Regelwerk; Allgemeines, Rechtspflege

Bremisches Richtergesetz
- Bremen -

Vom 15. Dezember 1964
(GBl. 1964 S. 187; ...;08.04.2003 S. 151, 154; 18.12.2003 S. 413; 16.11.2004 S. 579; 18.07.2006 S. 353 06; 15.04.2008 S. 75 08; 15.01.2010 S. 17 10; 20.12.2011 S. 484 11; 08.05.2012 S. 160 12; 04.11.2014 S. 458; 16.05.2017 S. 225 17; 14.07.2020 S. 671 20; 28.02.2023 S. 166aufgehoben)
Gl.-Nr.: 187-301a-1



Zur aktuellen Fassung

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich 10

(1) Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Berufsrichterinnen und Berufsrichter. Es gilt auch für die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, soweit dies besonders bestimmt ist.

(2) Dieses Gesetz und das Deutsche Richtergesetz gelten nicht für die Mitglieder des Staatsgerichtshofes.

§ 2 Richtereid

(1) Der Richter hat in öffentlicher Sitzung eines Gerichts den nach § 38 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes vorgeschriebenen Eid mit einer Verpflichtung auf die Landesverfassung wie folgt zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

§ 3 Altersgrenze 10 11

(1) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit treten mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem sie das 67. Lebensjahr vollenden.

(2) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Richterinnen und Richter auf Lebenszeit, die nach dem 31. Dezember 1946 geboren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

Geburtsjahr Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1947 1 65 1
1948 2 65 2
1949 3 65 3
1950 4 65 4
1951 5 65 5
1952 6 65 6
1953 7 65 7
1954 8 65 8
1955 9 65 9
1956 10 65 10
1957 11 65 11
1958 12 66 0
1959 14 66 2
1960 16 66 4
1961 18 66 6
1962 20 66 8
1963 22 66 10

(3) Richterinnen und Richter auf Lebenszeit erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn ihnen vor dem 1. Januar 2012 eine Altersteilzeitbeschäftigung oder nach § 3b Absatz 1 Nummer 2 Urlaub bis zum Beginn des Ruhestands bewilligt worden ist.

(4) Die oberste Dienstbehörde schiebt auf Antrag der Richterin oder des Richters auf Lebenszeit, die oder der am 30. Juni 2012 noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet hat, den Eintritt in den Ruhestand nach Absatz 1 und 2 um bis zu zwei Jahre hinaus, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor dem Eintritt in den Ruhestand zu stellen. Der Mindestzeitraum einer Hinausschiebung beträgt sechs Monate. Für Anträge auf erneute Hinausschiebung bis zum Erreichen der Höchstdauer nach Satz 1 gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(5) Die Richterin oder der Richter auf Lebenszeit ist auf eigenen Antrag in den Ruhestand zu versetzen

  1. frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahres
  2. als schwerbehinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres.

§ 3a Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen 10

(1) Einem Richter ist auf Antrag

  1. Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes,
  2. ein Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von drei Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung zu bewilligen, wenn er
    1. mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
    2. einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreut oder pflegt.

(2) Die Dauer des Urlaubs im Sinne des Absatzes 1 darf auch in Verbindung mit Urlaub nach § 3b Abs. 1 fünfzehn Jahre nicht überschreiten. Der Antrag auf Verlängerung einer Teilzeitbeschäftigung oder eines Urlaubs ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der genehmigten Freistellung zu stellen.

(3) Anträge nach Absatz 1 Nr. 1 sind nur zu genehmigen, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden. Anträge nach Absatz 1 Nr. 2 sind nur dann zu genehmigen, wenn der Richter zugleich einer Verwendung auch in einem anderen Gericht desselben Gerichtszweiges zustimmt.

(4) Während einer Freistellung vom Dienst nach Absatz 1 dürfen nur solche Nebentätigkeiten genehmigt werden, die dem Zweck der Freistellung nicht zuwiderlaufen.

