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Regelwerk

MArchG - Musterarchitektengesetz

Fassung September 2006, geändert 30. Oktober 2015
(Publikationen ARGEBAU)



zu den Begründungen

Archiv: 2002, 2006

Siehe FN 1

Beschluss der 114. Bauministerkonferenz (ARGEBAU) vom 28./29. September 2006 in Celle, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 30. Oktober 2015

Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", im Folgenden Architekt genannt, und "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes geführten Listen der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. 2

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz frei/freischaffend 3 führt, muss mit diesem Zusatz in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen sein und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen Personen nur verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen befugt sind.

(4) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

(5) Das Landes-BQFG * findet mit Ausnahme von § ... keine Anwendung.

§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die in einem anderen Staat niedergelassen sind oder ihren Beruf dort überwiegend ausüben und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung gemäß § 3 in das Land .... begeben (auswärtige Dienstleister), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Abs. 3 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie die Eintragungsvoraussetzungen gemäß § 4 Abs. 1 bis 3 erfüllen; § 4 Abs. 4 und 5 finden keine Anwendung. Sie dürfen den Zusatz "frei/freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllen.

(2) Auswärtige Dienstleister müssen das erstmalige Tätigwerden nach Absatz 1 Satz 1 bei der Architektenkammer vorher schriftlich anzeigen. Sie haben die Anzeige einmal jährlich zu erneuern, wenn sie beabsichtigen, während des betreffenden Jahres im Land ... * Dienstleistungen nach Absatz 1 Satz 1 zu erbringen. Auswärtige Dienstleister, die nicht die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 erfüllen, dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Abs. 3 erst führen, wenn Ihnen die Architektenkammer bestätigt hat, dass sie die Eintragungsvoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 erfüllen. Für das Verfahren gelten § 4 Abs. 7 Satz 3 bis 7, Abs. 8 entsprechend.

(3) Auswärtige Dienstleister haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind hierfür wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und in ein entsprechendes Verzeichnis einzutragen. Die Architektenkammer stellt über die Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 eine auf höchstens fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann. Meldungen nach Absatz 2 Satz 2 und Bescheinigungen nach Satz 3 sind nicht erforderlich, wenn bereits in einem anderen Land eine Anzeige erfolgt ist oder eine Bescheinigung erteilt wurde; eine Eintragung in das Verzeichnis nach Satz 2 erfolgt in diesem Fall nicht.

(4) Das Recht zur Führung der Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats nach Artikel 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 möglich ist.

§ 3 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers, Arbeitgebers oder Dienstherrn in allen die Planung, Ausführung und Überwachung eines Vorhabens betreffenden Angelegenheiten. Zu den Berufsaufgaben können auch Sachverständigen-, Lehr-, Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten sowie sonstige Dienstleistungen bei der Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange gehören.

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