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Regelwerk

Änderungstext

Justizvollzugsmodernisierungsgesetz (JMG)
- Schleswig-Holstein -

Vom 23. September 2021
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 14 vom 28.10.2021 S. 1170)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesstrafvollzugsgesetzes Schleswig-Holstein

Das Landesstrafvollzugsgesetz Schleswig-Holstein vom 21. Juli 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 618) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

Die Wörter "weiblichen und männlichen" werden gestrichen.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, Herkunft und Behinderung werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. "(5) Die unterschiedlichen individuellen Erfordernisse und Bedürfnisse der Gefangenen, insbesondere im Hinblick auf Geschlecht, Alter, ethnische Herkunft, Sprache, Religion, Weltanschauung, Behinderung und sexuelle Identität, werden bei der Vollzugsgestaltung im Allgemeinen und im Einzelfall berücksichtigt. Kein Mensch darf im Rahmen des Strafvollzugs aufgrund dieser Merkmale, einer rassistischen oder antisemitischen Zuschreibung oder des sozialen Status diskriminiert werden."

b) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9.
(Red. Anm.: Diese Änerung wurde nicht durchgeführt.)

3. § 6 wird folgt geändert:

a) In Absatz 5 werden nach dem Wort "verbüßen" die Wörter "oder die im Anschluss an eine Freiheitsstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüßen haben werden" eingefügt.

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

alt neu
(6) Die Anstalt informiert eine von der oder dem Gefangenen zu benennende Angehörige oder einen von der oder dem Gefangenen zu benennenden Angehörigen oder eine andere Person ihrer oder seiner Wahl über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen. "(6) Die Anstalt benachrichtigt von der oder dem Gefangenen zu benennende Personen über deren oder dessen Aufnahme, sofern die oder der Gefangene nicht darum gebeten hat, dies zu unterlassen."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
(2) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine zielgerichtete und wirkungsorientierte Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung notwendig erscheint. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen. "(2) Das Diagnoseverfahren erstreckt sich auf die Persönlichkeit, die Lebensverhältnisse, die Ursachen und Umstände der Straftat sowie alle sonstigen die Straffälligkeit begünstigenden und ihr entgegenwirkenden Gesichtspunkte, deren Kenntnis für eine Einschätzung der Rückfallwahrscheinlichkeit notwendig ist. Hieraus ergibt sich die Delinquenzhypothese, die die Grundlage für die weitere Vollzugsgestaltung und die Eingliederung der Gefangenen nach der Entlassung bildet. Neben den vollstreckungsrechtlichen Unterlagen sind insbesondere auch Erkenntnisse der Gerichts- und Bewährungshilfe sowie der Führungsaufsichtsstellen einzubeziehen."

b) Absatz 3 und Absatz 4

(3) Im Diagnoseverfahren werden die die Straffälligkeit begünstigenden Faktoren ermittelt. Gleichzeitig sollen die Fähigkeiten der Gefangenen ermittelt werden, deren Stärkung einer erneuten Straffälligkeit entgegenwirken kann.

(4) Bei einer voraussichtlichen Vollzugsdauer bis zu einem Jahr kann das Diagnoseverfahren auf die Umstände beschränkt werden, deren Kenntnis für eine angemessene Vollzugsgestaltung unerlässlich ist und für die Eingliederung erforderlich ist. Unabhängig von der Vollzugsdauer gilt dies auch, wenn ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafen zu vollziehen sind.

werden gestrichen.

5. Es wird folgender neuer § 8 eingefügt:

" § 8 Besondere Regelungen für Ersatzfreiheitsstrafen und kurze Freiheitsstrafen

(1) Ist ausschließlich Ersatzfreiheitsstrafe zu vollstrecken, findet ein Diagnoseverfahren nicht statt. An seine Stelle tritt ein erweitertes Zugangsgespräch, in dem eine Feststellung der für eine angemessene Vollzugsgestaltung wesentlichen Gesichtspunkte zur Person und zum Lebensumfeld der Gefangenen erfolgt und erneut die Möglichkeiten der Abwendung der Vollstreckung insbesondere durch freie Arbeit oder ratenweise Tilgung der Geldstrafe erörtert werden.

(2) Bei einer Ersatzfreiheitsstrafe tritt an die Stelle eines Vollzugs- und Eingliederungsplans ein Überleitungsplan, der insbesondere folgende Angaben enthält:

  1. Voraussichtlicher Entlassungszeitpunkt;
  2. Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug oder in einer Übergangseinrichtung;

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(Stand: 15.12.2021)

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