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Regelwerk

LVerfGG - Landesverfassungsgerichtsgesetz
Gesetz über das Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Juli 1994
(GVOBl. M-V S. 734;...; 20.07.2006 S. 576; 14.05.2007 S. 183 07;18.01.2010)
Gl.-Nr.: 300-6



I. Teil
Verfassung, Organisation und Zuständigkeit

§ 1 Bezeichnung und Sitz

(1) Das Landesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen gegenüber selbstständiges und unabhängiges Gericht des Landes.

(2) Das Landesverfassungsgericht führt die Bezeichnung "Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern". Es hat seinen Sitz in der Hansestadt Greifswald.

§ 2 Zusammensetzung und Stellvertretung

(1) Das Landesverfassungsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf weiteren Mitgliedern. Jedes Mitglied hat einen Stellvertreter.

(2) Der Präsident, der Vizepräsident und zwei der weiteren Mitglieder sowie vier Stellvertreter müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(3) Der Präsident wird aus dem Kreis der Präsidenten der Gerichte und der Vorsitzenden Richter an den oberen Landesgerichten gewählt. Der Vizepräsident wird aus dem Kreis der Berufsrichter gewählt.

(4) Der Stellvertreter vertritt das Mitglied bei dessen Verhinderung. Ist auch der Stellvertreter verhindert, so tritt an seine Stelle einer der übrigen Stellvertreter, beginnend mit dem Lebensältesten, und, im Fall der Stellvertretung nach Absatz 2, zugleich mit der Befähigung zum Richteramt. § 19 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 3 Wählbarkeit

(1) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann gewählt werden, wer das 35. Lebensjahr vollendet hat und die Wählbarkeit zum Landtag besitzt oder im Fall des § 2 Abs. 2 als Richter oder Lehrer des Rechts an einer staatlichen Hochschule tätig ist. Die Mitglieder sollen im öffentlichen Leben erfahrene Personen des allgemeinen Vertrauens und für das Amt besonders geeignet sein. Sie müssen sich schriftlich bereit erklärt haben, Mitglied des Landesverfassungsgerichts zu werden.

(2) Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder Stellvertreter kann nicht sein, wer einer gesetzgebenden Körperschaft oder der Regierung des Bundes oder eines Landes oder einem entsprechenden Organ der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht, einem anderen Landesverfassungsgericht oder dem Europäischen Gerichtshof angehört.

(3) Beamte und sonstige Personen, die im öffentlichen Dienst des Landes stehen, sind mit Ausnahme der Richter und Hochschullehrer nicht wählbar.

(4) Zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts kann nicht gewählt werden, wer

  1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundrechte verletzt hat, oder
  2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik tätig war.

§ 4 Wahl

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die stellvertretenden Mitglieder werden auf Vorschlag eines besonderen Ausschusses des Landtages vom Landtag ohne Aussprache mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Abgeordneten gewählt.

(2) Der Landtag regelt die Zusammensetzung und das Verfahren des Ausschusses durch seine Geschäftsordnung. Dem Ausschuss sind auf Verlangen und mit Zustimmung des Betroffenen Personalakten vorzulegen und die zur Prüfung der Eignung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Teilnahme an den Ausschusssitzungen ist anderen Abgeordneten als den Ausschussmitgliedern nicht gestattet. Die Sitzungen sind vertraulich und nicht öffentlich.

(3) Die gewählten Mitglieder und Stellvertreter erhalten eine Urkunde über die Art und Dauer ihres Amtes.

§ 5 Amtszeit

(1) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und ihre Stellvertreter werden auf zwölf Jahre gewählt. Ein Stellvertreter kann für den Rest seiner Amtszeit zum Mitglied des Landesverfassungsgerichts gewählt werden. Wiederwahl ist nicht zulässig.

(2) Die Mitglieder des Landesverfassungsgerichts und die Stellvertreter führen nach Beendigung des Amtes gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 ihre Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Scheidet ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter gemäß § 6 Abs. 2 aus, gilt § 2 Abs. 4 entsprechend.

(3) Endet das Amt eines Mitgliedes des Landesverfassungsgerichts oder eines Stellvertreters, findet innerhalb von drei Monaten nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt eine Neuwahl für das ausgeschiedene Mitglied oder den Stellvertreter statt.

§ 6 Beendigung der Amtszeit

(1) Das Amt des Mitglieds des Verfassungsgerichts sowie des Stellvertreters endet mit Vollendung des 68. Lebensjahres oder durch Ablauf der Amtszeit. Im Übrigen endet es nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Ein Mitglied des Landesverfassungsgerichts oder ein Stellvertreter scheidet aus dem Amt aus, wenn

  1. die Entlassung schriftlich beantragt wird,
  2. dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist,
  3. die Voraussetzungen für die Wählbarkeit zum Landtag entfallen sind ( § 3 Abs. 1), es sei denn, dass das Mitglied oder Stellvertreter seinen Wohnsitz nach seiner Versetzung in den Ruhestand außerhalb des Landes verlegt,
  4. der nicht zum Landtag wählbare Richter oder Hochschullehrer sein Hauptamt in Mecklenburg-Vorpommern aufgibt,
  5. ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 2 oder 3 eingetreten ist,
  6. nachträglich ein Wählbarkeitshindernis nach § 3 Abs. 4 bekannt wird,

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