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Regelwerk

Änderungstext

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Dezember 2020
(GVBl. LSa Nr. 50 vom 23.12.2020 S. 732)



Fn. 1

Aufgrund des § 2 des Störfallgesetzes,des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. September 2001 (GVBl. LSa S. 384), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 186), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Main. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch Beschluss vom 28. Juli 2020 (MBl. LSa S. 289), wird verordnet:

§ 1

Die Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne vom 4. Oktober 2001 (GVBl. LSa S. 400), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 18. Dezember 2018 (GVBl. LSa S. 443, 445), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 7 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 angefügt:

"8. Vorkehrungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in schweren Notfällen bei Katastrophenschutzmaßnahmen."

2. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

"(3) Die zuständigen Behörden und die Betreiber haben die Notfallpläne unverzüglich anzuwenden, sobald es zu einem schweren Unfall oder einem unkontrollierten Ereignis kommt, bei dem aufgrund seiner Art vernünftigerweise zu erwarten ist, dass es zu einem schweren Unfall führt."

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.07.2012 S. 1).

ID 210004

ENDE

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