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BGI 504-21 / DGUV Information 240-210 - Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 21 "Kältearbeiten"
Berufsgenossenschaftliche Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (BGI)
(bisher ZH 1/600.21)
(Ausgabe 1998)
Zurückgezogen, nur zur Information
Diese Aussagen sind stets in Verbindung mit dem Allgemeinen Teil der Auswahlkriterien anzuwenden.
1 Rechtsvorschriften
Wird die Auslöseschwelle für Kältearbeiten überschritten, so müssen die exponierten Versicherten nach § 3 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) in Verbindung mit Anlage 1, arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen unterzogen werden.
2 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
Erstuntersuchungen sind vor Aufnahme der Tätigkeit zu veranlassen. Für die Durchführung der Nachuntersuchungen gelten die nachstehend genannten Fristen:
Nachuntersuchungsfristen (in Monaten) | ||
Kältearbeiten | erste Nachuntersuchung | weitere Nachuntersuchungen |
Temp.: -25 °C bis -45 °C |
6 | 12 |
Temp.: kälter als -45 °C |
3 | 6 |
Die Vorsorgeuntersuchungen sind von einem nach der UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) ermächtigten Arzt unter Beachtung des Berufsgenossenschaftlichen Grundsatzes für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 21 "Kältearbeiten" durchzuführen.
3 Auswahlkriterien
Die maßgebenden Werte für die Auswahl der Personen, die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge zu untersuchen sind, sind durch Anlage 1 UVV "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) festgelegt (siehe Abschnitt 2 Nachuntersuchungsfristen). Die Temperatur von -25 °C ist sinngemäß als Auslöseschwelle für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anzuwenden.
4 Arbeitsverfahren/-bereiche mit Überschreiten der Auslöseschwelle
Mit einem Überschreiten der Auslöseschwelle bei Kältearbeiten ist so lange zu rechnen, bis durch Messungen belegt ist, dass die Auslöseschwelle (s. Abschnitt 3) unterschritten ist. Dies gilt insbesondere für Arbeitsverfahren/Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten einschließlich Reinigungs- und Reparaturarbeiten in Räumen, in denen durch technisch erzeugte Kälte Temperaturen kälter als -25 °C herrschen, wie Kühlräume, Gefrierräume, Gefriertrockenräume und Tieftemperaturversuchskammern.
5 Arbeitsverfahren/-bereiche ohne Überschreiten der Auslöseschwelle
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen sind nach sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Erfahrungen für Versicherte nicht notwendig, die Kältearbeiten in Räumen, in denen Temperaturen nicht kälter als -25 °C herrschen, verrichten.
Die im "Allgemeinen Teil: Abschnitt VI. Aufbau der Auswahlkriterien, Punkt 5" genannten Betriebsarten, Arbeitsverfahren/Arbeitsbereiche und Tätigkeiten dürfen in Räumen, in denen Temperaturen kälter als -25 °C herrschen, ausgeübt werden, ohne dass arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind, wenn die Aufenthaltszeit weniger als 15 Minuten beträgt. Dabei wird vorausgesetzt, dass Kälteschutzkleidung getragen wird.
Soweit Betriebsarten, Arbeitsverfahren/Arbeitsbereiche oder Tätigkeiten nicht in den Abschnitten 4 und 5 genannt sind, ist das Überschreiten der Auslöseschwelle zu unterstellen, bis durch Messungen nachgewiesen ist, dass die Auslöseschwelle (Abschnitt 3) sicher unterschritten ist.
6 Bemerkungen
Zusätzliche Aussagen über Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitshinweise sind in der UVV "Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" (BGV D4) enthalten.
ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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