Regelwerk Allgemein Sanktionen |
JVollzDSG SH - Justizvollzugsdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein
Schleswig-Holsteinisches Gesetz zum Schutz personenbezogener Informationen im Justizvollzug
- Schleswig-Holstein -
Vom 21. Juli 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 25.08.2016 S. 618; 23.09.2021 S. 1170aufgehoben)
Gl.-Nr.: 315-7
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Justizvollzugsbehörden (Justizvollzugsanstalten, Einrichtungen für den Vollzug der Sicherungsverwahrung und Aufsichtsbehörde). Soweit in diesem Gesetz keine besonderen Regelungen enthalten sind, gilt das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein ( LDSG).
(2) Gefangene im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, an denen Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Untersuchungshaft, Strafarrest oder die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vollzogen wird. Gefangene sind auch Personen, die sich in Haft nach § 127b Absatz 2, § 230 Absatz 2, §§ 236, 329 Absatz 4 Satz 1, § 412 Satz 1 oder § 453c der Strafprozessordnung (StPO) befinden, sowie Personen, die nach § 275a Absatz 6 StPO einstweilig untergebracht sind.
(3) Auf Personen, die Angebote der nachgehenden Betreuung wahrnehmen oder auf freiwilliger Grundlage in der Anstalt verbleiben oder aufgenommen werden (§§ 29, 30, 61, 62 Landesstrafvollzugsgesetz (LStVollzG), §§ 50, 51 Gesetz über den Vollzug der Sicherungsverwahrung in Schleswig-Holstein vom 15. Mai 2013 (GVOBl. Schl.-H. S.169), finden die für Gefangene geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
§ 2 Zweck, Datensparsamkeit
(1) Im Vollzug ist das Recht einer jeden Person zu schützen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung ihrer personenbezogenen Daten zu bestimmen.
(2) Die Datenverarbeitung ist an dem Ziel auszurichten, so wenig personenbezogene Daten wie möglich zu verarbeiten. Von den Möglichkeiten der Anonymisierung und Pseudonymisierung ist Gebrauch zu machen, soweit dies möglich ist und der Aufwand in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck steht.
§ 3 Zulässigkeit der Datenverarbeitung, Einwilligung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn die Betroffenen eingewilligt haben oder dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift dies für den Geltungsbereich dieses Gesetzes ausdrücklich erlaubt oder anordnet.
(2) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung der Betroffenen beruht. Sie bedarf der Schriftform, soweit nicht ausnahmsweise wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. Die Betroffenen sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Einwilligung, den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung sowie den möglichen Empfängerkreis der personenbezogenen Daten aufzuklären. Soweit nicht ausnahmsweise nach den Umständen des Einzelfalls entbehrlich, sind sie auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung und die Möglichkeit des Widerrufs mit Wirkung für die Zukunft hinzuweisen. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden, ist sie in der Gestaltung der Erklärung besonders hervorzuheben. Soweit besondere Arten personenbezogener Daten (§ 11 Absatz 3 LDSG) verarbeitet werden, muss sich die Einwilligung darüber hinaus ausdrücklich auf diese Daten beziehen.
(3) Soweit Gefangene nicht die für eine Entscheidung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen und der Vollzugszweck nicht gefährdet wird, steht das ihnen nach diesem Gesetz zustehende Recht, informiert und gehört zu werden oder Fragen und Anträge zu stellen, ihren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern zu. Sind mehrere Personen berechtigt, kann jeder von ihnen die in diesem Gesetz bestimmten Rechte allein ausüben. Sind Mitteilungen vorgeschrieben, genügt es, wenn sie an eine oder einen von ihnen gerichtet werden.
§ 4 Datengeheimnis
(1) Den in Justizvollzugsbehörden beschäftigten Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten (Datengeheimnis). Personen, die nicht Amtsträger im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB sind, sind vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit über die zu beachtenden Bestimmungen zu unterrichten und auf deren Einhaltung förmlich zu verpflichten.
(2) Das Datengeheimnis und die hieraus entstehenden Pflichten bestehen auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
Abschnitt 2
Erhebung
§ 5 Zulässigkeit der Datenerhebung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten erheben, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges erforderlich ist.
(2) Besondere Arten personenbezogener Daten dürfen ohne Einwilligung der Betroffenen nur erhoben werden, soweit
§ 6 Erhebung bei den Betroffenen
(1) Personenbezogene Daten sind grundsätzlich bei den Betroffenen und mit deren Kenntnis zu erheben.
(2) Werden personenbezogene Daten bei Betroffenen mit deren Kenntnis erhoben, sind sie in geeigneter Weise über den Zweck der Datenerhebung und das Bestehen von Auskunfts- und Berichtigungsrechten aufzuklären. Werden die personenbezogenen Daten aufgrund einer Rechtsvorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet, oder ist die Erteilung der Auskunft Voraussetzung für die Gewährung von Rechtsvorteilen, sind die Betroffenen hierauf, sonst auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen. Sind die Angaben für die Gewährung einer Leistung erforderlich, sind die Betroffenen über die möglichen Folgen einer Nichtbeantwortung aufzuklären.
(3) Eine Erhebung personenbezogener Daten bei den Betroffenen ohne deren Kenntnis ist zulässig, wenn keine Anhaltspunkte vorliegen, dass über-wiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen.
§ 7 Erhebung von Daten über Gefangene bei Dritten
(1) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den Betroffenen zulässig ist (§ 6), dürfen sie auch bei Dritten ohne Kenntnis und ohne Mitwirkung erhoben werden, wenn
(2) Soweit die Erhebung personenbezogener Daten über Gefangene bei den Betroffenen zulässig ist (§ 6) und diese nicht die für eine Einwilligung notwendige Einsichtsfähigkeit besitzen, können personenbezogene Daten ohne deren Kenntnis auch bei deren gesetzlichen Vertreterinnen und Vertretern erhoben werden.