(5) Über eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes entscheidet auf Antrag der Dienstvorgesetzte. Er soll in besonderen Härtefällen eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder den Übergang zur Vollzeitbeschäftigung zulassen, wenn dem Richter die Teilzeitbeschäftigung im bisherigen Umfang nicht zugemutet werden kann. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Richter eine Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3b Urlaub ohne Dienstbezüge 10

(1) Richterinnen und Richtern mit Dienstbezügen ist

  1. auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge von mindestens einem Jahr bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  2. nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub ohne Dienstbezüge

zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn

  1. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  2. die Richterin oder der Richter im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 zugleich der Verwendung auch in einem anderen Richteramt zustimmt.

Während der Beurlaubung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Tätigkeiten nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Tätigkeiten genehmigen, soweit sie dem Zweck der Beurlaubung nicht zuwiderlaufen. Die oder der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus der Beurlaubung zulassen, wenn der Richterin oder dem Richter die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Die Dauer der Beurlaubung nach Absatz 1 Nummer 1 darf insgesamt, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 3a, fünfzehn Jahre nicht überschreiten.

§ 3c Teilzeitbeschäftigung 10

(1) Richterinnen und Richtern ist auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte des regelmäßigen Dienstes und bis zur jeweils beantragten Dauer zu bewilligen.

(2) Einem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden wenn

  1. das Aufgabengebiet des richterlichen Amtes Teilzeitbeschäftigung zulässt,
  2. zwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen und
  3. die Richterin oder der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch in einem anderen Richteramt desselben Gerichtszweiges verwendet zu werden.

Während der Teilzeitbeschäftigung darf die Richterin oder der Richter entgeltliche Nebentätigkeiten außerhalb des Richterverhältnisses nur in dem Umfang ausüben, der auch bei vollzeitbeschäftigten Richterinnen oder Richtern zulässig ist. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Die oder der Dienstvorgesetzte darf abweichend von Satz 2 Nebentätigkeiten genehmigen, soweit dies mit dem Richterverhältnis vereinbar ist.

§ 3d Freistellungen und berufliches Fortkommen 17

Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung nach den §§ 3a, 3c oder 3f dürfen das berufliche Fortkommen nicht beeinträchtigen; eine unterschiedliche Behandlung von Richtern mit Teilzeitbeschäftigung gegenüber Richtern mit Vollzeitbeschäftigung ist nur zulässig, wenn zwingende sachliche Gründe sie rechtfertigen.

§ 3e Altersteilzeit 08 20

(1) Richtern mit Dienstbezügen ist auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit 60 vom Hundert der bisherigen Arbeitszeit, höchstens 60 vom Hundert der in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, zu bewilligen, wenn

  1. sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
  2. sie in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit drei Jahre mindestens teilzeitbeschäftigt waren und
  3. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Schwerbehinderten Richtern im Sinne von § 2 Abs. 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist abweichend von Nummer 1 Altersteilzeit schon ab Vollendung des 58. Lebensjahres zu bewilligen.

(2) Altersteilzeit kann auch in der Weise bewilligt werden, dass die Richter die bis zum Beginn des Ruhestandes zu erbringende Dienstleistung vollständig vorab leisten und anschließend voll vom Dienst freigestellt werden (Blockmodell). Die oberste Dienstbehörde kann allgemein oder für bestimmte Gerichtszweige, Gerichte oder Richtergruppen vorschreiben, dass Altersteilzeit nur im Blockmodell bewilligt werden darf. Altersteilzeit mit weniger als der Hälfte des regelmäßigen Dienstes soll nur im Blockmodell bewilligt werden.

(3) § 3c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 4 und Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4) Die Gewährung von Altersteilzeit und die Gewährung des Hinausschiebens des Eintritts in den Ruhestand nach § 3 Absatz 4 schließen einander aus.

