umwelt-online: Archivdatei - Landesverordnung über Verwaltungsgebühren 2008 (SH) (2)

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7 Jagd-, Fischerei- und Forstwesen  
7.1 Jagdangelegenheiten  
7.1.1 Jägerprüfungsverordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350)  
7.1.1.1 Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines 180
7.1.1.2 Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte 90
7.1.2 Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)  
7.1.2.1 Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines 80
7.1.3  Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 422 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Landesjagdgesetz ( LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
 
7.1.3.1 Erteilung von Jagdscheinen  
a) Jahresjagdschein  
  aa) für ein Jagdjahr 35
  bb) für zwei Jagdjahre 45
  cc) für drei Jagdjahre 55
b) Tagesjagdschein 15
c) Falknerjagdschein
aa) für ein Jagdjahr 15
bb) für zwei Jagdjahre 20
cc) für drei Jagdjahre 25
15
d) Jahresjagdschein für Jugendliche 20
e) Doppelausfertigung 20
7.1.3.2 Ausnahme für Pächter nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes 50
7.1.3.3 Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz 50 bis 200 und § 37 Abs. 2 LJagdG  
7.1.3.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes 50 bis 200
7.1.3.5 Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.6 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Abs. 2 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.7 Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Abs. 3 und 4 LJagdG 50 bis 150
7.1.3.8 Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 LJagdG 40
7.1.3.9  Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen gemäß § 6a Bundesjagdgesetz und § 4 Absatz 2 Satz 2 Landesjagdgesetz 50 bis 1.500
7.1.4 Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241) 50 bis 250
7.1.5 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258)  
7.1.5.1 Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 25 bis 260
7.1.5.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 10 bis 260
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.5:

Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.

 
Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.4 und 7.1.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

2. Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners, soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist.

10 bis 50
7.2 Fischereiangelegenheiten  
7.2.1 Landesfischereigesetz ( LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 168), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)  
7.2.1.1 Erteilung einer Genehmigung für zwei Kalenderjahre zur Ausübung der Fischerei mit Geräten der Erwerbsfischerei nach § 4 Abs. 5 25
7.2.1.2 Eintragung, Änderung oder Löschung eines Fischereirechts im Fischereibuch nach § 7 Abs. 2 25 bis 150
7.2.1.3 Regelung der Fischereirechte nach § 11 Abs. 5 25
7.2.1.4 Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 12 Abs. 4 und 5 25
7.2.1.5 Regelung der Fischereirechte nach § 12 Abs. 6 25
7.2.1.6 Festsetzung des Betretungsrechtes und der Höhe der Entschädigung nach § 15 Abs. 3 25
7.2.1.7 Aufstellen eines Hegeplanes nach erfolgloser Aufforderung nach § 21 Abs. 3 250 bis 2.500
7.2.1.8 Genehmigung einer Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 23 Abs. 2 25
7.2.1.9 Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 2 15 bis 50
  Anmerkung zu Tarifstelle 7.2.1.9:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

 
7.2.1.10 Festsetzung von Beiträgen nach § 32 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 25 bis 500
7.2.1.11 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht nach § 40 Abs. 1*) 25 bis 500
7.2.1.12 Erteilung einer Befreiung nach § 40 Abs. 5 30 bis 500
7.2.1.13 Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Muschelkulturbezirkes nach § 41 Abs. 2, je angefangene 10 ha Kulturfläche jährlich 56
7.2.1.14 Amtliche Bestätigung einer privaten Fischereiaufseherin oder eines privaten Fischereiaufsehers nach § 43 Abs. 4 20
7.2.2 Landesverordnung zur Durchführung des Fischereigesetzes für das Land Schleswig-Holstein (LFischG-DVO) vom 6. November 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)  
7.2.2.1 Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten nach § 1 25 bis 150
7.2.2.2 Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 4 10
7.2.2.3 Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Abs. 1 und 2 10
7.2.2.4 Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7  
a) für Personen über 18 Jahre 25
b) für Personen unter 18 Jahre 15
7.2.3 Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)  
7.2.3.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 20 bis 50
7.2.3.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Abs. 5 (Besteckzeesen) 25
7.2.3.3 Erteilung einer Bescheinigung eines Fischereikennzeichens (Bootsbescheinigung) nach § 15 Abs. 2 Satz 1 20
7.2.3.4 Änderung der Bescheinigung bei wesentlichen Veränderungen am Fahrzeug nach § 15 Abs. 2 Satz 2 10
7.2.3.5 Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 1 15 bis 60
7.2.3.6 Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 22 Abs. 1 und 3 15 bis 60
  Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.3.1 und 7.2.3.6:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