(3) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
§ 8 Erhebung von Daten über Personen, die nicht Gefangene sind
(1) Daten über Personen, die nicht Gefangene sind, können ohne deren Kenntnis bei Gefangenen oder sonstigen Dritten erhoben werden, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges unerlässlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nichtöffentliche Stellen sind auf die Rechtsvorschrift, die zur Auskunft verpflichtet, ansonsten auf die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.
Abschnitt 3
Speicherung und Nutzung, elektronische Aktenführung
§ 9 Speicherung und Nutzung
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, für die erhobenen Zwecke speichern und nutzen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, ohne Einwilligung der Betroffenen zu Zwecken, zu denen sie nicht erhoben wurden, nur speichern und nutzen, soweit
(3) Das Speichern oder Nutzen von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ist ohne Einwilligung der Betroffenen nur zulässig, wenn
Soweit die erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten einem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegen und von der zur Verschwiegenheit verpflichteten Stelle in Ausübung ihrer Amts- oder Berufspflicht erlangt wurden, dürfen sie, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, nur für den Zweck gespeichert oder genutzt werden, für den die verantwortliche Stelle sie erhalten hat.
(4) Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 Nummer 3 bis 5 sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten gespeichert und genutzt werden.
(5) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 verarbeitet werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Speicherung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.
(6) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zu Zwecken der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung oder zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert oder genutzt werden, dürfen für andere Zwecke nur insoweit genutzt werden, als dies zur Abwehr erheblicher Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere für Leben, Gesundheit oder Freiheit, erforderlich ist.
§ 10 Elektronische Aktenführung
Die Vollzugsbehörden können ihre Akten auch elektronisch führen. Das für Justizvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, Regelungen für die elektronische Führung von Akten durch Rechtsverordnung zu treffen.
Abschnitt 4-
Übermittlung
§ 11 Übermittlung an öffentliche und nichtöffentliche Stellen
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen personenbezogene Daten, die sie zulässig erhoben haben, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie erhoben wurden, übermitteln, soweit
zu ermöglichen.
(3) Zuständigen öffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, übermitteln, soweit
(4) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 3 Nummer 2, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 4 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes (UVollzG) vom 16. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 322) ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Nichtöffentlichen Stellen dürfen die Justizvollzugsbehörden zulässig erhobene personenbezogene Daten für Zwecke, zu denen sie nicht erhoben wurden, ohne Einwilligung der Betroffenen nur unter den Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Nummer 2 bis 7 übermitteln.
(6) Die Übermittlung von zulässig erhobenen besonderen Arten personenbezogener Daten darf ohne Einwilligung der Betroffenen
erfolgen.
(7) Personenbezogene Daten, die nach § 8 über Personen, die nicht Gefangene sind, erhoben wurden, dürfen nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 oder für die in § 9 Absatz 2 Nummer 3 bis 5 aufgeführten Zwecke sowie zur Verhinderung oder Verfolgung von erheblichen Straftaten übermittelt werden. Sie dürfen auch übermittelt werden, soweit dies für Zwecke der Fahndung und Festnahme der entwichenen oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Anstalt aufhaltenden Gefangenen erforderlich ist.
(8) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach den Absätzen 1, 3 oder 4 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig, soweit nicht schutzwürdige Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung dieser Daten durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
(9) Soweit nichts anderes bestimmt ist, unterbleibt die Übermittlung personenbezogener Daten, die
§ 12 Verantwortung für die Datenübermittlung
Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die übermittelnde Justizvollzugsbehörde. Soll die Übermittlung auf Ersuchen einer Stelle erfolgen, hat diese die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, insbesondere die Rechtsgrundlage für die Übermittlung anzugeben. Die übermittelnde Stelle prüft die Schlüssigkeit der Anfrage. Bestehen im Einzelfall Zweifel, prüft sie auch die Rechtmäßigkeit des Ersuchens.
§ 13 Pseudonymisierung
(1) Personenbezogene Daten, die an nichtöffentliche Stellen übermittelt werden sollen, sind vor der Übermittlung zu pseudonymisieren, soweit nicht der Personenbezug für die Erfüllung des Übermittlungszweckes erforderlich ist. Dabei ist die Gefangenenbuchnummer als Pseudonym zu verwenden, wenn nicht besondere Gründe entgegenstehen.
(2) Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag (§ 17 LDSG) gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Bei der Inanspruchnahme von Telekommunikations- und Mediendienstleistungen bei nichtöffentlichen Stellen (§ 11 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d) sind die Daten zu pseudonymisieren.
§ 14 Regelmäßige Verpflichtung Dritter
(1) Personen, die für eine nichtöffentliche Stelle Kenntnis von personenbezogenen Daten erlangen sollen, die von Justizvollzugsbehörden übermittelt wurden, sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit gemäß § 1 Verpflichtungsgesetz förmlich zu verpflichten.
(2) Personen, die nicht nach Absatz 1 förmlich verpflichtet wurden, dürfen von personenbezogenen Daten nur Kenntnis erlangen, wenn
(3) Die Justizvollzugsbehörden stellen auf geeignete Weise sicher, dass bei nichtöffentlichen Stellen nur solche Personen Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen, die zuvor nach Absatz 1 verpflichtet wurden oder die nach Absatz 2 auch ohne förmliche Verpflichtung Kenntnis von übermittelten personenbezogenen Daten erlangen dürfen.