§ 3f Pflegezeit und Familienpflegezeit 17

Die §§ 62a und 62b des Bremischen Beamtengesetzes finden auf die Rechtsverhältnisse der Richterinnen und Richter entsprechend Anwendung.

§ 4 Geltung des Beamtenrechts 10

(1) Für die Rechtsverhältnisse der Richter gelten bis zu einer besonderen Regelung die Vorschriften für Landesbeamte entsprechend, soweit das Deutsche Richtergesetz und dieses Gesetz nicht anderes bestimmen und das Wesen des Richteramtes ( Artikel 97 des Grundgesetzes) nicht entgegensteht.

(2) Für Angelegenheiten der Richter werden die in in § 95 Absatz 4 des Bremischen Beamtengesetzes genannten Mitglieder des Landesbeamtenausschusses von den Richterräten auf die Dauer von vier Jahren aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern in entsprechender Anwendung des § 9 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 gewählt. Von diesen Mitgliedern muss mehr als die Hälfte dem Gerichtszweig angehören, in dessen Bereich die Entscheidung zu treffen ist.

§ 5 Dienstliche Beurteilung 10

(1) Richterinnen und Richter sind regelmäßig zu beurteilen (Regelbeurteilung); sie sind darüber hinaus zu beurteilen, wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern (Anlassbeurteilung).

(2) Beurteilt werden Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Richterinnen und Richter. Die sich aus § 26 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes ergebenden Beschränkungen sind zu beachten. Die Beurteilung ist mit einer Gesamtnote abzuschließen.

(3) Bevor die Beurteilung fertiggestellt wird, ist der Richterin oder dem Richter Gelegenheit zur Erörterung der in Aussicht genommenen Beurteilung zu geben. Nach Fertigstellung ist die Beurteilung der Richterin oder dem Richter bekannt zu geben.

(4) Das Nähere regelt die oberste Dienstbehörde. Sie bestimmt insbesondere die Zeiträume für die Regelbeurteilung. Sie kann Ausnahmen von der Regelbeurteilung zulassen.

(5) Für die dienstliche Beurteilung von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten gelten die Absätze 1 bis 4 mit Ausnahme des Absatzes 2 Satz 2 entsprechend.

§ 5a Aufgabenzuweisung 10

(1) Richtern können die Aufgaben eines Vorsitzenden des Seeamts Bremerhaven übertragen werden.

(2) Richtern können ferner mit ihrem Einverständnis Aufgaben der öffentlichen Rechtsberatung nach dem Gesetz über öffentliche Rechtsberatung in der Freien Hansestadt Bremen übertragen werden.

§ 6 Ehrenamtliche Richter

(1) Ehrenamtliche Richter haben vor dem Vorsitzenden des Gerichts, dem sie angehören, vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung des Gerichts folgenden Eid zu leisten:

"Ich schwöre, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden. Hierüber ist der Schwörende vor der Eidesleistung durch den Vorsitzenden zu belehren.

(2) Gibt ein ehrenamtlicher Richter an, dass er aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so spricht er die Worte:

"Ich gelobe, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen."

Das Gelöbnis steht dem Eid gleich.

(3) Die ehrenamtlichen Richter in der Finanzgerichtsbarkeit leisten den Eid dahin, die Pflichten eines ehrenamtlichen Richters getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, getreu der Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und getreu dem Gesetz zu erfüllen, das Steuergeheimnis zu wahren, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen. Dies gilt für das Gelöbnis entsprechend.

(4) Ist ein ehrenamtlicher Richter Mitglied einer Religionsgemeinschaft, die ihren Mitgliedern die Ablegung eines Eides verbietet, so kann er statt der Worte "Ich schwöre" die nach dem Bekenntnis seiner Religionsgesellschaft an die Stelle des Eides tretende Beteuerungsformel sprechen.

(5) Ehrenamtliche Richter, die Vorsitzende eines Gerichts sind, leisten den Eid vor der Stelle, die der für den Gerichtszweig zuständige Senator bestimmt.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit das Bundesrecht die Beeidigung oder eidliche Verpflichtung von ehrenamtlichen Richtern vorschreibt, die Form der Beeidigung aber nicht regelt.

