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Regelwerk

MArchG - Musterarchitektengesetz

Fassung September 2006
(ARGEBAU;aufgehoben)



zur aktuellen Fassung

Siehe Fn. 1

Archiv: MArchG2002

Beschluss der 114. Bauministerkonferenz (ARGEBAU) vom 28./29. September 2006 in Celle

Erster Abschnitt
Schutz der Berufsbezeichnungen

§ 1 Berufsbezeichnungen

(1) Die Berufsbezeichnungen "Architekt", "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", im Folgenden Architekt genannt, und "Stadtplaner" darf nur führen, wer in die von der Architektenkammer eines Landes geführten Listen der jeweiligen Fachrichtung eingetragen ist oder wer zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. 2

(2) Wer die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz frei/freischaffend 3 führt, muss mit diesem Zusatz in die Liste seiner Fachrichtung eingetragen sein und seinen Beruf eigenverantwortlich und unabhängig ausüben. Eigenverantwortlich tätig sind Personen, die ihre berufliche Tätigkeit als Inhaber eines Büros oder innerhalb einer Personengesellschaft unmittelbar selbständig ausüben. Unabhängig tätig sind Personen, die bei Ausübung ihrer Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen haben noch fremde Interessen dieser Art vertreten, die unmittelbar oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.

(3) Wortverbindungen mit den Bezeichnungen nach den Absätzen 1 und 2 oder ähnliche Bezeichnungen dürfen Personen nur verwenden, die die entsprechende Bezeichnung zu führen befugt sind.

(4) Das Recht zum Führen akademischer Grade wird durch diese Regelung nicht berührt.

§ 2 Führung der geschützten Berufsbezeichnungen durch auswärtige Dienstleister

(1) Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland weder ihre Wohnung noch ihre Niederlassung haben (auswärtige Architekten und Stadtplaner), dürfen die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder eine Wortverbindung nach § 1 Absatz 3 ohne Eintragung in die Liste ihrer Fachrichtung führen, wenn sie

  1. diese oder eine vergleichbare Berufsbezeichnung aufgrund einer Regelung ihres Herkunftsstaates führen dürfen oder
  2. die Voraussetzungen nach § 4 erfüllen und ihr Herkunftsstaat eine vergleichbare gesetzliche Regelung nicht kennt.

Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genügt es, wenn sie zur Ausübung desselben Berufs rechtmäßig in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen sind und wenn sie einen Beruf mit einer in § 1 genannten Berufsbezeichnung mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre im Niederlassungsmitgliedstaat oder Niederlassungsvertragsstaat ausgeübt haben; die Bedingung, dass der Dienstleister den Beruf zwei Jahre ausgeübt haben muss, gilt nicht, wenn entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Die in Satz 1 genannten Personen dürfen den Zusatz "frei/freischaffend" führen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 2 erfüllen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Personen haben die Berufspflichten zu beachten. Sie sind zur Überwachung der Einhaltung der Berufspflichten wie Mitglieder der Architektenkammer zu behandeln und haben hierzu das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die in Abs. 1 Satz 2 genannten Personen haben dabei

  1. einen Nachweis über ihre Staatsangehörigkeit,
  2. eine Bescheinigung darüber, dass sie in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig zur Ausübung der betreffenden Tätigkeiten niedergelassen sind und dass ihnen die Ausübung dieser Tätigkeiten zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,
  3. einen Berufsqualifikationsnachweis und
  4. in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 einen Nachweis in beliebiger Form darüber, dass sie die betreffende Tätigkeit während der vorhergehenden zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben, soweit nicht entweder der Beruf oder die Ausbildung zu diesem Beruf reglementiert ist,

vorzulegen. Die in Absatz 1 genannten Personen sind in einem besonderen Verzeichnis zu führen. Hierüber ist ihnen eine auf höchstens 5 Jahre befristete Bescheinigung auszustellen, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 ergibt. Die Frist ist in die Bescheinigung aufzunehmen. Die Bescheinigung kann auf Antrag verlängert werden. Falls die Berufsbezeichnung mit dem Zusatz "frei/freischaffend" geführt werden soll, haben sie eine Erklärung vorzulegen, wonach sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 erfüllen.

(3) Einer Anzeige bedarf es nur, wenn die in Absatz 1 genannten Personen nicht bereits über eine Bescheinigung einer anderen Architektenkammer in der Bundesrepublik Deutschland verfügen.

(4) Personen, die nicht unter Absatz 1 Satz 2 fallen und die nicht über einen Ausbildungsabschluss auf dem Gebiet ihrer Fachrichtung gemäß § 3 nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügen, dürfen die Berufsbezeichnung nur führen, wenn zuvor die Gleichwertigkeit ihres Berufsabschlusses mit den in § 4 genannten Voraussetzungen festgestellt wurde.

(5) Personen, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Architektenkammer die Führung der Berufsbezeichnung untersagen, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

§ 3 Berufsaufgaben

(1) Berufsaufgabe der Architekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Bauwerken.

(2) Berufsaufgabe der Innenarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Innenräumen.

(3) Berufsaufgabe der Landschaftsarchitekten ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Planung von Landschaft, Freianlagen und Gärten.

(4) Berufsaufgabe der Stadtplaner ist insbesondere die gestaltende, technische, wirtschaftliche, umweltgerechte und soziale Stadt- und Raumplanung.

(5) Zu den Berufsaufgaben der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Personen gehört die Beratung des Auftraggebers in den mit der Planung und Ausführung eines Vorhabens zusammenhängenden Angelegenheiten sowie die Überwachung der Ausführung.

