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Regelwerk

ETAG 006 - Mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme
Leitlinie für die Europäische Technische Zulassung

Ausgabe März 2000
(BAnz.-Beilage Nr. 71a vom 11.04.2001aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung (engl.)

Vorwort

Hintergrundinformation
Diese Leitlinie wurde von der EOTa WG 04.02/02 "Mechanisch befestigte Dachabdichtungssystem" erarbeitet.

Die WG bestand aus Mitgliedern aus 11 EU-Ländern (Dänemark [Obmann], Schweden, Belgien, Finnland, Frankreich, Deutschland, Niederlande, Italien, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich), einem EFTA-Land (Norwegen), zwei Beobachtern (Ungarn und Polen) und drei europäischen Industrieverbänden (IFD -International Federation of Roofing Contractors, CEO - Comité European de l'Outillage und ESWa - European Synthetic Waterproofing Association). Herr Angehrn nahm als Vertreter der europäischen Hersteller von Befestigungselementen an mehreren Sitzungen teil.

Auf dem Gebiet von mechanisch befestigten Dachabdichtungssystemen muss zwischen EOTA- und CEN-Aktivitäten unterschieden werden. EOTa befasst sich mit dem kombinierten System von Dachabdichtungsbahn und Befestigung, wie im Geltungsbereich zu dieser Leitlinie beschrieben, während sich CEN mit Dachabdichtungsbahnen im Allgemeinen befasst. Aus der Leitlinie geht hervor, dass bestehende CEN-Prüfverfahren so weit wie möglich verwendet werden.

Die Leitlinie beschreibt die Leistungsanforderungen für mechanisch befestigte Dachabdichtungssysteme, die Nachweisverfahren zur Untersuchung der verschiedenen Aspekte der Leistung, die Beurteilungskriterien zur Bewertung der Leistung für den vorgesehenen Verwendungszweck und die angenommenen Bedingungen für Bemessung und Ausführung.

Das allgemeine Beurteilungskonzept der Leitlinie basiert auf entsprechendem Wissen und Prüferfahrungen.

Die ergänzende UEAtc-Leitlinie für die Bewertung von mechanisch befestigten Dachabdichtungen (April 1991) bildete die Grundlage der Leitlinie.

Bezugsdokumente
Auf Bezugsdokumente wird an den entsprechenden Stellen verwiesen. Die Bezugsdokumente unterliegen den darin erwähnten besonderen Bedingungen.

Die Liste der Bezugsdokumente für diese ETAG ist im Anhang A enthalten. Werden zu einem späteren Zeitpunkt zusätzliche Teile zu dieser ETAG erstellt, so können diese Änderungen zur Liste der Bezugsdokumente enthalten, die für diesen Teil gelten.

Bedingungen für eine Aktualisierung
Die Ausgabe eines in dieser Liste angegebenen Bezugsdokuments ist diejenige, die von EOTa für den konkreten Verwendungszweck verabschiedet wurde.

Wird eine neue Ausgabe eines solchen Bezugsdokumentes verfügbar, so tritt diese nur dann an die Stelle der in der Liste genannten Ausgabe, wenn EOTa ihre Verträglichkeit mit der Leitlinie überprüft oder neu festgestellt hat.

Die "EOTA-Auslegungsdokumente" enthalten Informationen bezüglich der Aktualisierung von Bezugsdokumenten sowie über die allgemeine Auslegung dieser ETAG.

Die technischen Berichte der EOTA gehen teilweise ins Detail und sind nicht Teil der ETAG, sondern drücken den gemeinsamen Standpunkt bestehender Kenntnisse und Erfahrungen der EOTA-Stellen zu diesem Zeitpunkt aus. Entwickeln sich Wissen und Erfahrung weiter, insbesondere durch die Zulassungsarbeit, können diese Berichte geändert und ergänzt werden. Wenn dies geschieht, so werden die Auswirkungen der Änderungen auf die ETAG von EOTa festgelegt und in dem jeweiligen "Auslegungsdokument" vorgeschrieben.

Abschnitt 1:
Einleitung

1 Vorbemerkungen

1.1 Rechtsgrundlage

Diese ETAG wurde in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie des Rates 89/106/EWG (BPR) unter Berücksichtigung folgender Schritte erstellt:

Dieses Dokument wird von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 11(3) der BPR in ihrer Amtssprache bzw. ihren Amtssprachen veröffentlicht.

Bestehende Leitlinien für europäische technische Zulassungen bleiben gültig.

1.2 Status der ETAG

1.2.1 Eine ETa ist eine von zwei Arten der technischen Spezifikation im Sinne der EG-Bauproduktenrichtlinie ( 89/106/EWG). Das bedeutet, dass Mitgliedstaaten von der Brauchbarkeit der zugelassenen Produkte für ihren vorgesehenen Verwendungszweck ausgehen müssen, d. h., dass diese es den Bauwerken, für die sie verwendet werden, erlauben, die wesentlichen Anforderungen für eine wirtschaftlich angemessene Nutzungsdauer zu erfüllen, vorausgesetzt,

1.2.2 Eine ETA-Leitlinie ist eine Grundlage für ETAs, d. h., eine Grundlage für die technische Beurteilung der Brauchbarkeit für einen vorgesehenen Verwendungszweck?

ETA-Leitlinien geben im Hinblick auf die jeweiligen Produkte und deren Verwendungszweck den gemeinsamen Standpunkt der Zulassungsstellen über die Vorschriften der EG-Bauproduktenrichtlinie und der Grundlagendokumente, der im Rahmen eines von der Kommission nach Befassung im Ständigen Ausschuss für das Bauwesen erteilten Mandats festgelegt wurde, wieder.

1.2.3

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