbeiten angewandt wird, einzubauen (d. h. Einbautiefe, Lochdurchmesser, Einbauwerkzeuge).

Es sind mindestens sechs Befestigungselemente pro 5000 m2 Dachfläche zu prüfen. Die Versuche sollten quer über das Dach verteilt an verschiedenen Stellen einschließlich Ecken und Dachrand durchgeführt werden, um einen guten Querschnitt über die Eigenschaften zu erhalten. Die Anordnung der Versuche sollte sicherstellen, dass 50 % mehr Versuche in der Ecke und am Dachrand durchgeführt werden. Jeder Bereich, der eventuell Beschädigungen aufgrund undichter Stellen aufweist, sollte geprüft werden.

Eine Skizze, die zeigt, wo die Ausziehversuche durchzuführen sind, sollte vorhanden sein.

Verfahrensweise

Auswertung der Ergebnisse

Der Bemessungswert der Auszugskraft wird anhand folgender

Gleichung berechnet:

FBem = X/v

wobei

FR = Bemessungswert der Auszugskraft pro Befestigungselement

x = Mittelwert der Auszugskraft aus allen Ausziehversuchen

v = Sicherheitsfaktor

2,0 für Stahldecken

2,5 für Holz- und Aluminiumdecken

3,0 für alle Betondecken (Ortbeton, dünne Platten, Leichtbeton usw.)

Für Bemessungszwecke ist der kleinste der Werte von WBem (ermittelt aus Windsogversuchen am Gesamtsystem oder Versuchen an Komponenten entsprechend dieser Leitlinie) oder FBem (ermittelt aus den Ausziehversuchen auf der Baustelle) zu verwenden.

Der auf der Baustelle ermittelte Wert FBem gibt nur die Ausziehleistung des Befestigungselementes an und berücksichtigt keine anderen Versagensarten, wie z.B. Verformung des Haltetellers, Weiterreißen der Dachabdichtungsbahn usw. Daher darf ein höherer Wert als der nach dieser Leitlinie ermittelte Wert WBem niemals verwendet werden.

Bild D1: Prinzip des Ausziehversuchs auf der Baustelle

1) Eine ETA-Leitlinie selbst ist keine technische Spezifikation in Sinne der BPR.

ENDE

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(Stand: 01.03.2019)

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