 
7.2.4 Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167)  
7.2.4.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Abs. 1 20 bis 50
7.2.4.2 Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 15 Abs. 1 und 3 10 bis 50
  Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.4.1 und 7.2.4.2:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

 
7.2.5 Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236)  
7.2.5.1 Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register nach § 3 Abs. 1 30
7.2.5.2 Änderung der Bescheinigung nach § 11 15
7.2.6 Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 28)  
7.2.6.1 Ausstellung eines Fischereiausweises gemäß des Abkommens über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde nach § 10 Abs. 1 10
7.2.7 Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (ABl. EU Nr. L 168 S. 1)
7.2.7.1 Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 in Verbindung mit 8 oder 9 *) 50 bis 10.000
7.3 Forstangelegenheiten  
7.3.1 Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)  
a) bei einer Fläche bis zu 1 ha 300
b) bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha 500
c) bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche 250
d) bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz ( LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) bei Vorverfahren 30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchst. c
e) bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht 60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchst. c
  Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1:

1. Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

2. Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist von Gebühren und Auslagen befreit.

 
7.3.2 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), zuletzt geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)  
7.3.2.1 Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial der Kategorien "Ausgewählt", "Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Abs.1 und 3 FoVG 100
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1 :

Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

250
7.3.2.2  Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Abs. 1 FoVG  100
7.3.2.3 Zulassungsverfahren für Ausgangsmaterial der Kategorie "Quellengesichert" nach § 4 Abs. 2 und 4 FoVG 150
7.3.2.4 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG 50
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.4:

Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen forstwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

100
7.3.2.5 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Abs. 2 FoVG 100
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.5:

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

7.3.2.6 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 FoVG 500
7.3.2.7 Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Abs. 4 Satz 2 FoVG 250
7.3.2.8 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Abs. 7 FoVG 200 bis
1.000
8 Fundsachen  
8.1 Verwahrung von Fundsachen  
a) im Wert bis zu 25 Euro 3
b) im Wert von über 25 bis 50 Euro 7
c) im Wert von über 50 Euro für den Mehrwert zusätzlich 2 %
  Anmerkungen zu Tarifstelle 8.1:

Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumserwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden.

 
8.2 Bescheinigungen in Fundangelegenheiten 6
9 Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten  
9.1 Ärztinnen und Ärzte  
9.1.1 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)  
9.1.1.1 Approbation  
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 3 Abs. 1 und 2 95
b) in anderen Fällen nach § 3 Abs. 3 280
9.1.1.2 Berufserlaubnis nach § 10  
a) Erteilung einer Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 70
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
b) Verlängerung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 35
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
9.1.2 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)  
9.1.2.1 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen nach § 12 20 bis 40
9.1.2.2 Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen 25
9.1.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung 20
9.1.4 Ersatzurkunde (Approbation) 55
  Anmerkung zu Tarifstelle 9.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.2.1 und 9.1.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
9.2 Zahnärztinnen und Zahnärzte  
9.2.1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)  
9.2.1.1 Approbation  
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Abs. 1 und 2 95
b) in anderen Fällen nach § 2 Abs. 3 280
9.2.1.2 Berufserlaubnis nach § 13  
a) Erteilung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 70
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
b) Verlängerung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 35
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
9.2.2 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 20 bis 40
9.2.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung 20
9.2.4 Ersatzurkunde (Approbation) 55
  Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.2.1.1, 9.2.1.2, 9.2.2 und 9.2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
9.3 Apothekerinnen und Apotheker  
9.3.1 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)  
9.3.1.1 Approbation  
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 4 Abs. 1, 1 a und 2 95
b) in anderen Fällen nach § 4 Abs. 3 280
9.3.1.2 Berufserlaubnis nach § 11  
a) Erteilung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 70
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
b) Verlängerung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 35
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
9.3.2 Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)  
9.3.2.1 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 22 20 bis 40
9.3.2.2 Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen 25
9.3.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung 20
9.3.4 Ersatzurkunde (Approbation) 55
  Anmerkung zu Tarifstelle 9.3:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.3.1.1, 9.3.1.2, 9.3.2.1 und 9.3.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
9.4 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
 