(4) Für die Verarbeitung von Daten im Auftrag gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
§ 15 Mitteilung über Haftverhältnisse
(1) Die Justizvollzugsbehörden dürfen auf schriftlichen Antrag mitteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Anstalt sich eine Person in Haft befindet, ob ihre Entlassung voraussichtlich innerhalb eines Jahres bevorsteht sowie, falls die Entlassung innerhalb eines Jahres bevorsteht, den vorgesehenen Entlassungstermin, soweit
(2) Verletzten einer Straftat sowie deren Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolgern können über Absatz 1 hinaus auf schriftlichen Antrag Auskünfte erteilt werden über
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bedarf es der Darlegung eines berechtigten Interesses nicht, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller Verletzte oder Verletzter einer Straftat nach
ist. Satz 1 gilt entsprechend in den Fällen des § 395 Absatz 3 StPO, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller zur Nebenklage zugelassen wurde.
(4) Inn Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 besteht die zulässige Mitteilung nach den Absätzen 1 und 2 in der Angabe, ob sich eine Person in der Anstalt in Untersuchungshaft oder der Freiheitsentziehung befindet. Eine Übermittlung unterbleibt, wenn die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung nach § 4 UVollzG ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
(5) Die betroffenen Gefangenen werden vor der Mitteilung gehört, es sei denn, es ist zu besorgen, dass dadurch die Interessen der Antragstellerin oder des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden würden, und eine Abwägung ergibt, dass diese Interessen das Interesse der Gefangenen an ihrer vorherigen Anhörung überwiegen. Ist die Anhörung unterblieben, werden die betroffenen Gefangenen über die Mitteilung unter Angabe des Inhalts nachträglich unterrichtet.
(6) Bei Anhörung und Unterrichtung Gefangener nach Absatz 5 ist auf die berechtigten Interessen nichtöffentlicher Empfängerinnen oder Empfänger an der Geheimhaltung ihrer Lebensumstände in besonderer Weise Rücksicht zu nehmen. Die Anschrift der Empfängerinnen oder Empfänger darf den Gefangenen nicht übermittelt werden.
(7) Erfolgte Mitteilungen sind in den Gefangenenpersonalakten der betroffenen Gefangenen zu dokumentieren.
§ 16 Aktenüberlassung
(1) Soweit die Übermittlung der darin enthaltenen Daten zulässig ist, dürfen Akten mit personenbezogenen Daten nur
überlassen oder im Falle elektronischer Aktenführung in Form von Duplikaten übermittelt werden.
(2) Sind mit personenbezogenen Daten, die nach § 11 Absatz 1, 3 oder 5 übermittelt werden dürfen, weitere personenbezogene Daten von Betroffenen oder von Dritten in Akten so verbunden, dass eine Trennung, Anonymisierung oder Pseudonymisierung nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Übermittlung nach Absatz 1 zu-lässig, soweit nicht berechtigte Interessen von Betroffenen oder Dritten an deren Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Soweit es sich um besondere Arten personenbezogener Daten handelt, ist regelmäßig von einem überwiegenden berechtigten Interesse der Betroffenen auszugehen. Eine Speicherung, Nutzung und Übermittlung der weiteren personenbezogenen Daten nach Satz 1 durch die empfangende Stelle ist unzulässig.
§ 17 Auskunft und Akteneinsicht für wissenschaftliche Zwecke
(1) Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Akten an Hochschulen, andere Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, und öffentliche Stellen für wissenschaftliche Zwecke gilt § 476 StPO entsprechend mit der Maßgabe, dass auch elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten übermittelt werden können. Die Übermittlung kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
(2) Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 unterbleiben Übermittlungen nach Absatz 1, wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar ist, dass die Gefangenen unter Berücksichtigung der Art der Information und ihrer Rechtsstellung ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
Abschnitt 5
Besondere Formen der Datenverarbeitung
§ 18 Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag, Wartung
(1) Lässt eine Vollzugsbehörde personenbezogene Daten in ihrem Auftrag verarbeiten, bleibt sie für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz verantwortlich. Rechte der Betroffenen sind ihr gegenüber geltend zu machen. Die Weitergabe der Daten von der datenverarbeitenden Stelle an die Auftragnehmer gilt nicht als Übermittlung im Sinne von § 2 Absatz 2 Nummer 3 LDSG.
(2) Werden bei automatisierter Datenverarbeitung Verantwortlichkeiten auf eine zentrale Stelle übertragen, gilt § 8 Absatz 2 LDSG entsprechend. Die zentrale Stelle übernimmt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Einrichtung und die Ordnungsmäßigkeit des automatisierten Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1.
(3) Die verantwortliche Stelle hat dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen ihrer Weisungen verarbeitet werden. Sie hat die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um dies sicherzustellen. Sie hat Auftragnehmende unter besonderer Berücksichtigung ihrer Eignung für die Gewährleistung der nach §§ 5 und 6 LDSG notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen sorgfältig auszuwählen. Aufträge, ergänzende Weisungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen und die etwaige Zulässigkeit von Unterauftragsverhältnissen sind schriftlich festzulegen.
(4) Sofern die Vorschriften dieses Gesetzes und des LDSG auf Auftragnehmende keine Anwendung finden, hat die datenverarbeitende Stelle diese zu verpflichten, jederzeit von ihr veranlasste Kontrollen zu ermöglichen.
(5) Bei der Erbringung von Wartungsarbeiten oder von vergleichbaren Unterstützungstätigkeiten bei der Datenverarbeitung durch Stellen oder Personen außerhalb der datenverarbeitenden Stelle gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.
(6) Zur Durchführung von beratenden oder begutachtenden Tätigkeiten im Auftrag der Vollzugsbörde ist die Übermittlung personenbezogener Daten zulässig, wenn die übermittelnde Stelle die beauftragten Personen verpflichtet,
Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.
