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Regelwerk; Arbeits- und Sozialrecht

BremBG - Bremisches Beamtengesetz
- Bremen -

Vom 22. Dezember 2009
(GBl. Nr. 4 vom 15.01.2010 S. 17; 23.03.2010 S. 277; 17.05.2011 S. 370 11; 20.12.2011 S. 484 11a; 24.01.2012 S. 24; 27.03.2012 S. 133; 01.10.2013 S. 546 13; 28.01.2014 S. 74 14; 22.07.2014 S. 350; 04.11.2014 S. 458; 29.09.2015 S. 420 15; 01.03.2016 S: 91 16; 26.04.2016 S. 232 16a ; 05.08.2016 S. 434; ber. S. 474 16a; 16.05.2017 S. 225 17; 20.06.2017 S. 263 17a;29.08.2017 S. 370 17b; 12.12.2017 S. 784 17c; 05.06.2018 S. 255 18; 05.03.2019 S. 71 19; 02.04.2019 S. 174, ber. S. 438  19a; 14.05.2019 S. 331 19b; 10.09.2019 S. 581 19c; 14.07.2020 S. 671 20; 13.07.2021 S. 604 21; 18.10.2022 S. 728 22; 13.12.2022 S. 967 22a; 02.05.2023 S. 415 23; 19.12.2023 23a)
Gl.-Nr.: 2040-a-1



Siehe Fn. *
Archiv: 1995

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt neben dem Beamtenstatusgesetz vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, für die Beamtinnen und Beamten

  1. des Landes Bremen,
  2. der Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven sowie
  3. der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts.

(2) Die deutsche Sprache muss in dem für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn erforderlichen Maß beherrscht werden. Sprachkenntnisse können überprüft werden, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass sie für die berufliche Tätigkeit ausreichen. Eine Überprüfung darf erst nach Anerkennung der Berufsqualifikation vorgenommen werden und muss in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

(3) Das Bremische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz ist mit Ausnahme des § 17 nicht anzuwenden.

§ 2 Verleihung der Dienstherrnfähigkeit durch Satzung
( § 2 des Beamtenstatusgesetzes)

Soweit die Dienstherrnfähigkeit durch Satzung verliehen wird, bedarf diese der Genehmigung des Senats.

§ 3 Oberste Dienstbehörden, Dienstvorgesetzte und Vorgesetzte

(1) Oberste Dienstbehörde ist die oberste Behörde des Dienstherrn, in deren Dienstbereich die Beamtin oder der Beamte ein Amt bekleidet. Für das Land und die Stadtgemeinde Bremen ist dies der Senat der Freien Hansestadt Bremen, für die Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Für die Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird die oberste Dienstbehörde durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung bestimmt; ist eine solche Bestimmung nicht getroffen, so ist oberste Dienstbehörde der Senat der Freien Hansestadt Bremen; für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die durch Satzung des Magistrats der Stadt Bremerhaven gegründet worden sind, ist mangels einer solchen Bestimmung oberste Dienstbehörde der Magistrat der Stadt Bremerhaven. Die oberste Dienstbehörde kann die Ausübung ihrer Befugnisse auf andere Behörden übertragen.

(2) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten zuständig ist.

(3) Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, wer der Beamtin oder dem Beamten für die dienstliche Tätigkeit Weisungen erteilen darf.

(4) Wer Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und wer Vorgesetzte oder Vorgesetzter ist, richtet sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Ist eine Dienstvorgesetzte oder ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden und ist nicht gesetzlich geregelt, wer diese Aufgaben wahrnimmt, so bestimmt für die Beamtinnen und Beamten der Stadtgemeinde Bremerhaven der Magistrat der Stadt Bremerhaven, im Übrigen der Senat, wer für die beamtenrechtlichen Entscheidungen in Bezug auf die Beamtin oder den Beamten zuständig ist. Nach Beendigung des Beamtenverhältnisses nimmt die Behörde, bei der die Beamtin oder der Beamte zuletzt beschäftigt war, die Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten wahr.

(5) Die oberste Dienstbehörde kann Zuständigkeiten der oder des Dienstvorgesetzten auch teilweise auf andere Behörden übertragen.

Abschnitt 2
Beamtenverhältnis

§ 4 Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

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