Zweiter Abschnitt
Richterwahl

§ 7 Zuständigkeit des Richterwahlausschusses

(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann nur ernannt werden, wer von einem gemeinschaftlichen Wahlausschuss der Bürgerschaft, des Senats und des Richterkollegiums gewählt wird.

(2) Der Richter auf Probe ist spätestens dreieinhalb Jahre nach seiner Ernennung dem Richterwahlausschuss zur Wahl vorzuschlagen.

(3) Die auf Lebenszeit ernannten Richter der bremischen Gerichte bedürfen zur Übernahme eines bremischen Richteramts in einem anderen Gerichtszweig als dem, für den sie ernannt sind, keiner anderen Wahl durch den Richterwahlausschuss.

§ 8 Zusammensetzung des Richterwahlausschusses

Der Richterwahlausschuss besteht aus fünf Mitgliedern der Bürgerschaft, drei Mitgliedern des Senats und drei Richtern.

§ 9 Bildung und Amtszeit des Richterwahlausschusses

(1) Die Bürgerschaft wählt aus ihrer Mitte für die Dauer der Wahlperiode fünf Wahlmänner und eine gleiche Anzahl von Stellvertretern. Bei der Wahl sind in der Regel die Fraktionen der Bürgerschaft nach ihrer Stärke zu berücksichtigen.

(2) Senatorische Mitglieder des Richterwahlausschusses sind der Senator für Justiz und Verfassung und zwei Senatoren, die vom Senat für die Dauer ihrer Amtszeit bestimmt werden. Der Senat bestimmt auch die Stellvertreter der senatorischen Mitglieder.

(3) Das Richterkollegium besteht aus den auf Lebenszeit ernannten Richtern der bremischen Gerichte. Es wählt aus seiner Mitte für die während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen je einen Wahlmann und dessen Stellvertreter, die nicht dem Gerichtszweig angehören dürfen, in dem die Richterwahl stattfinden soll. Die auf Lebenszeit ernannten Richter eines jeden Gerichtszweiges wählen für die in ihrem Gerichtszweig während der Wahlperiode der Bürgerschaft vorzunehmenden Richterwahlen aus ihrer Mitte die beiden übrigen richterlichen Wahlmänner und deren Stellvertreter. Über die Wahlen sind Niederschriften anzufertigen.

(4) Der Richterwahlausschuss führt seine Geschäfte nach Ablauf der Amtszeit weiter, bis der neue Richterwahlausschuss gebildet worden ist.

§ 10 Beeidigung der Mitglieder des Richterwahlausschusses 10

(1) Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter leisten vor dem Präsidenten des Senats folgenden Eid:

,Ich schwöre, dass ich als Mitglied des Richterwahlausschusses die Gesetze wahren, auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht nehmen und nur denjenigen zur Wahl gestellten Richterinnen und Richtern meine Stimme geben will, die ich für würdig und befähigt halte und von denen ich überzeugt bin, dass sie ihr Amt im Geiste der Menschenrechte, wie sie in der Verfassung niedergelegt sind, und der sozialen Gerechtigkeit ausüben werden, so wahr mir Gott helfe.

(2) Der Eid kann auch ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der Präsident des Senats kann mit der Vereidigung ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.

§ 11 Einberufung und Vorsitz des Richterwahlausschusses 10

Ist eine Richterin oder ein Richter auf Lebenszeit zu ernennen oder wird eine Richterin oder ein Richter auf Probe gemäß § 7 Absatz 2 dieses Gesetzes oder eine Richterin oder ein Richter kraft Auftrags gemäß § 16 Absatz 1 des Deutschen Richtergesetzes zur Wahl vorgeschlagen, so beruft der Senator für Justiz und Verfassung den Richterwahlausschuss ein. Er führt auch den Vorsitz.