§ 4 Voraussetzungen für die Eintragung

(1) Eingetragen wird, wer ein der Fachrichtung Architektur entsprechendes Studium mit einer mindestens vierjährigen Regelstudienzeit, in den anderen Fachrichtungen ein entsprechendes Studium mit einer mindestens dreijährigen Studienzeit an einer deutschen Hochschule erfolgreich abgeschlossen hat und danach eine mindestens zweijährige praktische Tätigkeit in der betreffenden Fachrichtung ausgeübt hat. Während der praktischen Tätigkeit sind die für die spätere Berufsausübung erforderlichen Fortbildungsmaßnahmen wahrzunehmen. Die zweijährige praktische Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Bewerber die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst besitzt. Für die Eintragung in die Liste der Stadtplaner ist der erfolgreiche Abschluss eines Studiums der Stadt- und Regionalplanung mit Schwerpunkt im Städtebau mit einer mindestens dreijährigen Studienzeit oder eine gleichwertige Ausbildung erforderlich, die auch zur Erstellung städtebaulicher Pläne befähigt.

(2) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf die Studienanforderungen in der Fachrichtung Architektur auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten als gleichwertig die nach Art. 21, 46 und 47 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG) in Verbindung mit deren Anhang V Nr. 5.7.1. bekannt gemachten oder als genügend anerkannten Ausbildungsnachweise sowie die Nachweise nach Art. 23 und 49 der Richtlinie 2005/36/EG in Verbindung mit deren Anhang VI Nr. 6. Satz 2 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(3) Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in der Fachrichtung Architektur auch, wer als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus besonderen und außergewöhnlichen Gründen im Sinn des Art. 10 Buchst. b, c, d und g der Richtlinie 2005/36/EG die Voraussetzungen für eine Anerkennung seiner Ausbildungsnachweise auf der Grundlage der Koordinierung der Mindestanforderungen an die Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG nicht erfüllt, wenn im Übrigen die Voraussetzungen des Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG vorliegen; dabei sind Ausbildungsgänge im Sinn des Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Satz 1 gilt entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die zur Führung der Berufsbezeichnung Architekt aufgrund eines Gesetzes ermächtigt worden sind, das der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die Befugnis zuerkennt, diesen Titel Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu verleihen, die sich durch die Qualität ihrer Leistungen auf dem Gebiet der Architektur besonders ausgezeichnet haben.

(4) Die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer einen gleichwertigen Studienabschluss an einer ausländischen Hochschule oder an einer sonstigen ausländischen Einrichtung nachweisen kann. Die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllt in Bezug auf Studienanforderungen und praktische Tätigkeit in den Fachrichtungen Innen- und Landschaftsarchitektur sowie Stadtplanung auch, wer als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufgrund eines Ausbildungsnachweises, der mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum über die Voraussetzungen für die Aufnahme und Ausübung dieses Berufs verfügt. Abweichend von Satz 2 genügt es, wenn der Antragsteller den Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die diesen Beruf nicht reglementieren, ausgeübt hat, sofern er im Besitz eines oder mehrerer Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist; die zweijährige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschließt, die mindestens dem Niveau des Art. 11 Buchst. c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. Für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 3 müssen die übrigen Anforderungen an die Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise nach Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG erfüllt sein; dabei sind Ausbildungsgänge oder -nachweise im Sinn der Art. 3 Abs. 3 und Art. 12 der Richtlinie 2005/36/EG gleichgestellt. Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend für Drittstaatsangehörige, soweit sich hinsichtlich der Anerkennung der Ausbildungsnachweise nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt.

(5) Personen, die nicht Staatsangehörige der Europäischen Union oder diesen nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellt sind, kann die Eintragung versagt werden, wenn die Gegenseitigkeit der Anerkennung nicht gewährleistet ist.

(6) Ist die Eintragung in die Liste der jeweiligen Fachrichtung bei der Architektenkammer in einem Lande der Bundesrepublik Deutschland nur deshalb gelöscht worden, weil die Wohnung oder die berufliche Niederlassung in diesem Land aufgegeben wurde, so ist ein Bewerber innerhalb eines Jahres nach Löschung aus der Liste ohne Prüfung der Befähigung nach Absatz 1 in die Liste seiner Fachrichtung einzutragen, sofern keine Versagungsgründe nach § 5 vorliegen. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Eintragung beibehalten wird.

(7) Die Eintragung geschieht auf Antrag. Sie setzt voraus, dass die antragstellende Person im Land
ihre Wohnung oder ihre Niederlassung hat. Dem Antrag sind die zur Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit es um die Beurteilung der in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen geht, dürfen nur die in Anhang VII der Richtlinie 2005/36/EG genannten Unterlagen und Bescheinigungen verlangt werden; die in Anhang VII Nr. 1 Buchst. d, e und f aufgeführten Unterlagen dürfen nicht älter als drei Monate sein. Die Architektenkammer bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats den Eingang der Unterlagen und Bescheinigungen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen und Bescheinigungen fehlen.

§ 5 Versagung der Eintragung

(1) Die Eintragung in die Liste einer Fachrichtung oder in das Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Bewerber nicht die für den Beruf des Architekten oder Stadtplaners erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.

(2) Die Eintragung ist auch während des vom Ehrenausschuss gem. § 29 Abs. 1 Satz 2 festgesetzten Zeitraumes zu versagen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für auswärtige Architekten und Stadtplaner entsprechend.