§ 19 Zentrale Datei, Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren
(1) Die nach §§ 5 bis 8 erhobenen Daten können für die Vollzugsbehörden in einer zentralen Datei gespeichert werden.
(2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus der zentralen Datei nach § 11 Absatz 3 ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung des Zwecks der Übermittlung angemessen ist.
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Anfrage und die Übermittlung protokolliert werden. § 8 Absatz 4 LDSG gilt entsprechend.
(4) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Übermittlungsverfahren. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat die Datenempfängerin oder den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck der Übermittlung festzulegen. Sie hat Maßnahmen der Datensicherung und Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Das für den Justizvollzug zuständige Ministerium kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübertragung ermöglicht.
§ 20 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Erhebung erkennungsdienstlicher Daten mit Kenntnis der Gefangenen durch die
ist nur zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges erforderlich ist.
(2) Die gewonnenen erkennungsdienstlichen Unterlagen werden zu den Gefangenenpersonalakten genommen oder in personenbezogenen Dateien gespeichert. Soweit sie nicht in Form von Dateien gespeichert werden, sind sie getrennt vom übrigen Inhalt der Akten zu verwahren. Sie sind so zu sichern, dass eine Kenntnisnahme nur zu den in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecken möglich ist.
(3) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur genutzt werden
(4) Nach Absatz 1 erhobene Daten dürfen nur übermittelt werden an
(5) Nach Absatz 1 erhobene Daten sind nach der Entlassung der Gefangenen unverzüglich zu löschen; die Löschung ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
§ 21 Einsatz optisch-elektronischer Einrichtungen
(1) Die Anstalt darf Räume und Freiflächen mittels optisch-elektronischer Einrichtungen nur beobachten, soweit eine gesetzliche Bestimmung dies ausdrücklich für die Aufrechterhaltung der Sicherheit gestattet.
(2) Jede Anstalt, die optisch-elektronische Einrichtungen einsetzt, hat ein einheitliches Konzept zur optisch-elektronischen Beobachtung der baulichen Anlagen zu erstellen. Das Konzept hat alle betriebsfähigen Einrichtungen sowie die von ihnen erfassten Bereiche in kartenmäßiger Darstellung zu enthalten und ist laufend fortzuschreiben. § 9 LDSG bleibt unberührt.
(3) Bei der Planung optisch-elektronischer Einrichtungen ist sicherzustellen, dass
(4) Die Beobachtung mittels optisch-elektronischer Einrichtungen (Monitoring) von Räumen und Freiflächen ist durch sprachliche und nicht sprachliche Zeichen auf eine Weise kenntlich zu machen, die die Tatsache und die Reichweite der Beobachtung jederzeit Eindeutig erkennbar macht.
(5) Bei Sammeltransporten ist im Einzelfall die Überwachung einzelner Bereiche im Transportfahrzeug zulässig, wenn eine unmittelbare Beaufsichtigung nicht möglich ist. Absatz 4 gilt entsprechend.
§ 22 Optisch-elektronische Einrichtungen im Umfeld der Anstalt
Die Beobachtung öffentlich frei zugänglichen Raumes außerhalb der Grenzen der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist nur und soweit zulässig, wie dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufrechterhaltung der Sicherheit der Anstalt auch unter Berücksichtigung der Belange Dritter unerlässlich ist, insbesondere um Fluchtversuche sowie Überwürfe von Gegenständen auf das Anstaltsgelände zu verhindern.
§ 23 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb der Anstalt
Die Beobachtung von Räumen und Freiflächen innerhalb der Anstalt mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist zulässig, soweit dies aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist, insbesondere um die Gefangenen zu beaufsichtigen und das Betreten bestimmter Zonen durch Unbefugte zu verhindern, und § 24 nichts anderes bestimmt.
§ 24 Optisch-elektronische Einrichtungen innerhalb von Hafträumen und Zimmern
(1) Die Beobachtung innerhalb von Hafträumen und Zimmern mittels optisch-elektronischer Einrichtungen ist ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) Im Rahmen einer Beobachtung (§ 108 Absatz 2 Nummer 2 LStVollzG, § 49 Absatz 2 Nummer 2 UVollzG, § 70 Absatz 2 Nummer 2 Jugendstrafvollzugsgesetz (JStVollzG), § 87 Absatz 2 Nummer 2 SVVollzG) ist die optisch-elektronische Beobachtung zulässig, soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben der betroffenen Gefangenen erforderlich ist. Soweit die Erforderlichkeit entfällt, ist die optisch-elektronische Beobachtung unverzüglich zu beenden. Die optisch-elektronische Beobachtung ist im Rahmen der Anordnung der Beobachtung (§ 109 LStVollzG, § 52 UVollzG, § 73 JStVollzG, § 88 SVVollzG) ausdrücklich schriftlich anzuordnen und zu begründen; in der Anordnung ist der Umfang der Beobachtung zu bestimmen. Sie ist spätestens nach 72 Stunden zu beenden, sofern sie nicht durch eine neue Anordnung verlängert wird.
(3) Während der Dauer der optisch-elektronischen Beobachtung ist diese für die Gefangenen kenntlich zu machen.
(4) Bei der Gestaltung und Beobachtung optisch-elektronisch beobachteter Hafträume und Zimmer ist grundsätzlich auf die elementaren Bedürfnisse der Gefangenen nach Wahrung ihrer Intimsphäre angemessen Rücksicht zu nehmen, insbesondere sind sanitäre Einrichtungen von der Beobachtung auszunehmen; hilfsweise ist die Erkennbarkeit dieser Bereiche durch technische Maßnahmen auszuschließen. Bei akuter Selbstverletzungs- oder Suizidgefahr ist im Einzelfall eine uneingeschränkte Überwachung zulässig. Die Beobachtung weiblicher Gefangener soll durch weibliche Bedienstete, die Beobachtung männlicher Gefangener durch männliche Bedienstete erfolgen.