§ 12 Hinzuziehung von weiteren Personen zur Beratung 10

(1) Der Richterwahlausschuss zieht zu seinen Sitzungen einen von dem Vorstand der Hanseatischen Rechtsanwaltskammer Bremen benannten Rechtsanwalt sowie die nachfolgenden Personen, falls sie nicht schon als Wahlmänner gewählt worden sind, hinzu:

  1. bei der Wahl eines Richters der ordentlichen Gerichtsbarkeit den Präsidenten des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Landgerichts, ferner den Generalstaatsanwalt oder bei dessen Verhinderung den Leitenden Oberstaatsanwalt,
  2. bei der Wahl eines Richters der Verwaltungsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Präsidenten des Verwaltungsgerichts,
  3. bei der Wahl eines Richters der Finanzgerichtsbarkeit den Präsidenten des Finanzgerichts,
  4. bei der Wahl eines Richters der Arbeitsgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Arbeitsgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Vorsitzenden des Arbeitsgerichts ( § 18 Absätze 1 und 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftsbundes, die vom Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden,
  5. bei der Wahl eines Richters der Sozialgerichtsbarkeit den Präsidenten des Landessozialgerichts oder bei dessen Verhinderung den Aufsichtführenden Richter des Sozialgerichts, ferner aus dem Beratungsausschuss für die Ernennung von Berufsrichtern der Sozialgerichte (§ 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) je einen Vertreter der Vereinigung der Arbeitgeberverbände im Lande Bremen und des Deutschen Gewerkschaftbundes sowie eine mit der Kriegsopferversorgung vertraute Person, die vom Senator für Justiz und Verfassung auf Vorschlag der Verbände berufen werden.

(2) Die nach Absatz 1 hinzugezogenen Personen nehmen an der Beratung, nicht aber an der Abstimmung teil.

§ 13 Vorbereitung der Wahl

(1) In der Versammlung des Richterwahlausschusses werden die Wahlvorschläge besprochen. Kommt in der ersten Sitzung die Wahl nicht zu Stande, so sind zur Fortsetzung des Wahlverfahrens weitere Sitzungen anzuberaumen.

(2) Ein Mitglied des Richterwahlausschusses ist von der Mitwirkung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 41 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung sowie bei Besorgnis der Befangenheit ausgeschlossen. Ob die Besorgnis der Befangenheit begründet ist, entscheidet auf Antrag eines Mitglieds der Richterwahlausschuss ohne die Stimme des Betroffenen.

§ 14 Verschwiegenheitspflicht

Die Mitglieder des Richterwahlausschusses und die nach § 12 zu den Beratungen hinzugezogenen Personen sind verpflichtet, über die Beratungen und die Abstimmung des Richterwahlausschusses Stillschweigen zu bewahren, soweit nicht die Genehmigung der Rücksprache mit Dritten besonders beschlossen wird.

§ 15 Beschlussfähigkeit und Entscheidung

(1) Der Richterwahlausschuss ist beschlussfähig, wenn die Mehrzahl sowohl der senatorischen Mitglieder als auch der Mitglieder kraft Wahl anwesend ist.

(2) Der Richterwahlausschuss entscheidet in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der Anwesenden.

(3) Über das Ergebnis der Wahl ist eine von den anwesenden Mitgliedern des Richterwahlausschusses zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen. Wird ein zur Wahl gestellter Richter nicht gewählt, so ist zu beschließen, ob der nichtgewählte Richter erneut zur Wahl gestellt werden kann oder seine Übernahme in das Richterverhältnis auf Lebenszeit abgelehnt wird (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 des Deutschen Richtergesetzes). Der Beschluss ist in die Niederschrift aufzunehmen.

§ 16 Bekanntgabe des Wahlergebnisses, Ernennung, Entlassung

(1) Das Wahlergebnis ist dem Senat bekannt zu geben.