§ 6 Löschung der Eintragung

Die Eintragung ist zu löschen, wenn

  1. die eingetragene Person dies beantragt,
  2. die eingetragene Person verstorben ist,
  3. die eingetragene Person ihre Wohnung oder ihre Niederlassung im Lande aufgegeben hat,
  4. nach der Eintragung Tatsachen eintreten oder bekannt werden, die im Eintragungsverfahren zu einer Versagung der Eintragung führen müssten ( § 5),
  5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus den Listen nach § 4 oder in dem Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 erkannt worden ist.

Satz 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 finden auf das Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

Zweiter Abschnitt
Gesellschaften

§ 7 Gesellschaften

(1) Die Berufsbezeichnungen nach § 1 Abs. 1 und der Zusatz nach § 1 Abs. 2 dürfen im Namen einer Partnerschaftsgesellschaft oder in der Firma einer Kapitalgesellschaft geführt werden, wenn die Gesellschaft in ein besonderes Verzeichnis bei der Architektenkammer (Gesellschaftsverzeichnis) eingetragen oder als auswärtige Gesellschaft nach § 8 hierzu berechtigt ist. Mit der Eintragung wird die Gesellschaft nicht Mitglied der Architektenkammer.

(2) Die Gesellschaft ist auf Antrag in das Gesellschaftsverzeichnis einzutragen, wenn sie ihren Sitz im Land ... hat, das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachweist und der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung regelt, dass

  1. Gegenstand des Unternehmens die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 3 ist,
  2. die Berufsangehörigen nach § 1 mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile innehaben und die weiteren Anteile von natürlichen Personen gehalten werden, die aufgrund ihrer Berufsausbildung zum Erreichen des Unternehmenszwecks beitragen können. Die Berufszugehörigkeit der Gesellschafter, die mindestens ein Viertel des Kapitals und der Stimmanteile an der Gesellschaft innehaben, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen.
  3. die zur Geschäftsführung befugten Personen mehrheitlich Berufsangehörige nach § 1 sind und gewährleistet ist, dass die Gesellschaft verantwortlich von Berufsangehörigen geführt wird,
  4. Kapitalanteile nicht für Rechnung Dritter gehalten und Stimmrechte nicht für Dritte oder von Dritten ausgeübt werden dürfen,
  5. bei Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die Aktien auf Namen lauten,
  6. die Übertragung von Kapital- und Geschäftsanteilen an die Zustimmung aller Gesellschafter gebunden ist und
  7. die für die Berufsangehörigen nach § 1 geltenden Berufspflichten von der Gesellschaft beachtet werden.

(3) Die Gesellschaft hat zur Deckung der sich aus ihrer Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschließen, für die Dauer ihrer Eintragung in das Verzeichnis und darüber hinaus mindestens eine 5-jährige Nachhaftung aufrecht zu erhalten. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Mio. EUR für Personenschäden und 300.000 EUR für Sach- und Vermögensschäden. Die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden können auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Die Architektenkammer überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

(4) Über die Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 entscheidet der Eintragungsausschuss. Mit dem Antrag auf Eintragung ist eine öffentlich beglaubigte Ausfertigung des Gesellschaftsvertrages oder der Satzung vorzulegen und die Anmeldung zum Handelsregister oder Partnerschaftsregister nachzuweisen. Der Eintragungsausschuss hat gegenüber dem Registergericht zu bescheinigen, dass die im Handelsregister oder Partnerschaftsregister einzutragende Gesellschaft die Voraussetzungen zur Eintragung in das Verzeichnis nach Absatz 1 erfüllt. Änderungen der Eintragung im Handelsregister oder Partnerschaftsregister sind der Architektenkammer von der Gesellschaft unverzüglich anzuzeigen.

(5) Die Eintragung einer Gesellschaft wird gelöscht, wenn

  1. die Gesellschaft nicht mehr besteht,
  2. die geschützte Berufsbezeichnung im Namen oder in der Firma nicht mehr geführt wird,
  3. die Eintragungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen,
  4. die Gesellschaft in Vermögensverfall geraten ist,
  5. in einem Ehrenverfahren rechtskräftig auf Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach Absatz 1 erkannt wurde.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 setzt der Eintragungsausschuss der Gesellschaft eine Frist von höchstens einem Jahr, innerhalb derer die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt werden können. Im Falle des Todes eines Geschäftsführers oder eines Gesellschafters soll die Frist mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre betragen.

§ 8 Auswärtige Gesellschaften

(1) Gesellschaften, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht in einem Gesellschaftsverzeichnis eingetragen sind (auswärtige Gesellschaften), dürfen in ihrer Firma oder ihrem Namen die in § 1 genannten Berufsbezeichnungen, Wortverbindungen damit oder ähnliche Berufsbezeichnungen führen, wenn sie nach dem Recht ihres Herkunftsstaates befugt sind, diese oder vergleichbare Berufsbezeichnungen in ihrer Firma oder ihrem Namen zu führen. Die Gesellschaften haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher der Architektenkammer anzuzeigen. Die Architektenkammer untersagt diesen Gesellschaften das Führen der Berufsbezeichnung, wenn sie auf Verlangen nicht nachweisen, dass

  1. sie oder ihre Gesellschafter und gesetzlichen Vertreter die betreffende Tätigkeit nach dem Recht des Herkunftsstaates der Gesellschaft rechtmäßig ausüben und
  2. der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung die Voraussetzungen gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 erfüllt und eine Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 3 besteht.

§ 2 Abs. 5 gilt entsprechend.