(5) Die optisch-elektronische Beobachtung ist zu unterbrechen, wenn sie im Einzelfall vorübergehend nicht erforderlich oder die Beaufsichtigung gesetzlich ausgeschlossen ist.
§ 25 Speicherung und Dokumentation mittels optischer oder akustischer Einrichtungen erhobener Daten
(1) Die mittels optisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten dürfen nur gespeichert werden (Videoaufzeichnung), wenn dies zur Erreichung des die Erhebung gestattenden Zwecks erforderlich ist. Sobald dieser Zweck entfällt, sind die Daten unverzüglich, spätestens nach 48 Stunden zu löschen. Eine Speicherung darüber hinaus ist nur zulässig, soweit und solange dies zur Verfolgung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit erforderlich ist.
(2) Für die Verarbeitung der mittels akustisch-elektronischer Einrichtungen zulässig erhobenen Daten gilt Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist eine Speicherung auch zulässig, soweit und solange dies zur Übermittlung der erhobenen Daten an das Gericht, das die inhaltliche Überwachung der Gespräche angeordnet hat, erforderlich ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 dürfen die gemäß § 24 Absatz 2 erhobenen Daten nicht gespeichert werden.
(4) Mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobene Daten dürfen nicht weiter verarbeitet werden, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen. Durch geeignete Maßnahmen und Prüfungen ist sicherzustellen, dass keine weitere Verarbeitung dieser Daten erfolgt. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Nicht erfasst sind Gespräche über Straftaten oder Gespräche, durch die Straftaten begangen werden.
(5) Die Verarbeitung der mittels optisch-elektronischer oder akustisch-elektronischer Einrichtungen erhobenen Daten ist zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
§ 26 Auslesen von Datenspeichern, Verarbeitung, Löschung
(1) Elektronische Datenspeicher sowie elektronische Geräte mit Datenspeicher, die ohne Erlaubnis in die Anstalt eingebracht wurden, dürfen auf schriftliche Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters ausgelesen werden, soweit konkrete Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges erforderlich ist. Die Gründe sind in der Anordnung festzuhalten. Sind die Betroffenen bekannt, sind ihnen die Gründe vor dem Auslesen mitzuteilen. Beim Auslesen sind ihre schutzwürdigen Interessen zu berücksichtigen, insbesondere der Kernbereich privater Lebensgestaltung. Das Auslesen ist möglichst auf die Inhalte zu beschränken, die zur Erreichung der die Anordnung begründenden Zwecke erforderlich sind.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies aus den in der Anordnung genannten Gründen erforderlich ist. Aus anderen Gründen ist die Verarbeitung der Daten nur zulässig, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges zwingend erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen dem nicht entgegenstehen.
(3) Die Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Daten ist unzulässig, soweit sie dem Kernbereich der privaten Lebensgestaltung Gefangener oder Dritter unterfallen. Diese Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
(4) Die Gefangenen sind bei der Aufnahme über die Möglichkeit des Auslesens von nicht gestatteten Datenspeichern zu belehren.
§ 27 Identifikation vollzugsfremder Personen
(1) Das Betreten der Anstalt durch vollzugsfremde Personen kann davon abhängig gemacht werden, dass diese zur Identitätsfeststellung
(2) Eine Verarbeitung der nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale ist nur zulässig, soweit dies erforderlich ist zur
(3) Die nach Absatz 1 erhobenen Identifikationsmerkmale sind spätestens 24-Stunden nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht nach Absatz 2 Nummer 2 übermittelt werden dürfen; in diesem Fall sind sie unverzüglich zu übermitteln und danach zu löschen.
§ 28 Lichtbildausweise
(1) Die Anstalt kann die Gefangenen verpflichten, einen Lichtbildausweis mit sich zu führen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung der Anstalt erforderlich ist. Dabei ist sicherzustellen, dass der Ausweis nur die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Daten enthält.
(2) Der Ausweis ist bei der Entlassung oder bei der Verlegung in eine andere Anstalt einzuziehen und unverzüglich zu vernichten.
Abschnitt 6
Schutzanforderungen
§ 29 Zweckbindung
Empfangende Stellen dürfen von Justizvollzugsbehörden erhaltene personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern,. nutzen und übermitteln, zu dessen Erfüllung sie übermittelt wurden. Die empfangende Stelle darf diese Daten für andere Zwecke nur speichern, nutzen und übermitteln, soweit sie ihr auch für diese Zwecke hätten überlassen werden dürfen und wenn im Fall einer Übermittlung an eine nichtöffentliche Stelle die übermittelnde Justizvollzugsbehörde zugestimmt hat. Die übermittelnde Justizvollzugsbehörde hat empfangende nichtöffentliche Stellen auf die Zweckbindung nach Satz 1 hinzuweisen.
§ 30 Schutzvorkehrungen
(1) Personenbezogene Daten in Akten und Dateien sind durch die erforderlichen technischen und organisatorischen !Maßnahmen gegen unbefugten Zugang und unbefugten Gebrauch zu schützen. Für Art und Umfang der Schutzvorkehrungen gelten insbesondere die §§ 5, 6, 7 und 9 des LDSG.
(2) Soweit nichts anderes geregelt ist, dürfen sich die Bediensteten von personenbezogenen Daten nur Kenntnis verschaffen, wenn dies zur Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben oder sonst zur Erreichung des Vollzugsziels erforderlich ist.