(2) Wenn der Gewählte die Wahl annimmt, vollzieht der Senat die Ernennung des Gewählten.

(3) Im Auftrage des Senats teilt der Vorsitzende des Richterwahlausschusses die Ernennung der Bürgerschaft und dem Richterkollegium mit.

(4) Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrages in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist der Richter nach Maßgabe der §§ 22 Absatz 2 Nr. 2

und 23 des Deutschen Richtergesetzes zu entlassen.

§ 17 Amtseinführung und feierliche Verpflichtung

(1) Der so gewählte Richter wird nach seiner Ernennung zum Richter auf Lebenszeit in öffentlicher Sitzung vor dem Vorstand der Bürgerschaft, dem Senat und dem Richterkollegium durch den Präsidenten des Senats in sein Amt eingeführt und feierlich verpflichtet.

(2) Der Präsident des Senats kann hiermit ein anderes Mitglied des Senats beauftragen.

Dritter Abschnitt
Richtervertretungen

I. Allgemeines

§ 18 Richterrat, Gesamtrichterrat und Präsidialrat

(1) Bei den Gerichten werden als Richtervertretungen Richterräte und Präsidialräte errichtet.

(2) Für das Land wird ein Gesamtrichterrat errichtet.

II. Richterrat und Gesamtrichterrat

§ 19 Aufgaben des Richterrats und des Gesamtrichterrats

(1) Der Richterrat hat die Aufgabe, gleichberechtigt mitzubestimmen

  1. in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter,
  2. gemeinsam mit dem Personalrat in allen sozialen und organisatorischen Angelegenheiten, die sowohl Richter als auch andere Bedienstete des Gerichts betreffen (gemeinsame Angelegenheiten).

(2) Der Gesamtrichterrat bestimmt in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten der Richter mit, die Richter mehrerer Gerichtsbarkeiten betreffen.

(3) Für die Befugnisse und Pflichten der Richterräte und des Gesamtrichterrats in sozialen und organisatorischen Angelegenheiten gelten die Vorschriften der §§ 52 bis 64, 66 und 67 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend, § 59 Abs. 7 mit der Maßgabe, dass es der Anrufung der Schlichtungsstelle in den Fällen der Nichteinigung im Bereich der oberen Landesgerichte nicht bedarf.

§ 20 Errichtung und Zusammensetzung von Richterrat und Gesamtrichterrat

(1) Bei jedem Gericht mit mindestens fünf wahlberechtigten Richtern wird ein Richterrat gebildet.

Mehrere Gerichte eines Gerichtszweiges bilden gemeinsam einen Richterrat, wenn die Mehrheit der Richter eines jeden dieser Gerichte sich hierfür ausspricht. An der Bildung eines gemeinsamen Richterrates können sich auch Gerichte beteiligen, die die Voraussetzungen von Satz 1 nicht erfüllen.

(2) Die Richterräte bestehen

  1. bei Gerichten mit mindestens 51 wahlberechtigten Richtern aus fünf Richtern,
  2. bei Gerichten mit 21 bis 50 wahlberechtigten Richtern aus drei Richtern.
  3. im Übrigen aus einem Richter.

(3) Der Gesamtrichterrat besteht aus sieben Richtern, wobei die Richter der ordentlichen Gerichtsbarkeit drei Mitglieder und die Richter der übrigen Gerichtsbarkeiten je ein Mitglied entsenden.

§ 21 Wahl des Richterrats und des Gesamtricherrats

(1) Die Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats werden von den Richtern aus ihrer Mitte geheim und unmittelbar gewählt. Die Richter einer Gerichtsbarkeit wählen die Mitglieder des Gesamtrichterrats in der ihr zustehenden Anzahl. Ein Richter kann zugleich Mitglied eines Richterrats und des Gesamtrichterrats sein.