(2) Die auswärtigen Gesellschaften haben die Berufspflichten gemäß § 25 zu beachten. Für die Verfolgung von Verstößen gilt § 29 entsprechend.

§ 9 Partnerschaftsgesellschaften

Auf Partnerschaften findet § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 keine Anwendung. Die Partnerschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auch durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den vierfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Sach- und Vermögensschäden und den einfachen Betrag der Mindestversicherungssumme für Personenschäden beschränken.

§ 10 Übergangsvorschrift

Gesellschaften, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes die Berufsbezeichnung nach § 1 in ihrer Firma oder in ihrem Namen geführt haben, dürfen die Berufsbezeichnung ohne Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis für die Dauer eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes weiterführen.

Dritter Abschnitt
Architektenkammer

§ 11 Architektenkammer

(1) Die in die jeweilige Liste eingetragenen Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner bilden die Architektenkammer. Ihr Sitz wird durch die Satzung bestimmt.

(2) Die Architektenkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie führt ein Dienstsiegel.

(3) Die Architektenkammer kann durch Satzung örtliche Untergliederungen bilden.

§ 12 Aufgaben der Architektenkammer

Aufgabe der Architektenkammer ist es,

  1. die Baukultur, die Baukunst, das Bauwesen, den Städtebau und die Landschaftspflege unter Beachtung des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen zu fördern,
  2. die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder sowie das Ansehen des Berufsstandes zu wahren und die Erfüllung der beruflichen Pflichten zu überwachen,
  3. die Listen der Fachrichtungen und die Verzeichnisse nach § 2 Abs. 2 und § 7 zu führen und die für die Berufsausübung notwendigen Bescheinigungen zu erteilen,
  4. die berufliche Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie entsprechende Einrichtungen für die Aus-, Fort und Weiterbildung zu fördern,
  5. die Behörden und Gerichte in allen die Berufsaufgaben betreffenden Fragen durch Vorschläge und Stellungnahmen oder in sonstiger Weise zu unterstützen,
  6. auf die Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Berufsangehörigen oder zwischen diesen und Dritten ergeben, hinzuwirken,
  7. Sachverständige öffentlich zu bestellen und zu vereidigen, das Sachverständigenwesen zu fördern und auf Anforderung von Behörden und Gerichten sowie Dritter Sachverständige namhaft zu machen,
  8. die Berufsangehörigen in Fragen der Berufsausübung zu beraten,
  9. Wettbewerbe zu fördern und bei der Regelung des Wettbewerbswesens mitzuwirken
  10. die Zusammenarbeit mit anderen Architektenkammern zu pflegen und zu fördern.

Aufgrund einer Satzung kann sie zur Durchführung der Aufgaben nach Satz 1 Nummern. 1, 2 und 4 besondere Einrichtungen schaffen oder sich an anderen beteiligen.

§ 13 Versorgungswerk

(1) Die Architektenkammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, Ehegatten, diesen rechtlich Gleichgestellte und deren Kinder ein Versorgungswerk errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk gehören auch die Personen an, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden.

(2) Das Versorgungswerk wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden seines Aufsichtsorgans 4 vertreten.

(3) Die Architektenkammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.

(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Architektenkammer sind. §§ 54, und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1377), gelten entsprechend. Die Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (Anlageverordnung-AnlV) vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913) ist in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über

  1. die versicherungspflichtigen Mitglieder,
  2. die Höhe und Art der Versicherungsleistungen,
  3. die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
  4. Beginn und Ende der Teilnahme,
  5. die Befreiung von der Teilnahme,
  6. die freiwillige Teilnahme,
  7. Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.

(6) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde ( § 30) sowie der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde 3

§ 14 Organe der Architektenkammer

(1) Die Organe der Architektenkammer sind

  1. die Vertreterversammlung,
  2. der Vorstand.

(2) Den Organen der Architektenkammer dürfen nur Kammermitglieder angehören. Die in die Organe der Architektenkammer berufenen Mitglieder sind zur Annahme und Ausübung ihres Amtes verpflichtet, soweit nicht ein wichtiger Grund entgegensteht. Die Pflicht zur Ausübung des Amtes dauert über die Amtsdauer hinaus bis zum Amtsantritt des neuen Mitglieds. Angehörige der Aufsichtsbehörde ( § 30), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 31 befasst sind, dürfen nicht Mitglieder der Organe sein.

(3) Die Mitglieder der Organe sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnis.

§ 15 Vertreterversammlung der Architektenkammer

(1) Die Mitglieder der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern der Architektenkammer auf die Dauer von 5 Jahren 3 in allgemeiner, gleicher, unmittelbarer, geheimer und freier Wahl gewählt.

(2) Die Architektenkammer erlässt die Wahlordnung. Sie regelt das Nähere über die Ausübung des Wahlrechts, die Durchführung der Wahl, die Anzahl der zu wählenden Vertreter und die vorzeitige Beendigung der Mitgliedschaft zur Vertreterversammlung. Auf höchstens Kammermitglieder 3 ist mindestens ein Mitglied in die Vertreterversammlung zu wählen. Die Wahlordnung bestimmt ferner, wie die vier Fachrichtungen und die Tätigkeitsarten bei der Zusammensetzung der Vertreterversammlung zu berücksichtigen sind.

(3) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstands dies schriftlich beantragt oder auf Verlangen der Aufsichtsbehörde.

