Regelwerk

GastVO LSa - Gaststättenverordnung
- Sachsen-Anhalt -

Vom 15. Oktober 1994
(GVBl. LSa 1994 S. 975; 10.01.2006 S. 6 06; 02.02.2011 S. 58 11; 07.08.2014 S. 386aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7130.2


Zum Gaststättengesetz

Auf Grund von § § 14, 21 Abs. 2 und des § 30 des Gaststättengesetzes vom 5. Mai 1970 (BGBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Arbeitszeitrechtsgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), in Verbindung mit § 1 sowie Anlage 1 lfd. Nrn. 3.1.8. und 3.1.12. der Verordnung über die Regelung von Zuständigkeiten im Immissions-, Gewerbe- und Arbeitsschutzrecht sowie in anderen Rechtsgebieten vom 14. Juni 1994 (GVBl. LSa S. 636) wird verordnet:

§ 1 Verfahren 06 11

(1) Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer Stellvertretungserlaubnis nach § 9 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 des Gaststättengesetzes, einer vorläufigen Stellvertretungserlaubnis nach § 11 Abs. 2 des Gaststättengesetzes oder einer Gestattung nach § 12 Abs. 1 des Gaststättengesetzes ist schriftlich einzureichen. Der Antragsteller hat die Angaben zu machen und die Unterlagen beizubringen, die für die Bearbeitung und Beurteilung des Antrages erforderlich sind.

(2) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder Gestattung sind insbesondere Angaben und Unterlagen erforderlich über:

  1. die Person des Antragstellers und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners,
  2. die Betriebsart,
  3. die zum Betrieb des Gewerbes einschließlich der zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume.

Die Erlaubnisbehörde kann verlangen, daß Bauvorlagen oder eine Baugenehmigung einzureichen sind.

(3) Bei einem Antrag auf Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis sind Angaben über die Person des Antragstellers und des Stellvertreters zu machen.

(4) Die Entscheidung über einen Antrag bedarf der Schriftform.

§ 2 Straußwirtschaften - Erlaubnisfreiheit

(1) Der Ausschank von selbsterzeugtem Wein bedarf für die Dauer von vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt vier Monaten im Jahr keiner Erlaubnis (Straußwirtschaft).

(2) Zur Führung einer Straußwirtschaft sind nur natürliche Personen befugt, die im eigenen Weinbau tätig sind (Winzer). Weinhändler und Weinkommissionäre sind zur Führung einer Straußwirtschaft nicht befugt.

(3) Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben, dürfen insgesamt nur vier Monate im Jahr eine Straußwirtschaft betreiben.

§ 3 Räumliche Voraussetzungen 06

(1) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft ist nur in Räumen zulässig, die am Ort des Weinbaubetriebes gelegen sind.

(2) Der Ausschank in einer Straußwirtschaft darf nicht in Räumen stattfinden, die eigens zu diesem Zweck angemietet sind. In besonderen Härtefällen können hiervon Ausnahmen zugelassen werden.

(3) Eine Straußwirtschaft darf nicht mit einer anderen Schank- oder Speisewirtschaft oder mit einem Beherbergungsbetrieb verbunden werden.

(4) (aufgehoben)

(5) Der Betrieb einer Straußwirtschaft kann untersagt und seine Fortsetzung verhindert werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nrn. 2 oder 3 des Gaststättengesetzes vorliegen.

§ 4 Verabreichen von Speisen, Nebenleistungen

(1) In einer Straußwirtschaft dürfen nur kalte und einfach zubereitete warme Speisen verabreicht werden.

(2) Für Nebenleistungen gilt § 7 Abs. 2 des Gaststättengesetzes. Der Straußwirt darf jedoch alkoholfreie Getränke, die er in seiner Straußwirtschaft nicht verabreicht, Flaschenbier und Süßwaren nicht über die Straße abgeben.

§ 5 Anzeige

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies mindestens zwei Wochen vor Beginn des Betriebes anzuzeigen und dabei mitzuteilen

  1. den Zeitraum, währenddessen der Ausschank stattfinden soll,
  2. hinsichtlich des zum Ausschank vorgesehenen Weines Ort und Lage, aus denen die zur Herstellung des Weines verwendeten Trauben stammen, sowie den Ort, an dem die Trauben gekeltert worden sind und der Wein ausgebaut worden ist,
  3. die zum Betrieb der Straußwirtschaft bestimmten Räume.

§ 6 Ausschank von Apfelwein

§ § 2 bis 5 gelten für den Ausschank von selbsterzeugtem Apfelwein entsprechend.

§ 7 (aufgehoben) 06

§ 8 Zuständigkeit

(1) Für die Ausführung dieser Verordnung sind die Landkreise, die kreisfreien Städte beziehungsweise die Städte und Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern zuständig.

(2) Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen ist die Behörde am Betriebssitz des Unternehmens zuständig.

§ 9 (aufgehoben) 06

§ 10 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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