(2) Die Wahl wird auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Hare/Niemeyer) durchgeführt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt. Ist nur ein Richter zu wählen, so wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(3) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Richter, denen am Wahltag ein Richteramt bei dem Gericht, für das der Richterrat oder Mitglieder des Gesamtrichterrats gewählt werden, übertragen ist oder die am Wahltage bei diesem Gericht beschäftigt sind. Nicht wahlberechtigt und wählbar sind Richter, die am Wahltage länger als sechs Monate ohne Dienstbezüge beurlaubt sind. Die Präsidenten, die aufsichtsführenden Richter und ihre ständigen Vertreter sind nicht wählbar.

(4) Ein Richter auf Lebenszeit, der von dem Gericht, bei dem ihm ein Richteramt übertragen ist, an ein anderes Gericht abgeordnet ist, ist zum Richterrat dieses Gerichts nicht wählbar. Er wird dort wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. Gleichzeitig verliert er das Wahlrecht und die Wählbarkeit bei dem Gericht, bei ihm dem ein Richteramt übertragen ist. Satz 3 gilt auch, wenn ein Richter an ein Gericht eines anderen Landes oder des Bundes oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet ist. Ein Richter auf Probe verliert sein Wahlrecht bei einem Gericht mit dem Ende seiner Beschäftigungszeit bei diesem Gericht. Ein Richter scheidet aus einem Richterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zu diesem Richterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert. Ein Richter scheidet aus dem Gesamtrichterrat aus, wenn er die Wahlberechtigung zum Gesamtrichterrat oder die Wählbarkeit nach Absatz 3 Satz 3 verliert.

§ 22 Wahlvorschläge und Wahlverfahren

(1) Zur Wahl des Richterrats und des Gesamtrichterrats können die wahlberechtigten Richter Wahlvorschläge machen. Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zwei wahlberechtigten Richtern unterzeichnet sein. Jeder Richter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen und nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Die Gesamtzahl der zur Wahl vorgeschlagenen Richter soll mindestens das Zweifache der Anzahl der zum Richterrat zu wählenden Mitglieder erreichen.

(2) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder bestellt der Richterrat oder bestellen die Richterräte der in den Gesamtrichterrat entsendenden Gerichtsbarkeiten bei Gerichten mit weniger als zehn Richterplanstellen einen wahlberechtigten Richter, bei den übrigen Gerichten drei wahlberechtigte Richter zum Wahlvorstand. Besteht bei einem Gericht, bei dem ein Richterrat zu bilden ist, noch kein Richterrat, so beruft der Präsident oder der aufsichtsführende Richter eine Richterversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes unter Vorsitz des lebensältesten wahlberechtigten Richters ein. Das gilt entsprechend für die Wahl der in den Gesamtrichterrat zu entsendenden Mitglieder mit der Maßgabe, dass die Präsidenten der oberen Landesgerichte der jeweiligen Gerichtsbarkeit die Richterversammlungen einberufen. Dasselbe gilt, wenn vier Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Richterrats oder der Amtszeit der in den Gesamtrichterrat entsandten Mitglieder noch kein Wahlvorstand bestellt ist und drei wahlberechtigte Richter eine Bestellung beantragen.

(3) Im Übrigen gilt für die Wahl der Mitglieder des Richterrats und des Gesamtrichterrats die Wahlordnung zum Bremischen Personalvertretungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Vorschriften über die Gruppenwahl entsprechend. Richter des Arbeitsgerichts, die einer auswärtigen Kammer angehören, können ihre Stimme schriftlich abgeben.

(4) Für die Anfechtung der Wahl gilt § 21 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes entsprechend.

§ 22a Ersatzmitglieder und Neuwahl

(1) Scheidet ein Mitglied aus dem Richterrat oder dem Gesamtrichterrat aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied des Richterrats oder des Gesamtrichterrats verhindert ist. Als Ersatzmitglieder treten ein

  1. bei Verhältniswahl der Reihe nach die nicht gewählten Richter aus denjenigen Vorschlagslisten, auf denen die zu ersetzenden Richter benannt waren,
  2. bei Mehrheitswahl die nicht gewählten Richter in der Reihenfolge der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl.

Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los.

(2) Der Richterrat und der Gesamtrichterrat sind jeweils neu zu wählen, wenn

  1. die Zahl seiner Mitglieder auch nach dem Eintritt sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist,
  2. er mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
  3. er durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst wird.

In den Fällen der Nummern 1 und 2 führt der Richterrat die Geschäfte weiter, bis der neue Richterrat gewählt ist. Das gilt entsprechend für den Gesamtrichterrat.

§ 23 Mitbestimmung in gemeinsamen Angelegenheiten von Richtern und anderen Bediensteten

(1) An Personalversammlungen nehmen, soweit gemeinsame Angelegenheiten (§ 19 Abs. 1 Nr. 2) behandelt werden, die Richter mit den gleichen Rechten wie die anderen Bediensteten teil.

(2) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch der Personalrat beteiligt, so entsendet der aus mehreren Richtern bestehende Richterrat für die gemeinsame Beschlussfassung

  1. ein Mitglied in einen Personalrat, der nicht mehr als drei Mitglieder hat,
  2. zwei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als drei, aber nicht mehr als neun Mitglieder hat,
  3. drei Mitglieder in einen Personalrat, der mehr als neun Mitglieder hat.

Besteht der Richterrat aus einem Richter, so tritt dieser zur Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten zum Personalrat hinzu. Ist die Zahl der Mitglieder des Richterrats und des Personalrats gleich groß, so treten beide Vertretungen zur gemeinsamen Beratung und Beschlussfassung zusammen.

(3) Sind von einer Angelegenheit sowohl die Richter als auch die anderen Bediensteten mehrerer Gerichte betroffen und ist der Gesamtpersonalrat nach § 50 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes zuständig, so entsenden die beteiligten Richterräte zwei Mitglieder, die sie in einer gemeinsamen Sitzung wählen, zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung in den Gesamtpersonalrat. Für diese Wahl gilt § 21 Abs. 2 Sätze 1 und 2 entsprechend. Ist auf Seiten der Richterschaft der Gesamtrichterrat zuständig, so treten Gesamtrichterrat und Gesamtpersonalrat zu gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung zusammen.

III. Präsidialrat

§ 24 Aufgabe des Präsidialrates

(1) Der Präsidialrat ist vor jeder Ernennung eines Richters oder sonstigen Bewerbers für ein Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes zu beteiligen. Das Gleiche gilt, wenn einem Richter in einem Richteramt mit höherem Endgrundgehalt als dem eines Eingangsamtes ein solches Richteramt an einem Gericht eines anderen Gerichtszweiges übertragen werden soll.

(2) Zuständig ist der Präsidialrat des Gerichtszweiges, in dem der Richter verwendet werden soll.

§ 25 Errichtung des Präsidialrates

Für jeden Gerichtszweig wird ein Präsidialrat errichtet.

§ 26 Zusammensetzung des Präsidialrates

Der Präsidialrat besteht:

  1. für die ordentliche Gerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts als Vorsitzenden, je einem von den Präsidien des Oberlandesgerichts, des Landgerichts und des Amtsgerichts Bremen gewählten Mitglied und drei von den Richtern der ordentlichen Gerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
  2. für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzendem, je einem von den Präsidien des Oberverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichts gewählten Mitglied und zwei von den Richtern der Verwaltungsgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern;
  3. für die Finanzgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Finanzgerichts als Vorsitzendem und einem von den Richtern des Finanzgerichts gewählten Mitglied;
  4. für die Arbeitsgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landesarbeitsgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Gerichte für Arbeitssachen unmittelbar gewählten Mitgliedern;
  5. für die Sozialgerichtsbarkeit aus dem Präsidenten des Landessozialgerichts als Vorsitzendem und zwei von den Richtern der Sozialgerichte unmittelbar gewählten Mitgliedern.
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