§ 16 Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

  1. die Satzungen ( § 18),
  2. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes ( § 17),
  3. das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes und die Wahl der Rechnungsprüfer,
  4. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die Beteiligung an Unternehmen und die Mitgliedschaft in Vereinigungen und Verbänden,
  5. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses ( § 22),
  6. die Wahl der Mitglieder der Ehrenausschusses ( § 27),
  7. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und Abwahl der Mitglieder dieser Ausschüsse,
  8. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe ( § 14 Abs. 3), des Eintragungsausschusses ( § 22), des Ehrenausschusses ( § 27) und der weiteren Ausschüsse (Nr. 7),
  9. die Bildung eines Versorgungswerks ( § 13).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Für Beschlüsse im Sinne des Absatzes 1 ist die Vertreterversammlung beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zur Änderung von Satzungen und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder der Vertreterversammlung.

§ 17 Vorstand der Architektenkammer

(1) Der Vorstand wird von der Vertreterversammlung für die Dauer von ... Jahren 3 gewählt. Er besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und mindestens sechs, höchstens zehn Beisitzern.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte der Architektenkammer; er bedient sich hierzu eines Geschäftsführers. Für die Geschäfte der laufenden Verwaltung ist der Geschäftsführer zuständig.

(3) Der Präsident vertritt die Architektenkammer gerichtlich und außergerichtlich.

(4) Erklärungen, durch welche die Architektenkammer vermögensrechtlich verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von dem Präsidenten und einem Mitglied des Vorstandes oder dem Präsidenten und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen. Satz 2 gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

§ 18 Satzungen

(1) Die Architektenkammer kann zur Regelung ihrer Angelegenheiten Satzungen erlassen. Sie hat in der Form der Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. die innere Verfassung der Architektenkammer (Hauptsatzung),
  2. die Wahlordnung zur Vertreterversammlung,
  3. die Beitragsordnung,
  4. die Gebührenordnung,
  5. die Haushalts- und Kassenordnung,
  6. die Sachverständigenordnung,
  7. die Schlichtungsordnung
  8. den Beschluss über den Haushaltsplan.

(2) Die Hauptsatzung und die Wahlordnung sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. § ... Landeshaushaltsordnung 3 findet keine Anwendung. Die Satzungen sind in ausgefertigter und ggf. genehmigter Fassung 5 zu veröffentlichen.

§ 19 Hauptsatzung

Die Hauptsatzung muss Bestimmungen enthalten über

  1. den Sitz der Architektenkammer,
  2. die Rechte der Kammermitglieder und die Pflichten, die sich aus der Mitgliedschaft in der Architektenkammer ergeben,
  3. die Einberufung und die Geschäftsordnung der Vertreterversammlung der Architektenkammer,
  4. die Zusammensetzung des Vorstandes der Architektenkammer sowie die Wahl und die Abwahl von dessen Mitgliedern,
  5. die Geschäftsführung und die Verwaltungseinrichtungen der Architektenkammer,
  6. die Zusammensetzung der Ausschüsse der Architektenkammer, falls solche gebildet werden, sowie die Wahl und die Abwahl von deren Mitgliedern,
  7. die Form und die Art der Bekanntmachungen.

§ 20 Finanzwesen

(1) Der Finanzbedarf der Architektenkammer wird, soweit er nicht anderweitig gedeckt werden kann, durch Beiträge der Kammermitglieder aufgebracht. Die Beiträge können nach der Höhe der Einnahmen der Mitglieder aus ihrer Berufstätigkeit als Architekten und Stadtplaner gestaffelt werden.

(2) Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Gegenständen, Amtshandlungen und besonderen Leistungen hat die Architektenkammer Gebühren zu erheben. Das Nähere bestimmt die Gebührenordnung ( § 18 Abs. 1 Nr. 4).

(3) Die Architektenkammer ist hinsichtlich ihrer Geldforderungen Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes 3.

§ 21 Pflicht zur Verschwiegenheit; Auskünfte

(1) Die Mitglieder der Organe, der Ausschüsse und der Einrichtungen der Architektenkammer, deren Hilfskräfte sowie die hinzugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bekannt geworden sind. Dies gilt nicht für Mitteilungen im amtlichen Verkehr und über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. Sie dürfen die Kenntnis der nach Satz 1 geheimzuhaltenden Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Die Pflichten nach den Sätzen 1 und 3 bestehen nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort.

(2) Die Architektenkammer darf personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur rechtmäßigen Erfüllung der Kammeraufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Zu diesem Zweck dürfen über Kammerangehörige, Gesellschaften, Geschäftsführer und Abwickler von Gesellschaften nach § 7 und Personen, die einen Eintragungsantrag gestellt oder Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 Satz 3 angezeigt haben, insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  1. Familien-, Vor- und Geburtsnamen, Geschlecht, akademische Grade
  2. Geburtsdaten,
  3. Anschriften der Wohnung sowie der beruflichen Niederlassung und des Dienst- oder Beschäftigungsortes,
  4. Fachrichtung und Tätigkeitsart,
  5. Angaben zur Berufsausbildung und bisherigen praktischen Tätigkeit,
  6. Staatsangehörigkeit, Herkunfts- und Heimatstaat,
  7. Angaben zur Eintragung in eine Architekten- oder eine Stadtplanerliste oder in ein Verzeichnis gemäß § 2 Abs. 2 oder § 7 Abs. 1,
  8. Eintragungsversagungen, Berufspflichtverletzungen, Maßnahmen in einem Ehrenverfahren, Sperrungen und Löschungen in den in Nr. 7 genannten Listen und Verzeichnissen sowie personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Richtlinie 2005/36/EG.

