Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Gaststättenverordnung

Vom 10. Januar 2006
(GVBl. Nr. 1 vom 20.01.2006 S. 6)


Aufgrund §§ 14, 21 Abs. 2 und § 30 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1826), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und lfd. Nrn. 3.1.8 und 3.1.12 der Anlage 1 der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissionsschutz-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 636, 889), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 878), wird verordnet:

§ 1

Die Gaststättenverordnung vom 15. Oktober 1994 (GVBl. LSa S. 975) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 werden die Wörter "und eine Zusage auf Erlaß eines stattgebenden Bescheides bedürfen" durch das Wort "bedarf" ersetzt.

2. § 3 Abs. 4

(4) In einer Straußwirtschaft dürfen nicht mehr als 40 Sitzplätze vorhanden sein.

wird aufgehoben.

3. § 7

§ 7 Beschäftigte Personen - Anzeigepflicht, Erlaubnis

(1) Soweit dies zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit oder zum Schutz der Gäste erforderlich ist, kann der Gewerbetreibende verpflichtet werden, über die in seinem Betrieb beschäftigten Personen innerhalb einer Woche Anzeige zu erstatten. In der Anzeige sind Vor- und Zuname, Geburtsname, Geburtsdatum und Geburtsort, der letzte Aufenthaltsort und die vorhergehende Beschäftigungsstelle der beschäftigten Person sowie der Beginn der Beschäftigung anzugeben.

(2) Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Beschäftigung von Personen für einzelne Betriebe von einer Erlaubnis abhängig gemacht werden.

wird aufgehoben.

4. § 9

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 28 Abs. 1 Nr. 12 des Gaststättengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. eine Straußwirtschaft betreibt, obwohl ihm dies nach § 3 Abs. 5 untersagt worden ist,
  2. über den nach § 4 Abs. 2 erlaubten Umfang hinaus Waren abgibt,
  3. entgegen § 5 oder einer auf Grund des § 7 Abs. 1 begründeten Verpflichtung die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
  4. Personen ohne die auf Grund einer Verpflichtung nach § 7 Abs. 2 erforderlichen Erlaubnis beschäftigt.

wird aufgehoben.

§ 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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