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Regelwerk Gefahrenabwehr, Immissionsschutz

AlGefPlVO - Verordnung zur Aufstellung externer Alarm- und Gefahrenabwehrpläne
- Sachsen-Anhalt -

Vom 4. Oktober 2001
(GVBl. LSa Nr. 44 vom 10.10.2001 S. 400; 19.07.2004 S. 410; 19.05.2016 S. 171 16; 18.12.2018 S. 443 18; 15.12.2020 S. 732 20)
Gl.-Nr.: 2129.15


Siehe Fn. *

Aufgrund des § 2 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen vom 28. September 2001 (GVBl. LSa S. 384) wird verordnet:

§ 1 16 20

(1) Für Betriebsbereiche oder Anlagen, die in den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 3 des Gesetzes zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen oder des § 1 Abs. 1 Satz 2 der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 79 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474, 1487), fallen, haben die zuständigen Behörden externe Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufzustellen, um

  1. Schadensfälle einzudämmen und unter Kontrolle zu bringen, so dass die Auswirkungen möglichst gering gehalten und Schädigungen der menschlichen Gesundheit, der Umwelt und von Sachwerten begrenzt werden können,
  2. die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor den Auswirkungen von Störfällen einzuleiten,
  3. notwendige Informationen an die Öffentlichkeit sowie betroffene Behörden oder Dienststellen in dem betreffenden Gebiet weiterzugeben,
  4. Aufräumarbeiten und Maßnahmen zur Wiederherstellung der Umwelt nach einem Störfall einzuleiten.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit der zuständigen Immissionsschutzbehörde auf Grund der Informationen im Sicherheitsbericht entscheiden, dass sich die Erstellung eines externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes erübrigt. Die Entscheidung ist zu begründen.

(3) Die externen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne müssen Angaben enthalten über

  1. Namen und Stellung der Personen, die zur Einleitung von Notfallmaßnahmen sowie zur Durchführung und Koordinierung von Maßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes ermächtigt sind,
  2. Vorkehrungen zur Entgegennahme von Frühwarnungen und Meldungen sowie zur Alarmauslösung und zur Benachrichtigung der Stellen und Kräfte im möglichen Auswirkungsbereich eines Störfalles (Einsatzkräfte, Notfall- und Rettungsdienste, zu beteiligende Behörden und so weiter),
  3. Vorkehrungen zur Koordinierung der zur Umsetzung des externen Alarm- und Gefahrenabwehrplanes notwendigen Einsatzmittel,
  4. Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmen auf dem Betriebsgelände,
  5. Vorkehrungen betreffend Abhilfemaßnahmen außerhalb des Betriebsgeländes, einschließlich Reaktionsmaßnahmen auf Szenarien von Störfällen, wie im Sicherheitsbericht beschrieben, und Berücksichtigung möglicher Domino-Effekte, einschließlich solcher, die Auswirkungen auf die Umwelt haben,
  6. Vorkehrungen zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und aller benachbarten Betriebe oder Betriebsstätten, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. Nr. L 197 vom 24.07.2012 S. 1) fallen, gemäß Artikel 9 der Richtlinie über den Störfall sowie über das richtige Verhalten,
  7. Vorkehrungen zur Unterrichtung von Stellen und Einsatzkräften benachbarter Länder oder ausländischer Staaten bei einem Störfall mit möglichen grenzüberschreitenden Folgen,
  8. Vorkehrungen für eine verstärkte Zusammenarbeit in schweren Notfällen bei Katastrophenschutzmaßnahmen.

§ 2 16 20

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