Die in Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 genannten Daten sowie die für die Eintragung nach §§ 3 und 4 oder § 2 Abs. 2 jeweils maßgebliche Angabe zu Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 sind in die Architektenlisten, die Stadtplanerliste oder das Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 einzutragen.

(3) Jeder hat bei Darlegung eines berechtigten Interesses das Recht auf Auskunft aus den Architektenlisten, der Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1. Die in den genannten Verzeichnissen enthaltenen Angaben dürfen von der Architektenkammer veröffentlicht oder an andere zum Zwecke der Veröffentlichung übermittelt werden, sofern der Betroffene nicht widerspricht.

(4) Die Architektenkammer ist nach Maßgabe der Vorschriften des Datenschutzgesetzes 3 berechtigt, Daten aus den Architektenlisten, der Stadtplanerliste und den Verzeichnissen nach § 2 Abs. 2 und § 7 Abs. 1, insbesondere zu Eintragungsanträgen und Anzeigen nach § 2 Abs. 2 Satz 3, Versagungen und Löschungen sowie über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren an Behörden in der Bundesrepublik Deutschland und auswärtiger Staaten zu übermitteln und einzuholen. Bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat die Architektenkammer auf Anfrage der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates oder Vertragsstaates die entsprechenden Daten zu übermitteln. Die Architektenkammer erteilt die nach der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Auskünfte und stellt die notwendigen Bescheinigungen aus; sie ist insoweit zuständige Behörde.

(5) Mit der Löschung nach § 6 sind zugleich sämtliche bei der Architektenkammer über den Betroffenen gespeicherten Daten zu sperren. Angaben über Maßnahmen in einem Ehrenverfahren sind in jedem Fall nach 5 Jahren ab deren Verhängung zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur noch verarbeitet werden, wenn dies zur Behebung einer bestehenden Beweisnot, aus sonstigen im überwiegenden Interesse der Architektenkammer oder im rechtlichen Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(6) Bei der Architektenkammer gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie zur rechtmäßigen Erfüllung der von der Architektenkammer wahrzunehmenden Aufgaben nicht mehr erforderlich sind und durch die Löschung schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer derartigen Beeinträchtigung sind die entsprechenden Daten nach Absatz 5 zu sperren. Rügen nach § 26 und Verweise nach § 29 werden nach Ablauf von fünf Jahren gelöscht, wenn der Betroffene sich innerhalb dieses Zeitraums keiner weiteren Berufspflichtverletzung schuldig gemacht hat. Fünf Jahre nach der Löschung nach § 6 sind sämtliche bei der Architektenkammer gespeicherten Daten des Betroffenen zu löschen, sofern dieser nicht die weitere Speicherung beantragt. Die Architektenkammer ist verpflichtet, den Betroffenen auf diese Möglichkeit hinzuweisen.

§ 22 Einrichtung, Zusammensetzung und Wahl des Eintragungsausschusses

(1) Die Architektenkammer bildet einen Eintragungsausschuss.

(2) Der Eintragungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden sind Vertreter zu bestellen. Der Eintragungsausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und vier Beisitzern.

(3) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem deutschen Richtergesetz haben. Die Beisitzer müssen in die Listen der Fachrichtungen eingetragen sein. Die Mitglieder des Eintragungsausschusses dürfen weder dem Vorstand der Architektenkammer (noch einem Ausschuss der Architektenkammer, der für die gütliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Architektenkammer oder zwischen diesen und Dritten zuständig ist,) 3 angehören, noch Dienstkräfte der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde ( § 30), die mit der Aufsicht über die Architektenkammer nach § 31 befasst sind, sein.

(4) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses und ihre Vertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von der Vertreterversammlung gewählt. Die Amtszeit nachgewählter Mitglieder des Eintragungsausschusses endet mit Ablauf der Wahlperiode des Eintragungsausschusses.

§ 23 Tätigkeit des Eintragungsausschusses

(1) Der Eintragungsausschuss trifft die Entscheidungen, die sich auf die Listen der Fachrichtungen und das Verzeichnis nach § 7 Abs. 1 beziehen. Die Entscheidung ist innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch binnen drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu treffen; in den Fällen des § 4 Abs. 3 und 4 kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Verzeichnisse nach § 2 Abs. 2.

(2) Der Eintragungsausschuss ist bei seiner Entscheidung unabhängig und an Weisungen nicht gebunden. Er entscheidet nach seiner freien, aus dem Gang des gesamten Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der Vorsitzende stellt die Entscheidung mit Begründung zu.

(3) Die Mitglieder des Eintragungsausschusses sind ehrenamtlich tätig.

(4) Die Sitzungen des Eintragungsausschusses sind nicht öffentlich. Bei der Entscheidung des Eintragungsausschusses sollen mindestens zwei Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören; einer von ihnen soll die gleiche Ausbildung wie der Betroffene abgeschlossen haben.

(5) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Eintragungsausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch den Vorsitzenden des Eintragungsausschusses vertreten.

§ 24 Schlichtungsausschuss

(1) Zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Berufsausübung zwischen Kammermitgliedern oder zwischen diesen und Dritten ergeben, ist ein Schlichtungsausschuss zu bilden. Der Schlichtungsausschuss wird in der Besetzung von einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern tätig. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Die Beisitzer müssen Mitglieder der Architektenkammer sein. Das Verfahren regelt die Schlichtungsordnung.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Kammermitgliedern hat der Schlichtungsausschuss auf Anruf durch einen der Beteiligten oder auf Anordnung des Vorstandes einen Schlichtungsversuch zu unternehmen. Ist ein Dritter beteiligt, so kann der Schlichtungsausschuss nur mit dessen Einverständnis tätig werden.