9.4.1 Approbation  
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Abs. 1 und 2 95
b) in anderen Fällen nach § 2 Abs. 3 280
c) nach § 12 185
9.4.2 Berufserlaubnis nach § 4  
a) Erteilung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 70
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
b) Verlängerung der Erlaubnis  
  aa) bis zu einem Jahr 35
  bb) für jedes weitere angefangene Jahr 35
9.4.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung 20
9.4.4 Ersatzurkunde (Approbation) 55
Anmerkung zu Tarifstelle 9.4:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.5 - gestrichen -  
9.6 Andere Berufe im Gesundheitswesen und Berufe im Sozialwesen  
9.6.1 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach

§ 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2945),

§ 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),

§ 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGB. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)

§ 1 des Orthopistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

§ 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen

 
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40
b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen 40
9.6.2 Anerkenntnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625)  
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 70
b) in den Fällen des § 8 55 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen 25
Anmerkung zu Tarifstelle 9.6:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.7 Apotheken  
9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 201 2 (BGBl. I S. 2192)  
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 300 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 100 bis 200
d) Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitunge 30 bis 300
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 190 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a 150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 oder 5, je Vertrag 100 bis 425
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren) 30 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. a:
Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt.
9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)  
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Abs. 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.
9.8 Arzneimittel

Arzneimittelgesetz ( AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)

 
9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen  
a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20b, 20c 60 bis 30.000
b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 10
c) gestrichen
9.8.2 Überwachung nach § 58a bis d AMG
9.8.2.1 Erfassung der Tierhaltung mit Nutzungsart (5 58 a Absatz 1 AMG) je Meldung 2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.2 Erfassung von Meldevollmachten
58a Absatz 4 Satz 3 AMG) je Meldung
9.8.2.3 Erfassung des Stichtagsbestandes
58 b Absatz 1 Nummer 5 a
AMG) je Meldung einer Nutzungsart
2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.4 Erfassung der Bestandsveränderungen (§ 58b Absatz 1 Nummer 5 b und c AMG) je Zu- bzw. Abgangsmeldung einer Nutzungsart 2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.5 Erfassung des Antibiotikaeinsatzes (5 58 b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AMG) je Meldung eines Einsatzes 2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.6 Erfassung der Versicherung des Tierhalters bezüglich Tierarztanweisung (5 58 b Absatz 2 Satz 2 AMG) je Meldung 2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.7 Mitteilung der betrieblichen halb jährlichen Therapiehäufigkeit (BHT) an Tierhalter (§ 58c Absatz 5 Satz 1 AMG) je Mitteilung 2,00 bis 20,00 Euro
9.8.2.8 Auskünfte gemäß § 58c Absatz 5 Satz 2 AMG 10,00 bis 100,00 Euro
9.8.2.9 Prüfung des Minimierungsplanes nach § 58d Absatz 3 AMG 50,00 bis 300,00 Euro
9.8.2.10 Maßnahmen nach § 58d AMG 300,00 bis 5.000,00 Euro
9.8.3 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 30 bis 500
9.8.4 Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a  
a) für eine Bescheinigung 20
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a einschließlich Besichtigung 50 bis 3.000
9.8.6 Überwachung nach § 64 , Probenahme nach § 65 und Maßnahmen nach § 69  
9.8.6.1 Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken 190 bis 4.000
Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke allein durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat ist nur die Mindestgebühr von 100 Euro zu berechnen.
9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen 100 bis 30.000
9.8.6.3 Überwachung sonstiger Betriebe, Einrichtungen oder Personen 50 bis 4.000 Euro
9.8.6.4 Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192 50 bis 10.000
9.8.6.5 Probenahme, Bearbeitung und Bewertung von Arzneimittel- und Wirkstoff- proben nach § 65, je Probe 50 bis 1.000
9.8.6.6 Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Abs. 4 30 bis 300
 9.8.6.7 Maßnahmen nach § 69 100 bis 4.000 
9.8.7 Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen  
9.8.7.1 Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder § 72b 30 bis 5.000
9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung  
a) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 25 bis 2.000
b) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, einschließlich Besichtigung 1.000 bis 35.000
9.8.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6  
a) für ein Arzneimittel 25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung 6 bis 30
9.8.8 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2  
a) für ein Arzneimittel 70 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.9 Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Abs. 3 50 bis 300
9.8.10 Ausstellen eines Zertifikates nach § 64 Abs. 3f AMG nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel ( GMP-Richtlinien) oder nach den Richtlinien für die Gute Vertriebspraxis (GDP-Richtlinie)  
a) Erteilung des Zertifikates einschließlich Besichtigung 60 bis 26.000
b) Für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 10
9.8.11 Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (PIC-Berichte) vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158)  
a) einschließlich Besichtigung im Inland 285 bis 26.000
b) ohne Besichtigung 60 bis 2.815
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung 285 bis 26.000
9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 9.8:
1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikates oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis.
  2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben Auslagenersatz berechnet werden.  
9.9 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen und im Sozialwesen  
9.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Lehranstalten oder Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach dem Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),

dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2945),

dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutischtechnischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

dem Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686),

dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686),

dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),

dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686),

dem Orthopistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686),

dem Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007
(BGBl. I S. 2686),

und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen

sowie Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Altenpflegeschule oder als Außenstelle einer anerkannten Schule nach § 9 Abs. 1 Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62)

40 bis 180
9.9.2 Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung von Privatanstalten zur Annahme und Beschäftigung von Praktikanten für Berufe im Gesundheitswesen (vgl. Tarifstelle 9.6.1) 35
9.9.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung 25
9.9.3 * Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) 110 bis 340
9.9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 110 bis 340
Anmerkung zu Tarifstelle 9.9:
Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.9.1, 9.9.2, 9.9.2.1, 9.9.3 und 9.9.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.10 Privat-Kranken-Anstalten  
9.10.1 Konzession für Unternehmen nach § 30 der Gewerbeordnung 51 bis 3.579
9.10.2 Fristverlängerungen und Befristungen nach § 49 der Gewerbeordnung 5 % der Gebühr zu Tarifstelle 9.10.1
mindestens 15
  Anmerkung zu Tarifstelle 9.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 
9.11 - gestrichen -  
9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz ( IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622),
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung in § 19 Abs. 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 5.000
9.12.3 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.4 Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.5 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 2.500
9.12.6 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.7 Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.8 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 37 IfSG 30 bis 1.000
9.12.9 Entnahme einer Schwimm- oder Badebeckenwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 10 bis 25
9.12.9.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.10 Entnahme von Schwimm- oder Badebeckenwasserproben gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.11 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.12.12 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG 25 bis 1.000
9.12.13 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.14 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.15 Zusätzliche Bescheinigung und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 15
9.12.16 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.16:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13 Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
Anmerkung zu Abschnitt 9.13:
Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1 Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 der TrinkwV 30 bis 1.500
9.13.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 der TrinkwV 50 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung
9.13.3 Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß § 14 der TrinkwV 50 bis 1.000
9.13.4 Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß § 14b Absatz 1 TrinkwV der Trinkwasserverordnung 10 bis 500
9.13.5 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.6 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 500
9.13.7 Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV.
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.8 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 18, 19 der Trinkwasserverordnung 30 bis 1.300
9.13.9 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV 30 bis 500
9.13.10 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 19, 20 der TrinkwV 10 bis 25
9.13.10.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.13.11 Entnahme von Wasserproben gemäß §§ 19, 20 der TrinkwV ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.13.12 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.13.13 Erlass einer Anordnung gemäß § 20, 20a der TrinkwV 50 bis 500

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

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