(3) Gesundheitsakten, Krankenblätter und Therapieakten sind getrennt von anderen Unterlagen zu führen und besonders zu sichern. Die Gefangenenpersonalakte soll zur Umsetzung von Absatz 2 in Teilakten geführt werden. Das Nähere regelt die Aufsichtsbehörde durch Erlass.
§ 31 Kenntlichmachung innerhalb der Anstalt
(1) Personenbezogene Daten von Gefangenen dürfen innerhalb der Anstalt nur kenntlich gemacht werden, soweit dies für ein geordnetes Zusammenleben in der Anstalt erforderlich ist und Beschränkungen der Verarbeitung nicht entgegenstehen.
(2) Besondere Arten personenbezogener Daten (§ 11 Absatz 3 LDSG) von Gefangenen dürfen in der Anstalt nicht allgemein kenntlich gemacht werden.
§ 32 Erkenntnisse aus Beaufsichtigungs-, Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen
(1) Die bei der Beaufsichtigung oder der Überwachung der Besuche, der Überwachung der Telekommunikation, der Sichtkontrolle oder der Überwachung des Schriftwechsels oder der Kontrolle des Inhalts von Paketen in zulässiger Weise bekannt gewordenen personenbezogenen Daten sind in Akten und Dateien des Vollzuges sowie bei einer Übermittlung an externe Stellen eindeutig als solche zu kennzeichnen. Sie dürfen nur verarbeitet werden
(2) Die nach Absatz 1 Satz 1 zulässig bekannt gewordenen Daten dürfen im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 über die in Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Zwecke hinaus auch verarbeitet werden zur
(3) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Daten denn Kernbereich der privaten Lebensgestaltung unterfallen, dürfen sie nicht aufgezeichnet, protokolliert oder sonst gespeichert und nicht auf andere Art verarbeitet werden. Dennoch gespeicherte Daten sind unverzüglich zu löschen. Die Tatsachen der Erfassung und der Löschung der Daten sind zu dokumentieren. Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. Sie ist zu löschen, wenn sie für diese Zwecke nicht mehr erforderlich ist, spätestens jedoch am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Dokumentation folgt.
Abschnitt 7
Schutz von Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträgern
§ 33 Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger
(1) Die im Vollzug tätigen oder außerhalb des Vollzuges mit der Untersuchung, Behandlung oder Beratung von Gefangenen beauftragten
unterliegen hinsichtlich der ihnen in der ausgeübten Funktion von Gefangenen anvertrauten oder sonst über Gefangene bekannt gewordenen Geheimnisse untereinander sowie gegenüber der Anstalt und der Aufsichtsbehörde der Schweigepflicht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt entsprechend für ihre berufsmäßig tätigen Gehilfinnen und Gehilfen und die Personen, die bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, nicht aber gegenüber der Berufsträgerin oder dem Berufsträger.
(2) Die Anstalt weist externe Geheimnisträgerinnen und Geheimnisträger nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 (Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger) auf die Offenbarungspflichten und -befugnisse hin.
§ 34 Offenbarungspflicht
(1) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personenbezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, auch wenn sie ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertraut wurden oder sonst bekannt geworden sind, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Interessen der Gefangenen an der Geheimhaltung der personenbezogenen Daten erforderlich ist zur Abwehr
(2) Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, die als Bedienstete im Vollzug tätig sind, haben der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter ihnen bekannte personen-bezogene Daten von sich aus oder auf Befragen zu offenbaren, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Vollzuges erforderlich ist. Soweit sie im Rahmen von besonderen Behandlungsangeboten tätig sind, gilt Absatz 1.
(3) Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger außerhalb des Vollzuges können die Verpflichtung nach Absatz 1 auch gegenüber in der Anstalt beschäftigten Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erfüllen.
§ 35 Offenbarungsbefugnis
(1) Die Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger sind befugt, die ihnen im Rahmen des beruflichen Vertrauensverhältnisses anvertrauten oder sonst bekannt gewordenen personenbezogenen Daten gegenüber der Anstaltsleiterin oder dem Anstaltsleiter zu offenbaren, soweit
(2) Behandeln Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger gleichzeitig oder nacheinander dieselben Gefangenen, unterliegen sie im Verhältnis zueinander nicht der Schweigepflicht und sind zur umfassenden gegenseitigen Information und Auskunft befugt, wenn eine wirksame Einwilligung der Gefangenen vorliegt, dies zum Zwecke einer zielgerichteten gemeinsamen Behandlung erforderlich ist und sie in Bezug auf die betreffenden Gefangenen nicht mit anderen Aufgaben im Vollzug betraut sind.
§ 36 Benachrichtigung der Gefangenen über Offenbarungen
(1) Vor der Erhebung personenbezogener Daten sind die Gefangenen durch die Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträger schriftlich über die nach diesem Gesetz bestehenden Offenbarungspflichten und Offenbarungsbefugnisse zu unterrichten. Bei Einschaltung von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern außerhalb der Anstalt erfolgt die Unterrichtung nach Satz 1 durch die Anstalt.
(2) Die Betroffenen sind über eine Offenbarung gemäß § 34 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 und § 35 zu benachrichtigen. Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, sofern die Betroffenen auf andere Weise Kenntnis von der Offenbarung erlangt haben. Die Benachrichtigung kann unterbleiben, solange durch sie der Zweck der Maßnahme vereitelt würde. Die Benachrichtigung ist unverzüglich nachzuholen, sobald der Zweck der Maßnahme entfallen ist.
§ 37 Zweckbindung offenbarter personenbezogener Daten, Zulassung von Offenbarungsempfängern
(1) Die nach den § 34 und § 35 offenbarten personenbezogenen Daten dürfen nur für den Zweck, für den sie offenbart wurden oder für den eine Offenbarung zulässig gewesen wäre, und nur unter denselben Voraussetzungen gespeichert, genutzt und übermittelt werden, unter denen Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger selbst hierzu befugt wären.