Vierter Abschnitt
Berufspflichten, Ehrenverfahren

§ 25 Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind zudem verpflichtet,

  1. sich beruflich fort- und weiterzubilden,
  2. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,
  3. anpreisende Werbung zu unterlassen,
  4. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober sowie Teilnehmern Rechnung getragen wird.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Architektenkammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen.

(4)Die Absätze 1 und 3 und Absatz 2 Nr. 3 und 4 gelten für Gesellschaften nach § 7 entsprechend.

§ 26 Rügerecht des Vorstandes

(1) Der Vorstand kann das Verhalten eines Kammermitglieds, durch das dieses ihm obliegende Berufspflichten verletzt hat, rügen, wenn die Schuld gering ist und ein Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens nicht erforderlich erscheint. Architekten und Stadtplaner im öffentlichen Dienst unterliegen hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit nicht dem Rügerecht.

(2) Das Rügerecht erlischt, sobald das Ehrenverfahren gegen das Mitglied eingeleitet ist. § 29 Abs. 3 gilt entsprechend.

(3) Bevor die Rüge erteilt wird, ist das Mitglied zu hören.

(4) Der Bescheid, durch den das Verhalten des Mitglieds gerügt wird, ist zu begründen. Er ist dem Mitglied mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen. Eine Zweitschrift des Bescheids ist der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(5) Gegen den Bescheid kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach der Zustellung bei dem Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet der Vorstand. Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden. Wird der Einspruch zurückgewiesen, so kann das Mitglied binnen eines Monats nach der Zustellung beim Ehrenausschuss beantragen, dass ein Ehrenverfahren eingeleitet wird.

(6) Ein Ehrenverfahren kann auch dann eingeleitet werden, wenn wegen desselben Verhaltens bereits eine Rüge erteilt wurde. Jedoch kann der Vorstand der Architektenkammer die Einleitung des Ehrenverfahrens nur noch beantragen, wenn nach Erteilung der Rüge neue Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind, die die Berufspflichtverletzung als durch eine Rüge nicht genügend geahndet erscheinen lassen. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Rüge gestellt werden. Die Rüge wird mit Rechtskraft der Entscheidung des Ehrenausschusses gegenstandslos. Hält der Ehrenausschuss die Durchführung eines Ehrenverfahrens nur wegen Geringfügigkeit der erhobenen Beschuldigung nicht für erforderlich oder stellt er wegen der Geringfügigkeit der Berufspflichtverletzung das Verfahren ein, so hat er in seinem Beschluss die Rüge aufrechtzuerhalten, wenn die Nachprüfung ergibt, dass sie zu Recht erteilt wurde.

§ 27 Ehrenausschuss

(1) Die Architektenkammer bildet einen Ehrenausschuss. Der Ehrenausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und einer ausreichenden Anzahl von Beisitzern. Für den Vorsitzenden können Vertreter bestellt werden. Der Vorsitzende, die Vertreter und die Beisitzer dürfen nicht Dienstkräfte der Architektenkammer oder Angehörige der Aufsichtsbehörde sein, die gemäß § 31 mit der Aufsicht über die Architektenkammer befasst sind.

(2) Der Vorsitzende, die Vertreter und die Beisitzer werden von der Vertreterversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Ehrenausschuss entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Der Vorsitzende bestimmt vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres für dessen Dauer die Reihenfolge, in der seine Vertreter und die Beisitzer unter Berücksichtigung ihrer Fachrichtung zu den Sitzungen zugezogen werden.

(4) Bei Entscheidungen im Ehrenverfahren muss mindestens ein Beisitzer der Fachrichtung des Betroffenen angehören.

(5) Der Vorsitzende und seine Vertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(6) In gerichtlichen Verfahren, die Entscheidungen des Ehrenausschusses betreffen, wird die Architektenkammer durch den Vorsitzenden des Ehrenausschusses vertreten.

§ 28 Ehrenverfahren

(1) Die schuldhafte Verletzung von Berufspflichten wird in einem förmlichen Ehrenverfahren vor dem Ehrenausschuss geahndet. Politische, wissenschaftliche und künstlerische oder religiöse Ansichten und Handlungen können nicht Gegenstand eines Ehrenverfahrens sein. Dem Ehrenverfahren unterliegen nicht Personen, die dem öffentlichen Dienst angehören hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit, und Personen, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(2) Einen Antrag auf Einleitung eines Ehrenverfahrens kann stellen:

  1. ein Betroffener gegen sich selbst,
  2. der Vorstand der Architektenkammer.

(3) Ist wegen desselben Sachverhalts die öffentliche Klage im strafgerichtlichen Verfahren erhoben worden, kann ein Ehrenverfahren zwar eingeleitet werden, es muss aber bis zur Beendigung des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Das Gleiche gilt, wenn während des Ehrenverfahrens die öffentliche Klage erhoben wird. Die tatsächlichen Feststellungen des Urteils im strafgerichtlichen Verfahren sind für das Ehrenverfahren bindend.

(4) Ist ein Mitglied in einem strafgerichtlichen Verfahren freigesprochen worden oder wurde das strafgerichtliche Verfahren eingestellt, kann wegen des Sachverhalts, der Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung war, ein Ehrenverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn dieser Sachverhalt, ohne den Tatbestand eines Strafgesetzes zu erfüllen, eine Verletzung von Berufspflichten darstellt.

