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Regelwerk, Abgaben

GebVO MLW - Gebührenverordnung MLW
Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen

- Baden-Württemberg -

Vom 1. März 2024
(GBl. Nr. 18 vom 12.03.2024)



Aufgrund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in der dieser Verordnung beigefügten Anlage (Gebührenverzeichnis) festgesetzt.

(2) Für die bautechnische Prüfung nach den baurechtlichen Vorschriften durch Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden werden gebührenpflichtige Tatbestände und die Höhe der Gebühren im Gebührenverzeichnis festgesetzt.

(3) Für öffentliche Leistungen der Vermessungsbehörden nach dem Vermessungsgesetz werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen im Gebührenverzeichnis festgesetzt.

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) sowie die Gebührenverordnung WM vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist, soweit nicht in den Absätzen 2 und 3 etwas Abweichendes geregelt ist.

(2) Für öffentliche Leistungen des amtlichen Vermessungswesens, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt oder begonnen, aber noch nicht abgeschlossen wurden, ist die Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(3) Die bisherige Gebührenregelung in der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, ist auch anzuwenden bei der Fortführung des Liegenschaftskatasters, wenn die Gebühr für die zugrundeliegende Liegenschaftsvermessung nach der bisherigen Gebührenregelung festgesetzt wurde, sowie bei der Übernahme des neuen Rechtszustands von Bodenordnungen in das Liegenschaftskataster nach dem Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, oder nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des BauGB, wenn der neue Rechtszustand vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingetreten ist und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(4) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

§ 3 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten, sofern die zugrundeliegende öffentliche Leistung der Umsatzsteuerpflicht unterliegt.

§ 4 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft mit Ausnahme der Nummer 19 der Anlage, die am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden dritten Monats in Kraft tritt.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung MLW vom 7. Oktober 2021 (GBl. S. 912) außer Kraft.

(3) Gleichzeitig treten die Nummern 12, 13, 17 und 23 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 22. April 2020 (GBl. S. 212), die durch Verordnung vom 28. Oktober 2020 (GBl. S. 963) geändert worden ist, außer Kraft.

(4) Gleichzeitig treten die Nummern 10.2 bis 10.2.4 der Anlage (Gebührenverzeichnis) der Gebührenverordnung MLR vom 11. Dezember 2018 (GBl. S. 1577, ber. 2019 S. 375), die durch Artikel 94 der Verordnung vom 21. Dezember 2021 (GBl. 2022 S. 1, 12) geändert worden ist, außer Kraft.

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 Gebührenverzeichnis
(GebVerz MLW)
Anlage
(zu § 1)


Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis

Gegenstand Nummer

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(Stand: 18.03.2024)

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