(2) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann unter diesen Voraussetzungen die unmittelbare Offenbarung gegenüber bestimmten Bediensteten all-gemein zulassen.
§ 38 Zugriff auf Daten in Notfällen
(1) Alle im Vollzug tätigen Personen dürfen sich Kenntnis auch von besonderen Arten personenbezogener Daten zu dem Zweck verschaffen, diese Daten unmittelbar und unverzüglich den zur Notfallrettung eingesetzten Personen zu übermitteln, soweit die Gefangene oder der Gefangene
(2) Soweit dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für das Leben oder einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für die Gesundheit eines Menschen erforderlich Ist, dürfen sich im Vollzug tätige Personen Kenntnis von personenbezogenen Daten verschaffen, die von Berufsgeheimnisträgerinnen oder Berufsgeheimnisträgern erhobenen worden sind.
(3) Die anderweitige Verarbeitung der so erlangten Daten ist unzulässig. Die Kenntnisnahme ist in den Gefangenenpersonalakten zu dokumentieren.
Abschnitt 8
Unterrichtung über Datenerhebung und Akteneinsicht der Gefangenen
§ 39 Unterrichtung der Gefangenen über Datenerhebung
(1) Über eine ohne ihre Kenntnis vorgenommene Erhebung personenbezogener Daten werden die Gefangenen unter Angabe dieser Daten unterrichtet, soweit und sobald die Erfüllung den Aufgaben des Vollzuges nicht entgegensteht.
(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder ausschließlich Zwecken der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen und eine Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Auf wand erfordern würde.
§ 40 Auskunft an die Gefangenen
(1) Den Gefangenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
Die Gefangen sollen die Art der personenbezogenen Daten, über die Auskunft verlangt wird, näher bezeichnen. Die Justizvollzugsbehörde bestimmt das Verfahren, insbesondere die Form der Auskunftserteilung, nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Die Auskunft kann auch durch die Gewährung von Akteneinsicht oder die Aushändigung von Kopien oder Ausdrucken erteilt werden. Dabei ist das Interesse der oder des Gefangenen an einer bestimmten Form der Auskunftserteilung zu berücksichtigen.
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an die Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministeriums der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.
(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit
und deswegen das Interesse der Gefangenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.
(5) Soweit im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 Erkenntnisse aus dem Ermittlungsverfahren zur Gefangenenpersonalakte gelangt sind, ist die Staatsanwaltschaft vor der Auskunftserteilung zu hören. Teilt die Staatsanwaltschaft mit, dass die Auskunft die Aufgabe des Vollzuges der Untersuchungshaft gefährden würde, darf insoweit keine Auskunft erteilt werden.
(6) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf keiner Begründung, soweit durch die Mitteilung der tatsächlichen und rechtlichen Gründe, auf welche die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde. In diesen Fällen sind die Gefangenen darauf hinzuweisen, dass sie sich an das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein wenden können.
(7) Wird den Gefangenen keine Auskunft erteilt, ist die Auskunft auf Verlangen der Gefangenen dem Unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein zu erteilen, soweit nicht die Aufsichtsbehörde im Einzelfall feststellt, dass dadurch die Sicherheit des Landes Schleswig-Holstein, eines anderen Landes oder des Bundes gefährdet würde. Die Mitteilung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein an die Gefangenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(8) Sofern dem Gefangenen Akteneinsicht gewährt wird, gilt § 41 Absatz 3 entsprechend.
(9) Die Anstalt hat sicher zu stellen, dass Informations-, Einsichts- und Auskunftsrechte des Gefangenen auch dann erfüllt werden, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben externe Dienstleister heranzieht.
(10) Die Auskunft ist unentgeltlich.
§ 41 Akteneinsichtsrecht der Gefangenen
(1) Ist den Gefangenen Auskunft zu gewähren, erhalten sie auf Antrag. Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme angewiesen sind. § 40 Absatz 3 bis 10 gilt entsprechend. Im Vollzug der Untersuchungshaft und der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 gilt § 40 Absatz 5 entsprechend.
(2) Die Gefangenen können auf eigene Kosten bei einer Einsicht hinzuziehen
Die Gefangenen können ihr Akteneinsichtsrecht auch durch eine Person aus dem in Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personenkreis allein ausüben lassen (Akteneinsicht durch Beauftragte). Eine Begleitung durch andere Gefangene ist unzulässig, auch wenn diese zu dem in Satz 1 genannten Personenkreis gehören.
(3) Die Akteneinsicht ist kostenlos. Bei einer Einsicht haben die Gefangenen das Recht, sich aus den Akten Notizen zu machen. Soll die Akteneinsicht durch eine beauftragte Rechtsanwältin, Notarin oder Verteidigerin oder einen beauftragten Rechtsanwalt, Notar oder Verteidiger wahrgenommen werden, kann die Akte an deren oder dessen Geschäftsräume versandt werden.
(4) Den Gefangenen sind aus den über sie geführten Akten auf schriftlichen Antrag Ablichtungen einzelner Dokumente oder aus automatisierten Dateien Ausdrucke eines Teilbestands der Daten zu fertigen, soweit die Akten der Einsicht unterliegen und ein nachvollziehbarer Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn die Gefangenen zur Geltendmachung von Rechten gegenüber Gerichten und Behörden auf Ablichtungen oder Ausdrucke angewiesen sind.
(5) Die Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken ist gebührenpflichtig. Die zu erwartenden Kosten sind im Voraus zu entrichten.
(6) Die Justizvollzugsbehörden können Auskunftsanträge als Akteneinsichtsersuchen behandeln.