(5) Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn gegen das Mitglied ein Disziplinarverfahren wegen desselben Sachverhaltes eingeleitet wurde.

§ 29 Maßnahmen im Ehrenverfahren

(1) Im Ehrenverfahren kann erkannt werden auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 30.000 Euro,
  3. Verlust der Fähigkeit, Ämter in der Architektenkammer zu bekleiden,
  4. die Aberkennung des Wahlrechts und der Wählbarkeit zu den Organen der Architektenkammer, ihrer Ausschüsse und Einrichtungen für eine Dauer von bis zu 5 Jahren,
  5. Löschung der Eintragung in den Listen nach § 1 Abs. 1 oder aus dem Verzeichnis nach dem § 2 Abs. 2 Satz 3.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 5 bestimmt der Ehrenausschuss einen Zeitraum von mindestens 3 und höchstens 7 Jahren, innerhalb dessen eine erneute Eintragung zu versagen ist. Auf eine Maßnahme nach den Nummern 1, 3 oder 4 kann neben einer Maßnahme nach Nummer 2 erkannt werden. Eine Maßnahme nach Nummer 4 schließt die Folgen einer Maßnahme nach Nummer 3 in sich ein.

(2) Gegenüber einer Gesellschaft nach § 7 kann der Ehrenausschuss erkennen auf

  1. Verweis,
  2. Geldbuße bis zu 60.000 Euro,
  3. Löschung der Eintragung aus dem Verzeichnis nach § 7 Abs. 1.

(3) Sind seit einer Berufspflichtverletzung mehr als 5 Jahre verstrichen, so sind Maßnahmen im Ehrenverfahren nicht mehr zulässig. Verstößt die Tat auch gegen ein Strafgesetz, so endet die Frist nicht vor der Verjährung der Strafverfolgung. Ist vor Ablauf der Frist ein Ehrenverfahren oder wegen des selben Sachverhalts ein Strafverfahren eingeleitet worden, so ist die Frist für die Dauer des Verfahrens gehemmt. Für den Beginn, das Ruhen und die Unterbrechung der Verjährung gelten die §§ 78a bis 78c des Strafgesetzbuches entsprechend.

(4) Geldbußen fließen der Architektenkammer zu.

Fuenfter Abschnitt
Aufsicht über die Architektenkammer

§ 30 Aufsichtsbehörde

Die (Rechts-) 6 Aufsicht über die Architektenkammer führt das für das Architektenrecht zuständige Ministerium (Aufsichtsbehörde). Die §§ ... (Beanstandung, Ersatzvornahme etc.) der Gemeindeordnung gelten entsprechend.

§ 31 Durchführung der Aufsicht

Die Aufsichtsbehörde ist zu den Sitzungen der Vertreterversammlung der Architektenkammer einzuladen. Dem Vertreter der Aufsichtsbehörde ist in der Vertreterversammlung auf Verlangen das Wort zu erteilen. Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass eine Vertreterversammlung unverzüglich einberufen wird.

Sechster Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer unbefugt eine der in §§ 1 Abs. 1 und 7 Abs. 1 genannten Berufsbezeichnungen führt oder führen lässt oder eine Wortverbindung oder ähnliche Bezeichnung im Sinne des § 1 Abs. 3 oder 4 verwendet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 30.000,-- Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Architektenkammer.

(4) Die festgesetzten Geldbußen und Verwarnungsgelder fließen in die Kasse der Architektenkammer. Sie hat die notwendigen Auslagen zu tragen, die einer oder einem Betroffenen nach § 105 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten zu erstatten sind. Die Vollstreckung der Bußgeldentscheidung bestimmt sich unbeschadet der besonderen Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten nach § 20 Abs. 3.

Siebter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 33 Rechtsverordnungen

Das für das Architektenrecht zuständige Ministerium 6 wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften zu erlassen über

  1. die Verfahren vor dem Eintragungsausschuss sowie die für die Eintragung in die in diesem Gesetz genannten Listen und Verzeichnisse vorzulegenden oder anzuerkennenden Nachweise,
  2. die anzuzeigenden Veränderungen in der Berufsausübung,
  3. die Anforderungen an die praktische Tätigkeit vor Eintragung in die Architektenliste oder die Stadtplanerliste einschließlich der zu besuchenden Fortbildungsmaßnahmen,
  4. das Ehrenverfahren,
  5. die nähere Ausgestaltung der in § 25 Abs. 2 Nr. 2 enthaltenen Haftpflichtversicherungspflicht, in denen die Festsetzung einer Mindestversicherungssumme, die Möglichkeit der Ersetzung der Berufshaftpflichtversicherung durch gleichsam geeignete Mittel sowie die für die Überwachung des Versicherungsschutzes und die nach § 158c des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 ( RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 2001 (BGBl. I S. 1542), zuständigen Stellen aufgeführt sind,
  6. von der Architektenkammer/dem Vorstand² zur zweckentsprechenden Durchführung dieses Gesetzes oder nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft wahrzunehmenden weiteren Aufgaben.

§ 34 Übergangsvorschrift

§ 35 Inkrafttreten

_______________

1) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22) (Richtlinie 2005/36/EG)

2) Nach Landesrecht ist zu regeln, dass die Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen, die im Musterarchitektengesetz aufgeführt sind, für Frauen in der weiblichen Form gelten.

3) nach Maßgabe des Landesrechts

4) Nicht zwingend; häufig wird diese Aufgabe durch den Kammerpräsidenten wahrgenommen.

5) im Veröffentlichungsorgan des Landes

6) nach Landesrecht

weiter .

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