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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

ThürVVöa - Thüringer Verwaltungsvorschrift zur Vergabe öffentlicher Aufträge
- Thüringen -

Vom 22.09.2021
(ThürStAnz. Nr. 43 vom 25.10.2021 S. 1705; 09.12.2021 S. 2179 21; 14.06.2022 S. 749 22)



Archiv: 2014

Vorbemerkung

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft (TMWWDG) hat Formblätter zum ThürVgG erstellt. Die jeweils aktuellen Fassungen dieser Formblätter sind auf der Internetseite des TMWWDG (https://wirtschaft.thueringen.de/) unter → "Wirtschaft" → "Wirtschaftsverwaltung" → "öffentliches Auftragswesen" abrufbar.

1 § 1 ThürVgG - Sachlicher Anwendungsbereich

1.1 Anwendungsbereich

§ 1 regelt den sachlichen Anwendungsbereich des Thüringer Vergabegesetzes ( ThürVgG).

Der Begriff des öffentlichen Auftrags knüpft unmittelbar an §§ 103 und 104 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB) an. Das Thüringer Vergabegesetz findet nach § 1 Abs. 1 ThürVgG auch Anwendung im Hinblick auf öffentliche Aufträge für Verteidigung und Sicherheit nach § 104 GWB.

1.1.1 Oberhalb und unterhalb der Schwellenwerte

(1) Das ThürVgG gilt für Aufträge oberhalb wie unterhalb der vergaberechtlichen Schwellenwerte nach § 106 GWB, sofern die in § 1 Abs. 1 ThürVgG genannten Anwendungswertgrenzen überschritten werden.

(2) Daher ist bei Überschreiten der Anwendungswertgrenzen von

sowohl im Ober- als auch im Unterschwellenbereich neben den Verfahrensordnungen (siehe hierzu § 1 Abs. 2 ThürVgG) das ThürVgG zu beachten, sofern im Oberschwellenbereich die Bundesgesetze oder die EU-Richtlinien nichts Abweichendes regeln.

(3) Für den gesamten Unterschwellenbereich wird die jeweils geltende Fassung der Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) Abschnitt 1 durch § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVgG dynamisch für anwendbar erklärt. In den genannten Verfahrensordnungen selbst ist jeweils die Anwendung der VOB/B und der VOL/B (s. § 8a VOB/A, § 21 Abs. 2 UVgO) geregelt.

(4) Bis zum Überschreiten der Anwendungswertgrenzen des ThürVgG sind nur die Vorgaben der UVgO und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a (VOB/A) Abschnitt 1 jeweils in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden (vgl. § 1 Abs. 2 S. 1 ThürVgG).

(5) Darüber hinaus sind bis zum Überschreiten der Anwendungswertgrenzen des ThürVgG neben der UVgO und der VOB/a Abschnitt 1 lediglich die Nummern 1 (Sachlicher Anwendungsbereich) und 2 (Persönlicher Anwendungsbereich) dieser Verwaltungsvorschrift anzuwenden.

(6) Für die Vergabe von freiberuflichen Leistungen im Unterschwellenbereich (z.B. Architekten- und Ingenieurleistungen) findet nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 ThürVgG das Thüringer Vergabegesetz keine Anwendung. Es gilt § 50 UVgO. Es wird jedoch empfohlen, einen Leistungswettbewerb mit grundsätzlich mindestens drei Bewerbern durchzuführen. Eine Einschränkung des Wettbewerbs auf weniger Bewerber soll nur erfolgen, wenn sich dies aus der Natur des Geschäfts oder aus den besonderen Umständen ergibt. Hinsichtlich der Natur des Geschäfts kann sich der Auftraggeber z.B. auch an dem Rechtsgedanken des § 12 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 4 Nr. 9 bis 14 UVgO orientieren, bei deren Vorliegen ein Verfahren mit nur einem Bieter gerechtfertigt wäre. Besondere Umstände können insbes. Dringlichkeit, Exklusivitätsrechte oder Aufträge, die besonders eine Kontinuität des Auftragnehmers voraussetzen, sein. Zur Sicherstellung des Wettbewerbs können alternativ zum o. g. Leistungswettbewerb freiberufliche Leistungen auch in Anlehnung an eine Verhandlungsvergabe nach der UVgO vergeben werden.

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