Regelwerk, Allgemeines, Abgaben, Energienutzung

Stromsteuer-DurchführungsV
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Allgemeines

§ 1 Zuständiges Hauptzollamt

Zu § 2 des Gesetzes

§ 1a Versorger

§ 1b Strom aus erneuerbaren Energieträgern

§ 1c Elektromobilität

Zu § 2a des Gesetzes

§ 1d Verfahren bei offenen Rückforderungsanordnungen

§ 1e Verfahren bei Unternehmen in Schwierigkeiten

Zu § 4 des Gesetzes

§ 2 Antrag auf Erlaubnis

§ 3 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 4 Pflichten des Versorgers, Eigenerzeugers oder erlaubnispflichtigen Letztverbrauchers

§ 4a (aufgehoben)

Zu § 8 des Gesetzes

§ 5 Anmeldung der Steuer und Überprüfung

§ 6 Vorauszahlungen

§ 7 Mengenermittlung

Zu § 9 des Gesetzes

§ 8 Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Entnahme

§ 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

§ 10 Allgemeine Erlaubnis

§ 11 Pflichten des Erlaubnisinhabers

§ 11a Strom aus erneuerbaren Energieträgern und aus hocheffizienten KWK-Anlagen, Zeitgleichheit

§ 12 Strom zur Stromerzeugung

§ 12a Steuerentlastung für Strom zur Stromerzeugung

§ 12b Steuerbefreiung für Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt

§ 12c Steuerentlastung für Strom aus erneuerbaren Energieträgern

§ 12d Steuerentlastung für Strom aus hocheffizienten KWK-Anlagen

§ 13 Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder Schienenbahnen

§ 13a Differenzversteuerung

§ 14 Wasserfahrzeuge und Schifffahrt

§ 14a Steuerentlastung für die Landstromversorgung

§ 15 Zuordnung von Unternehmen

§ 16 weggefallen

§ 17 (aufgehoben)

Zu § 9a des Gesetzes

§ 17a Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer für bestimmte Prozesse und Verfahren

Zu § 9b des Gesetzes

§ 17b Steuerentlastung für Unternehmen

§ 17c Verwendung von Nutzenergie durch andere Unternehmen

Zu § 9c des Gesetzes

(gültig bis siehe =>
§ 17d Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

(gültig ab siehe =>)
§ 17d Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Allgemeines

(gültig ab siehe =>)
§ 17e Steuerentlastung für den Öffentlichen Personennahverkehr, Nachweise

Zu § 9d des Gesetzes

§ 17f Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere (NATO)

Zu § 9e des Gesetzes

§ 17g Steuerentlastung im Zusammenhang mit der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP)".

Zu § 10 des Gesetzes

§ 18 Begriffsbestimmungen zu § 10 des Gesetzes

§ 19 Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer in Sonderfällen

Zu § 156 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 19a Kleinbetragsregelung

Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

§ 20 Ordnungswidrigkeiten

Schlussbestimmungen

§ 21