Regelwerk

Änderungstext

Haushaltsbegleitgesetz 2007
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 14. Mai 2007
(GVBl. Nr. 9 vom 23.05.2007 S. 183)
Gl.-Nr.: 630 - 23


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Landesverfassungsgerichtsgesetzes1

Das Landesverfassungsgerichtsgesetz vom 19. Juli 1994 (GVOBl. M-V S. 734),zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 573)und Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 576), wird wie folgt geändert:

§ 12 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 12 Geschäftsstelle und Geschäftsgang

(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle werden von der Geschäftsstelle des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern in der Hansestadt Greifswald wahrgenommen. Das Landesverfassungsgericht kann sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.

(2) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen.

" § 12 Geschäftsstelle und Geschäftsgang

(1) Das Landesverfassungsgericht kann eine Geschäftsstelle beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern einrichten. Über die Einrichtung der Geschäftsstelle entscheidet der Präsident des Landesverfassungsgerichts.

(2) Im Einvernehmen mit der Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts kann der Präsident des Landesverfassungsgerichts die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben dem Oberverwaltungsgericht übertragen. Die alleinige Befugnis des Präsidenten des Landesverfassungsgerichts, den zur Verfügung gestellten Mitarbeitern im Rahmen ihrer Tätigkeit für das Landesverfassungsgericht Weisungen zu erteilen, bleibt unberührt.

(3) Das Landesverfassungsgericht kann sich im Übrigen der Geschäftseinrichtungen der Gerichte des Landes bedienen.

(4) Das Landesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung. Sie ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern zu veröffentlichen." 

Artikel 2
Änderung des Landwirtschaftssondervermögensgesetzes2

Das Landwirtschaftssondervermögensgesetz vom 8. März 1993 (GVOBl.M-V S. 170), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2005 (GVOBl. M-V S. 612), wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt neu

 "(5) Aus Mitteln des Sondervermögens können die Deckungsdefizite der Anlastungen aus dem Rechnungsabschlussverfahren für die vom Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds Landwirtschaft(EAGFL) finanzierten Ausgaben für das Erntejahr 2003 dem Haushalt des Landes zugeführt werden. Die hierfür notwendigen Beträge können entsprechend § 1 Abs. 3 dem Sondervermögen wieder zugeführt werden."


Artikel 3
Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens
für das "Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop"

Gl. Nr. 224 - 10

§ 1 Errichtung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern errichtet unter dem Namen "Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop" ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit eigener Wirtschafts- und Rechnungsführung.

§ 2 Inhalt und Zweck

Das Sondervermögen wird mit Mitteln aus der Aallösung der Stiftung Kulturfonds gemäß Artikel 14 des Staatsvertrages über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds vom 5. April1995 (GVOBl. M-V 5.530) und gemäß Stiftungsratsbeschluss vom 28.Februar 2006 (GVOBl. M-V S. 100), nach dem dem Land Mecklenburg-Vorpommern Anteile aus dem Anlagevermögen des Stiftungskapitals nach erfolgter Liquidation in Höhe von 5.663.140,89 Euro zugefallen sind, gebildet.Es dient der langfristigen Absicherung des laufenden Betriebes des Künstlerhauses und der Förderung des Stipendiatenbetriebes des Künstlerhauses Lukas.

§ 3 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens "Künstlerhaus Lukas Ahrenshoop" haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nur mit diesem.Für die sonstigen Verbindlichkeiten des Landes haftet das Land Mecklenburg-Vorpommern nicht mit denn Sondervermögen.

§ 4 Verwaltung

Das Sondervermögen wird vom Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur verwaltet.

Artikel 4
Änderung des Stasi-Unterlagen-Gesetz-Ausführungsgesetzes3

Das Stasi-Unterlagen-Gesetz-Ausführungsgesetz vom 6. Januar 1993 (GVOBl. M-V S. 4) wird wie folgt geändert:

In § 3 Abs. 1. Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 und 3 und § 4 Abs.5 Satz 3 des Stasi-Unterlagen-Gesetz-Ausführungsgesetzes vom 6. Januar1993 (GVOBl. M-V S. 4) werden jeweils die Wörter "Minister für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur" und die Wörter "Ministers für Justiz, Bundes- und Europaangelegenheiten" durch die Wörter "Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur" ersetzt.

Artikel 5
Inkrafttreten

Artikel 1 bis 3 dieses Gesetzes treten mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft. Artikel 4 tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.



1) Ändert Gesetz vom 19. Juli 1994; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 300 - 6

2) Ändert Gesetz vom 8. März 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 7817 - 1

3) 2) Ändert Gesetz vom 6. Januar 1993; GS Meckl.-Vorp. Gl.-Nr.: 300-4

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