§ 42 Sperrvermerke
(1) Soweit Aktenbestandteile mit einem Sperrvermerk versehen sind, unterliegen sie nicht der Akteneinsicht. Sperrvermerke dürfen nur angebracht werden, soweit dies
und auch unter Berücksichtigung des Informationsinteresses der Gefangenen zwingend erforderlich ist. Der Sperrvermerk gemäß Satz 1 Nummer 1 wird von den Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträgern angebracht, die die zu sperrenden Aktenbestandteile zur Akte verfügt haben; die übrigen Sperrvermerke bringt die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter an.
(2) Der Grund und der Umfang der Sperrung sind in der Akte zu vermerken. Dieser Vermerk nimmt an der Sperrung teil. Gesperrte Aktenbestandteile sind gesondert von den übrigen Akten zu verwahren, soweit die Akten in Papierform geführt werden; im Übrigen sind sie besonders zu sichern.
(3) Über gespeicherte und vom Sperrvermerk umfasste eigene personenbezogene Daten ist den Gefangenen auf gesonderten Antrag Auskunft zu erteilen, soweit ihre Auskunftsansprüche nicht hinter den in Absatz 1 genannten Interessen an der Geheimhaltung oder dort genannten überwiegenden Geheimhaltungsinteressen Dritter aus zwingenden Gründen zurücktreten müssen. Die wesentlichen Gründe sind den Gefangenen im Einzelnen mitzuteilen.
Abschnitt 9
Löschung, Sperrung und Berichtigung
§ 43 Löschung, Sperrung und Berichtigung
(1) Personenbezogene Daten sind zu löschen, soweit ihre weitere Speicherung nicht mehr zulässig oder aus anderem Grund
nicht erforderlich ist.
(2) Personenbezogene Daten sind spätestens zwei Jahre nach der Entlassung der Gefangenen oder der Verlegung der Gefangenen in eine andere Anstalt zu löschen. Hiervon können bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die Gefangenenpersonalakte die Angaben über Familienname, Vorname, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort, Eintritts- und Austrittsdatum der Gefangenen ausgenommen werden, soweit dies für das Auffinden der Gefangenenpersonalakte erforderlich ist.
(3) Soweit die Anstalt im Vollzug der Untersuchungshaft und einer der Freiheitsentziehungen nach § 1 Absatz 2 Satz 2 von einer nicht nur vor-läufigen Einstellung des Verfahrens, einer unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder einem rechtskräftigen Freispruch Kenntnis erlangt, hat sie die personenbezogenen Daten der Gefangenen unverzüglich zu löschen. Darüber hinaus sind in diesen Fällen auf Antrag der Gefangenen die Stellen, die eine Mitteilung nach § 15 erhalten haben, über den Verfahrensausgang in Kenntnis zu setzen. Die Gefangenen sind auf ihr Antragsrecht bei der Anhörung oder der nachträglichen Unterrichtung (§ 15 Absatz 5) hinzuweisen.
(4) Für die Gefangenenpersonalakte, auch in elektronischer Form (§ 10), gelten die Aufbewahrungsfristen nach dem Justizschriftgutaufbewahrungsgesetz vom 30. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 503) und hierzu ergangenen Verordnungen.
(5) Statt die gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, sind sie zu sperren, wenn
(6) Gesperrte personenbezogene Daten sind gesondert aufzubewahren. Ist dies mit einem vertretbaren Aufwand nicht möglich, sind sie besonders zu kennzeichnen.
(7) Gesperrte personenbezogene Daten dürfen nur genutzt und übermittelt werden, soweit dies ohne Sperrung nach diesem Gesetz zulässig wäre und
unerlässlich ist. Die Nutzung und Übermittlung ist unter Angabe des Nutzungszwecks oder Übermittlungsgrundes sowie der Empfängerinnen und Empfänger zu dokumentieren.
(8) Die Verarbeitungsbeschränkungen gemäß Absatz 7 enden und die Sperre ist aufzuheben, wenn
(9) Nach Absatz 5 gesperrte Daten dürfen in Gefangenenpersonalakten, Gesundheitsakten, Krankenblättern und Therapieakten sowie Gefangenenbüchern nicht über zehn Jahre hinaus aufbewahrt werden. Für die Speicherung vergleichbarer Dateien gilt Satz 1 entsprechend. Dies gilt nicht, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass die Aufbewahrung für die in Absatz 7 genannten Zwecke weiterhin erforderlich ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem auf das Jahr der aktenmäßigen Weglegung folgenden Kalenderjahr. Die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Januar 2005 (GOVBl. Schl.-H. S. 21), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S.1.43), bleiben unberührt.
(10) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. In Akten genügt es, in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt oder aus welchem Grund sie unrichtig waren oder unrichtig geworden sind. Die personen-bezogenen Daten sind zu ergänzen, wenn der Zweck der Speicherung oder berechtigte Interessen der Betroffenen dies erfordern.
(11) Von der Berichtigung unrichtiger Daten, der Sperrung bestrittener Daten sowie der Löschung oder Sperrung wegen Unzulässigkeit der Speicherung sind die Stellen zu unterrichten, denen diese Daten übermittelt oder innerhalb der verantwortlichen Stelle weitergegeben worden sind. Die Unterrichtung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen der Betroffenen beeinträchtigt werden.
Abschnitt 10
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 44 Übergangsvorschriften zu Löschung und Sperrung
Daten, die nach diesem Gesetz zu löschen oder zu sperren sind, nach dem bis zum 1. Juni 2016 geltenden Recht jedoch gespeichert werden durften und nicht gesperrt werden brauchten, sind spätestens zum 1. Juni 2018 zu löschen.
ENDE |
(Stand: 22.06.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion