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Regelwerk, Allgemeines, Abgaben

GebVO WM - Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium
Verordnung des Wirtschaftsministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums

- Baden-Württemberg -

Vom 22. April 2020
(GBl. Nr. 12 vom 08.05.2020 S. 212; 18.01.2024 Nr. 19aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 2006

Auf Grund von § 4 Absatz 2 des Landesgebührengesetzes ( LGebG) vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 895), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl. S. 161, 185) geändert wurde, wird verordnet:

§ 1 Geltungsbereich

Für den Geschäftsbereich des Wirtschaftsministeriums werden die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren für öffentliche Leistungen, die die staatlichen Behörden, ausgenommen die Landratsämter, erbringen, in dem Gebührenverzeichnis festgesetzt. Das Gebührenverzeichnis ist als Anlage beigefügt.

§ 2 Übergangsvorschriften

(1) Für öffentliche Leistungen, deren Erbringung nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wird, ist die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322 die zuletzt durch Artikel b der Verordnung vom 6. Dezember 2018 geändert worden ist (GBl. 1562,1569)) anzuwenden, wenn die dafür nötigen Arbeiten bis zum Tag der Verkündung überwiegend durchgeführt worden sind und die bisherige Gebührenregelung für den Gebührenschuldner günstiger ist.

(2) Wird das Gebührenverzeichnis geändert, gilt Absatz 1 entsprechend.

§ 3 Umsatzsteuer

Die im Gebührenverzeichnis ausgewiesenen Gebühren sind gegebenenfalls zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenverordnung Wirtschaftsministerium vom 20. Oktober 2006 (GBl. S. 322), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. Dezember 2018 (GBl. S. 1562,1569) geändert worden ist, außer Kraft.

.

Gebührenverzeichnis
(GebVerz WM)
Anlage
(zu § 1)

1. Inhaltsübersicht zum Gebührenverzeichnis


Gegenstand GebVerzNummer
Teil 1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände
Ablehnung eines Antrags 1
Allgemeine Verwaltungsgebühr 2
Befreiungen 3
Beglaubigungen 4
Zusätzliche Verwaltungsgebühr 5
Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente 6
Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch) 7
Zeugnisse 8
Zurücknahme eines Antrags 9
Teil 2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
Arbeitssicherheit 10
Arbeitszeit 11
Architektenkammer, Ingenieurkammer 12
Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz 13
Berufsbildungsrecht 14
Beschusswesen 15
Eichgebühren 16
Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken
sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
17
Gewerbesachen 18
Handwerksrecht 19
Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern 20
Jugendarbeitsschutz 21
Mutterschutz 22
Raumordnung 23
Technischer Arbeitsschutz 24
Versicherungsaufsicht 25
Landesinformationsfreiheitsgesetz 26

2. Gebührenverzeichnis

2.1 Leistungsbereichsübergreifende Gebührentatbestände

Nummer Gegenstand Gebühr Euro
1 Ablehnung eines Antrags
1.1 Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung abgelehnt, wird eine Gebühr in Höhe von1/10 bis zum vollen Betrag der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr, mindestens 10 Euro, erhoben.
1.2 § 11 Absatz 2 LGebG bleibt unberührt.

Eine niedrigere Festsetzung der Gebühr oder ein Absehen von der Gebührenfestsetzung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird.

2 Allgemeine Verwaltungsgebühr

Ist für das Erbringen öffentlicher Leistungen in diesem Verzeichnis oder in anderen Rechtsvorschriften weder eine Gebühr noch Gebührenfreiheit vorgesehen, kann in allen Fällen nach § 4 Absatz 4 LGebG eine Gebühr bis zu 10.000 Euro erhoben werden.

3 Befreiungen
Befreiung von Rechtsvorschriften oder sonstigen allgemeinen Anordnungen, soweit hierüber nichts Besonderes bestimmt ist
4 Beglaubigungen
4.1 Beglaubigung von Unterschriften, Handzeichen und Siegeln 3 bis 150
4.2 Beglaubigung von Abschriften, Fotokopien, elektronischen Dokumenten, Ausdrucken elektronischer Dokumente und dergleichen,
4.2.1 die die Behörde selbst hergestellt hat, je Urkunde 10
4.2.2 in anderen Fällen für jede angefangene Seite 3
4.2.3 bei Schulzeugnissen in jedem Einzelfall, unabhängig von der Seitenzahl 3
4.3 Anmerkungen:
4.3.1 Wird die Abschrift von der Behörde selbst hergestellt, kommen die Schreibgebühren nach Nummer 6 hinzu.
4.3.2 Für die Beglaubigung von Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien von Urkunden werden keine Gebühren erhoben, wenn
4.3.2.1 die um die Beglaubigung angegangene Behörde die Urkunden in Verwahrung hat und die Antragstellerin oder der Antragsteller nicht bereits im Besitz beglaubigter Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien ist oder war,
4.3.2.2 die beglaubigten Ausfertigungen, Abschriften oder Fotokopien zu den Akten der Behörden ausgefertigt werden oder
4.3.2.3 die Urkunden bei der Behörde verbleiben und der Antragstellerin oder dem Antragsteller anstelle der Urkunden beglaubigte Abschriften oder Fotokopien ausgehändigt werden.
5 Zusätzliche Verwaltungsgebühr

Für die Vornahme einer öffentlichen Leistung, die mutwillig beantragt oder erschwert worden ist, wird, wenn dadurch ein besonderer Verwaltungsaufwand verursacht wird, eine zusätzliche Gebühr bis zu 1.500 Euro, mindestens 10 Euro, erhoben. Dies gilt auch in den Fällen, für die das Landesgebührengesetz sachliche oder persönliche Gebührenfreiheit vorsieht. Bei gebührenpflichtigen öffentlichen Leistungen wird die Gebühr nach Satz 1 neben der für die öffentliche Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben.

6 Schreibgebühren, Fotokopien sowie Ausdrucke elektronischer Dokumente
6.1 Ausfertigungen und Abschriften, sofern sie nicht durch Fotokopie hergestellt wurden, die auf Antrag erteilt werden,
je Seite 7,50
Jede angefangene Seite wird als volle Seite gerechnet. Der Ausfertigungs- und Beglaubigungsvermerk wird mitgerechnet.
6.2 Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind,
je Seite 15
6.3 Für Schriftstücke in tabellarischer Form, Verzeichnisse, Listen, Rechnungen, Zeichnungen und dergleichen wird die Schreibgebühr nach dem Zeitaufwand berechnet, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Sie beträgt für jede angefangene Viertelstunde 10
6.4 Für Fotokopien und Ausdrucke elektronischer Dokumente werden erhoben:
6.4.1 bei einem Format bis zu DIN a 4
für die erste Seite 1,20
für jede weitere Seite 0,80
6.4.2 bei einem größeren Format
für die erste Seite 1,60
für jede weitere Seite 1,20
7 Verfahrensgebühr (förmliche Rechtsbehelfe, insbesondere Widerspruch)
7.1 Zurückweisung des Rechtsbehelfs 20 bis 5.000
7.2 Zurücknahme des Rechtsbehelfs, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde 10 bis 1.500
8 Zeugnisse
8.1 Ausstellung von Zeugnissen, soweit nicht besondere Bestimmungen getroffen sind, einschließlich der Ausstellung von Ersatzzeugnissen für
in Verlust geratene Originalzeugnisse
5 bis 175
8.2 Gebührenfrei sind:

Zeugnisse über die Einreichung von Rechtsbehelfen oder Gnadengesuchen, Bescheinigungen über die Erfüllung bestehender Verpflichtungen, die von Amts wegen oder auf Antrag zu erteilen sind, und Zeugnisse über die Erteilung einer Erlaubnis, Genehmigung und dergleichen, sofern nicht die Zeugnisse als weitere Ausfertigung verlangt werden.

9 Zurücknahme eines Antrags

Wird der Antrag auf Erbringen einer öffentlichen Leistung zurückgenommen oder unterbleibt aus sonstigen, von der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu vertretenden Gründen die öffentliche Leistung, wird eine Gebühr von 1/10 bis 3/4 der für die Erbringung der öffentlichen Leistung zu erhebenden Gebühr erhoben, mindestens 10 Euro, wenn mit der sachlichen Bearbeitung begonnen, das Erbringen der öffentlichen Leistung aber noch nicht beendet wurde.

2.2 Leistungsbereichsbezogene Gebührentatbestände
10 Arbeitssicherheit
10.1 Zulassung nach § 7 Absatz 2 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 100 bis 300
10.2 Anordnung nach § 12 Absatz 1 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 100 bis 300
10.3 Ausnahme nach § 18 des Gesetzes über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit 100 bis 300
11 Arbeitszeit
11.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Mehr- und Nachtarbeit oder Änderungen der Ruhezeit, Pausen oder Ausgleichszeiträume nach § 7 Absatz 5 und § 15 Absatz 1 Nummern 1 und 2 Arbeitszeitgesetz ( ArbZG)
Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Bewilligungsdauer

bis zu 1 Monat bis zu 2 Monaten bis zu 12 Monaten Über 12 Monate
Euro Euro Euro Euro
1 bis 4 160 180 240 400
5 bis 20 500 700 900 1200
21 bis 200 700 900 1300 2400
über 200 1200 1600 3200 6000
Die für die Gebührenfestsetzung maßgebende Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie die Bewilligungsdauer müssen aus den Ausnahmebewilligungen oder Gebührenbescheiden ersichtlich sein.
11.2 Feststellende Verwaltungsakte über die zulässige Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen sowie Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und Beschäftigung an Werktagen
11.2.1 Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 ArbZG 100 bis 10.000
11.2.2 Feststellungen nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 ArbZG


Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird

Zahl der Sonn- und Feiertage

1 2 3 4 5 6 bis 10
Euro Euro Euro Euro Euro Euro
1 bis 4 180 200 220 260 300 340
5 bis 20 220 260 320 380 460 660
21 bis 200 360 460 560 660 860 1460
über 200 660 860 1060 1260 1660 2660
11.2.3 Feststellungen nach § 13 Absatz 4 und 5 und § 15 Absatz 2 ArbZG
Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
ür die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird
Dauer der Befristung
Bis 1 Jahr über1 Jahr
Euro Euro
1 bis 4 800 1400
5 bis 20 1400 3200
21 bis 200 2600 5200
über 200 5200 8400
11.3 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG
Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
für die eine Ausnahmebewilligung erteilt wird
Euro
1 bis 4 300
5 bis 20 500
21 bis 200 700
über 200 1.300
12 Architektenkammer, Ingenieurkammer

Öffentliche Leistungen, die die Errichtung, Veränderung und Auflösung der Architektenkammer oder der Ingenieurkammer sowie die Aufsicht über sie nach dem Architektengesetz oder dem Ingenieurammergesetz betreffen, sind gebührenfrei.

13 Bausachen, Wohnungswesen, Denkmalschutz
13.0 Allgemeines
13.0.1 Berechnung der Gebühren

a) Ist im Zusammenhang mit einer baurechtlichen Entscheidung auch eine wasserrechtliche Entscheidung zu treffen, so ist die dafür vorgesehene Gebühr gesondert zu erheben.

b) Soweit die Gebühren nach den Baukosten berechnet werden, ist von den Kosten nach DIN 276 in der Fassung vom Dezember 2018 auszugehen, die am Ort der Bauausführung im Zeitpunkt der Erteilung der Genehmigung zur Erstellung des Vorhabens erforderlich sind, einschließlich des Werts etwaiger Eigenleistungen (Material- und Arbeitsleistung). Bei baulichen Anlagen sind die Kostengruppen 300 ≫Bauwerk - Baukonstruktionen≪ und 400 ≫Bauwerk - Technische Anlagen≪ zu berücksichtigen. Abweichungen bei der Ermittlung der Baukosten sind im begründeten Einzelfall möglich, so zum Beispiel bei Frei- und Außenanlagen, technischer Infrastruktur und ähnlichen Vorhaben, die sich nicht in den genannten Kostengruppen wiederfinden oder die nach anderen Kostensteuerungsgrundlagen gehandhabt werden. Die Baukosten sind auf volle 1.000 Euro aufzurunden. Zu den Baukosten gehört die auf diese Kosten entfallende Umsatzsteuer.

13.0.2 Gebührenfrei sind öffentliche Leistungen nach dem Landeswohnraumförderungsgesetz.

Darüber hinaus sind gebührenfrei öffentliche Leistungen, die der
a) Durchführung von Siedlungsverfahren im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes,
b) Eingliederung von Vertriebenen und Flüchtlingen in die Landwirtschaft nach dem Dritten Abschnitt, Zweiter Teil des Bundesvertriebenengesetzes

dienen.

Die Gebührenbefreiungen werden auch dem Erwerber gewährt, wenn er die Voraussetzungen erfüllt und die Gebührenschuld übernommen hat.
Unberührt bleibt die Gebührenerhebung nach diesem Verzeichnis oder für Vermessungsleistungen.

13.0.3 Gebührenermäßigungen

a) Die Gebühren nach Nummern 13.1.1 bis 13.1.4 sowie für die Erteilung eines Bauvorbescheids nach Nummer 13.2 ermäßigen sich bei einer Überschreitung der Frist nach § 54 Absatz 5 Landesbauordnung ( LBO) bis zu einem Monat um 15 Prozent, bei einer Überschreitung von mehr als einem Monat um 30 Prozent.
b) Bei der gleichzeitigen Behandlung mehrerer nach Art und Nutzung vergleichbarer Anlagen und Einrichtungen auf einem zusammenhängenden Baugelände in einem oder mehreren baurechtlichen Verfahren ermäßigt sich die Gebühr nach Nummer 13.1 für jede Anlage und Einrichtung um 30 Prozent.
c) Bei Wiederholung einer infolge Zeitablaufs unwirksam gewordenen Entscheidung ermäßigen sich die Gebühren nach Nummern 13.1, 13.2 und 13.4 auf die Hälfte.

Ermäßigungen nach Buchstaben a bis c werden nebeneinander gewährt in der Weise, dass bei der Ermäßigung jeweils von dem Betrag der ermäßigten Gebühr ausgegangen wird.

13.1 Baugenehmigung und Zustimmung
13.1.1 Genehmigung von Anlagen und Einrichtungen 4 Promille der Baukosten, mindestens 50
13.1.2 Wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können, einschließlich der Genehmigung von Werbeanlagen 50 bis 2.000
13.1.3 Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
13.1.4 Erteilung einer Zustimmung nach § 70 Absatz 1 LBO 2,5 Promille der Baukosten, mindestens 30
13.2 Teilbaugenehmigung, Bauvorbescheid
13.2.1 Teilbaugenehmigung von Anlagen und Einrichtungen, Erteilung eines Bauvorbescheids 1 Promille der (Teil-) Baukosten, mindestens 30
13.2.2 Teilbaugenehmigung oder Erteilung eines Bauvorbescheids, wenn der Gebührenberechnung Baukosten nicht zugrunde gelegt werden können 30 bis 1.000
13.3 Verlängerung der Geltungsdauer der Baugenehmigung, der Teilbaugenehmigung, der Zustimmung oder des Bauvorbescheids 1/4 der Gebühr nach Nummern 13.1 und 13.2
13.4 Befreiung, Ausnahme oder Abweichung von baurechtlichen Vorschriften und von Festsetzungen eines Bebauungsplans 30 bis 3.000
Anmerkung zu Nummer 13.4:

Für Erleichterungen, Ausnahmen und Abweichungen nach dem Baugesetzbuch und der Landesbauordnung werden im Genehmigungsverfahren keine Gebühren erhoben.

13.5 Anordnungen im Rahmen des Bauordnungsrechts 30 bis 3.000
13.6 Für jede Nachprüfung überwachungsbedürftiger Anlagen und Einrichtungen 30 bis 250
13.7 Anerkennung als Sachverständiger nach § 2 Bausachverständigenverordnung ( BauSVO) 150 bis 1.500
13.8 Gebühren des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers für Tätigkeiten nach § 67 Absatz 5 LBO sowie nach Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs zu § 50 Absatz 1 LBO, angegeben in Arbeitswerten.

Ein Arbeitswert (AW) entspricht dem in § 6 Absatz 2 der Kehr- und Überprüfungsordnung ( KÜO) in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Eurobetrag, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

13.8.1 Prüfung des Vordrucks ≫Technische Angaben über Feuerungsanlagen≪ entsprechend Anlage 7 der VwV LBO-Vordrucke vom 2. Juni 2015 (GABl. S. 265) in der jeweils geltenden Fassung einschließlich einer beiliegenden Querschnittsberechnung und einschließlich der erforderlichen Stellungnahmen 35,0 AW
13.8.2 Bauzustandsbesichtigung, Endabnahme, örtliche Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme
13.8.2.1 Grundwert je Gebäude einschließlich Wegepauschale und der ersten Nutzungseinheit 15,7 AW
13.8.2.2 Grundwert für jede weitere Nutzungseinheit, die begangen werden muss 4,0 AW
13.8.2.3 Zuschlag je Schornstein bis zu zwei Schächten für jeden vollen und angefangenen Meter
Für Reserveschornsteine kann ein Zuschlag nur berechnet werden, wenn eine Feuerstätte angeschlossen ist. Bei Abgasanlagen außerhalb von Gebäuden werden maximal drei Meter berechnet.
13.8.2.3.1 bei einer Bauzustandsbesichtigung, Rohbaubesichtigung oder örtlichen Prüfung der Mängelbeseitigung vor einer Endabnahme 0,9 AW
13.8.2.3.2 bei einer Endabnahme 1,8 AW
13.8.2.4 Zuschlag je Feuerstätte 4,4 AW
13.8.3 Ausstellung der Bescheinigung über die Brandsicherheit und die sichere Abführung der Verbrennungsgase von Feuerungsanlagen. Dies gilt auch, wenn lediglich ein Mängelbericht ausgestellt werden kann. 20,0 AW
13.8.4 Zuschlag, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Überprüfung der Abgaswege einer Feuerstätte für flüssige
oder gasförmige Brennstoffe voraussetzt
12,0 AW
13.8.5 Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine rechnerische oder messtechnische Überprüfung zur Sicherstellung der Zufuhr der notwendigen Verbrennungsluft
für die Feuerstätten voraussetzt
0,8 AW
13.8.6 Zuschlag je Arbeitsminute, wenn die Ausstellung der Bescheinigung nach Nummer 13.8.3 eine Dichtheitsprüfung oder die Überprüfung des
inneren Zustandes einer Abgasanlage voraussetzt
0,8 AW
13.9 Erteilung von denkmalschutzrechtlichen Genehmigungen durch die höhere Denkmalschutzbehörde nach § 7 Absatz 5 Nummer 1 Denkmalschutzgesetz ( DSchG), soweit die Gebühren Dritten auferlegt oder
sonst auf Dritte umgelegt werden können
50 bis 2.500
13.10 Eintragung von Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung in das Denkmalbuch, wenn die Eigentümerin oder der Eigentümer die Eintragung nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 DSchG beantragt 50 bis 2.500
13.11 Erteilung von Steuerbescheinigungen nach § 10g des Einkommensteuergesetzes für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden
bei bescheinigten Aufwendungen bis 2.500 Euro 30
25.000 Euro 60
50.000 Euro 90
250.000 Euro 240
500.000 Euro 360
500.000 Euro 360
je weitere 500.000 Euro 300
13.12 Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 Satz 1 und § 32 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 Wohnungseigentumsgesetz 30 bis 1.250
14 Berufsbildungsrecht
14.1 Öffentliche Leistungen nach dem Berufsbildungsgesetz 20 bis 1.000
14.2 Bescheinigung nach § 4 Nummer 21 des Umsatzsteuergesetzes 20 bis 250
15 Beschusswesen
Für öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen nach dem Beschussgesetz ( BeschG) werden Gebühren und Auslagen nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

Grundsätze

Die Gebühren sind nach dem Verwaltungsaufwand, wie er sich aus der Kosten- und Leistungsrechnung des Beschussamts Ulm ergibt, zu berechnen für

1. die im Zulassungsverfahren erforderliche Prüfung nach den §§ 7 bis 9 BeschG,

2. die Beschussprüfung nach § 5 BeschG

a) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Austauschläufen, bei denen zum Antrieb des Geschosses ein entzündbares flüssiges oder gasförmiges Gemisch verwendet wird,

b) bei nicht der Beschusspflicht unterliegenden Gegenständen,

c) wenn die Prüfung einen den üblichen Umfang erheblich übersteigenden Mehraufwand verursacht oder bei Schusswaffen, deren Patronenlager- oder Laufinnenabmessungen nicht in den aktuellen beschussrechtlichen Maßtafeln enthalten sind,

d) bei Böllern und Modellkanonen,

3. die Zulassung und Kontrolle von Munition nach § 11 BeschG in Verbindung mit Abschnitt 7 und 8 der Beschussverordnung,

4. die Prüfung bei der Entscheidung über Ausnahmen nach § 13 BeschG.

Werden Prüfungen außerhalb der Dienststelle durchgeführt, gehören zum gebührenpflichtigen Verwaltungsaufwand auch Reisezeiten und vom Kostenschuldner zu vertretende Wartezeiten, wenn diese von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 6 Uhr und 20 Uhr liegen oder gesondert vergütet werden.

Soweit keine festen Gebührensätze festgelegt sind, sind die Gebühren nach Zeitaufwand zu berechnen. Hierfür gelten folgende Stundensätze:
1. Tätigkeit mit technischer Infrastruktur 121
2. Tätigkeit ohne technische Infrastruktur 71
Staffelsätze für die Waffen- und Munitionsprüfung
Die nachfolgend aufgeführten Staffelsätze sind auf Kurz- und Langwaffen der gleichen Waffengruppe, des gleichen Typs und des gleichen Kalibers anzuwenden. Dabei wird zwischen folgenden typen unterschieden:
1. Waffen- und Wechselsysteme mit der gleichen Anzahl von Läufen,
2. Austauschläufe mit der gleichen Anzahl von Läufen,
3. Waffenteile,
4. Wechseltrommeln,
5. Einsteckläufe.
15.1 Kurzwaffen (Gebühr je Lauf)
15.1.1 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für patronierte Munition
15.1.1.1 für die 1. Waffe 28
ab dem 1. Juli 2021 39
15.1.1.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 18
ab dem 1. Juli 2021 25
15.1.1.3 für die 6. und jede weitere Waffe 8
ab dem 1. Juli 2021 11,50
15.1.2 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
15.1.2.1 für die 1. Waffe 12
ab dem 1. Juli 2021 17
15.1.2.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 8
ab dem 1. Juli 2021 11,50
15.1.2.3 für die 6. und jede weitere Waffe 4
ab dem 1. Juli 2021 6
15.1.3 Pistolen, Pistolen-Austauschläufe und Pistolen-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
15.1.3.1 für die 1. Waffe 70
ab dem 1. Juli 2021 97
15.1.3.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 54
ab dem 1. Juli 2021 74
15.1.3.3 für die 6. und jede weitere Waffe 37
ab dem 1. Juli 2021 51
15.1.4 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für patronierte Munition
15.1.4.1 für die 1. Waffe 28
ab dem 1. Juli 2021 39
15.1.4.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 18
ab dem 1. Juli 2021 25
15.1.4.3 für die 6. und jede weitere Waffe 8
ab dem 1. Juli 2021 11,50
15.1.5 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalmunition
15.1.5.1 für die 1. Waffe 13
ab dem 1. Juli 2021 18
15.1.5.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 8,50
ab dem 1. Juli 2021 12
15.1.5.3 für die 6. und jede weitere Waffe 4,50
ab dem 1. Juli 2021 6
15.1.6 Revolver, Revolver-Austauschläufe und Revolver-Wechseltrommeln für nicht patroniertes Schwarzpulver
15.1.6.1 für die 1. Waffe 70
ab dem 1. Juli 2021 97
15.1.6.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 54
ab dem 1. Juli 2021 74
15.1.6.3 für die 6. und jede weitere Waffe 37
ab dem 1. Juli 2021 51
15.2 Langwaffen (Gebühr je Lauf)
15.2.1 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Zentralfeuermunition
15.2.1.1 für die 1. Waffe 33
ab dem 1. Juli 2021 46
15.2.1.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 22
ab dem 1. Juli 2021 31
15.2.1.3 für die 6. und jede weitere Waffe 11
ab dem 1. Juli 2021 15
15.2.2 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Flinten-Einsteckläufe, Büchsen- und Flinten-Waffenteile für patronierte Randfeuermunition
15.2.2.1 für die 1. Waffe 28
ab dem 1. Juli 2021 39
15.2.2.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 18
ab dem 1. Juli 2021 25
15.2.2.3 für die 6. und jede weitere Waffe 8
ab dem 1. Juli 2021 11,50
15.2.3 Büchsen, Flinten, Büchsen- und Flinten-Austauschläufe, Büchsen und Flinten-Waffenteile für nicht patroniertes Schwarzpulver
15.2.3.1 für die 1. Waffe 70
ab dem 1. Juli 2021 97
15.2.3.2 für die 2. bis einschließlich der 5. Waffe 54
ab dem 1. Juli 2021 74
15.2.3.3 für die 6. und jede weitere Waffe 37
ab dem 1. Juli 2021 51
15.3 Munition (Gebühr je Los)
15.3.1 Munitionszulassung
15.3.1.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 108
15.3.1.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück 322
15.3.1.3 bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 495
15.3.1.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 680
15.3.1.5 bei Losgrößen von 150.001 bis 1.500 000 Stück 717
15.3.2 Fabrikationskontrolle
15.3.2.1 bis zu einer Losgröße von 1.000 Stück 108
15.3.2.2 bei Losgrößen von 1.001 bis 3.000 Stück 215
15.3.2.3 bei Losgrößen von 3.001 bis 35.000 Stück 301
15.3.2.4 bei Losgrößen von 35.001 bis 150.000 Stück 388
15.3.2.5 bei Losgrößen von 150.001 bis 500.000 Stück 429
15.3.2.6 bei Losgrößen von 500.001 bis 1.500 000 Stück 515
15.4 Sonstige Gebührentatbestände für öffentliche Leistungen nach § 9 Absatz 1 und 2 BeschG
15.4.1 Energiebestimmung von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen
15.4.1.1 erste Messreihe 99
15.4.1.2 zweite und weitere Messreihen je 50
15.4.1.3 Einzelprüfungen und Kennzeichnungen von Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von 7,5 Joule nicht übersteigen dürfen 99
15.4.2 Die Gebühr für die Unbrauchbarmachung und Veränderung von Schusswaffen wird nach Zeitaufwand je angefangene Stunde berechnet.
15.4.3 Ausstellung von einfachen Bescheinigungen 22
15.5 Gebührenermäßigung
15.5.1 Aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit kann eine niedrigere Gebühr als die unter Nummer 15 vorgesehene Gebühr oder eine Gebührenbefreiung bestimmt werden. Im Übrigen können Ermäßigungen gewährt werden, sofern diese im Gebührenverzeichnis vorgesehen sind.
15.5.2 Bei der Beschussprüfung ist die halbe Gebühr zu erheben, wenn ein Prüfgegenstand

1. nicht funktionssicher oder

2. nicht maßhaltig ist

und eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefunden hat. Errechnet sich die Gebühr aus mehreren Staffelsätzen, ist die Gebühr aus dem niedrigsten Staffelsatz zugrunde zu legen.

15.5.3 Wird die Beschussprüfung in den Räumen des Antragstellers vorgenommen und stellt dieser die für die Prüfung erforderlichen Hilfskräfte und technischen Prüfmittel zur Verfügung, ermäßigen sich die Prüfgebührengemäß Nummern 15.1 und 15.2 um 58 Prozent und
ab dem 1. Juli 2021 um 70 Prozent.
15.5.4 Werden in den Räumen der Dienststelle mehr als 300 Kurz- oder Langwaffen, die zugleich der gleichen Waffengruppe, dem gleichen Typ und dem gleichen Kaliber zuzuordnen sind, gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt, ermäßigt sich die Gebühr um 15 Prozent.
15.5.5 Öffentliche Leistungen in Bezug auf Schusswaffen und Munition, die im dienstlichen Interesse von einem öffentlichen Bediensteten verwendet werden, sind gebührenfrei.
15.6 Auslagen
Folgende Auslagen hat der Antragsteller zusätzlich zu erstatten:

1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackungsmittel und der Rücksendung,

2. bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren und Zeitaufwände,

3. die Kosten der vom Beschussamt Ulm aufgewendeten Beschussmittel und die Kosten für das Ein- und Auspacken der Prüfgegenstände,
4. bei der Zulassung nach den §§ 7 bis 11 BeschG die Kosten der vom Beschussamt aufgewendeten Prüfmittel.

16 Eichgebühren

Für öffentliche Leistungen der Eichbehörden werden Gebühren nach der Mess- und Eichgebührenverordnung erhoben.

17 Enteignung von Grundstücken oder von Rechten an Grundstücken sowie vorzeitige Besitzeinweisung in Grundstücke
17.1 Jede notwendige Entscheidung im Enteignungsverfahren einschließlich vorzeitiger Besitzeinweisung und Einigungsbeurkundungen 100 bis 10.000
17.2 Qualifizierte Beratungsleistung, formlose Anhörung im Vorverfahren und Herbeiführung von Einigungen, sofern es nicht zu einer förmlichen Entscheidung der Behörde kommt, nach Aufwand. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden. Aufwand
18 Gewerbesachen

Öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 der Gewerbeordnung

200 bis 800
19 Handwerksrecht

Öffentliche Leistungen nach der Handwerksordnung

20 bis 1.000
20 Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern

Öffentliche Leistungen, die der Errichtung, Veränderung und Auflösung der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern sowie die Aufsicht über sie nach dem vierten Abschnitt des vierten Teils der Handwerksordnung und nach dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts des Industrie- und Handelskammern betreffen, sind gebührenfrei.

21 Jugendarbeitsschutz
21.1 Ausnahmebewilligungen von den Vorschriften über Kinderarbeit nach § 6 Absatz 1 Jugendarbeitsschutzgesetz ( JArbSchG)
Zahl der Kinder, für die eine
Ausnahmebewillligung erteilt wird

Kinderarbeit in einem Zeitraum

bis zu 5 Tagen
pro Kalenderjahr
bis zu 30 Tagen
pro Kalenderjahr
länger als 30 Tage
pro Kalenderjahr
Euro Euro Euro
1 bis 4 150 300 500
5 bis 20 300 400 600
21 bis 50 600 700 900
über 50 800 1100 1200
21.2 Behördliche Anordnung nach § 27 Absatz 1 und 2 JArbSchG 100 bis 1.000
21.3 Bewilligung von Akkordarbeit und Fließbandarbeit von Jugendlichen nach § 27 Absatz 3 JArbSchG 100 bis 1.000
22 Mutterschutz
22.1 Anordnung und Bewilligungen nach § 29 Absatz 3 Mutterschutzgesetz ( MuSchG) 60 bis 500
22.2 Behördliches Genehmigungsverfahren für eine Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 MuSchG
22.2.1 Genehmigung einer Beschäftigung zwischen 20 Uhr und 22 Uhr nach § 28 Absatz 1 MuSchG 60 bis 500
22.2.2 Vorläufige Untersagung einer Beschäftigung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG 60 bis 500
22.2.3 Bescheinigung des Eintritts der Genehmigungsfiktion nach § 28 Absatz 3 Satz 2 MuSchG 60 bis 500
22.3 Erklärung der Zulässigkeit einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 MuSchG 200 bis 2.000
22.4 Ausführliche Beratung des Arbeitgebers oder der bei ihm beschäftigten Personen in besonders schwierigen Fällen, gemäß § 29 Absatz 4 MuSchG nach Zeitaufwand. Die Abrechnung des Zeitaufwandes bestimmt sich nach der VwV-Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.
23 Raumordnung
23.1 Raumordnungsverfahren nach § 15 des Raumordnungsgesetzes ( ROG) und beschleunigtes Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG, jeweils mit raumordnerischer Beurteilung und in Verbindung mit § 18 des Landesplanungsgesetzes ( LplG) 5.000 bis 250.000
23.2 Absehen von einem Raumordnungsverfahren nach § 16 Absatz 2 ROG in Verbindung mit § 18 Absatz 4 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3 ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG 500 bis 50.000
23.3 Verlängerung einer raumordnerischen Beurteilung nach § 19 Absatz 8 LplG bei Beteiligung möglicher berührter Stellen nach § 15 Absatz 3
ROG in Verbindung mit § 19 Absatz 4 LplG
50 bis 5.000
23.4 Herausgabe von Daten aus dem Automatisierten Raumordnungskataster (AROK) nach § 28 LplG
23.4.1 Berechnung der Gebühren
a) Grundentgelt bei Standardabgabe:
Das Grundentgelt berechnet sich nach der Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte (Punkt, Linie oder Fläche) bezogen auf die Fläche einer Verwaltungseinheit. In dem Grundentgelt ist der Zeitaufwand von einer halben Stunde berücksichtigt. (vgl. Ziffer 23.4.2)

b) Zuschlag für besondere Datenaufbereitung:
Das Grundentgelt erhöht sich um einen Zuschlag, sofern die Datenabgabe eine besondere Datenaufbereitung erfordert und den Zeitaufwand einer halben Stunde übersteigt. Dies beinhaltet auch die Zusammenstellung mehrerer Themenbereiche. (vgl. Ziffer 23.4.3)

23.4.2 Grundentgelt nach Anzahl der abgegebenen Graphikobjekte als Rasterdaten

bis 2.000 Graphikobjekte

0,06 je Graphikobjekt, mindestens 40
ab 2.001 bis 10.000 Graphikobjekte 0,04 je Graphikobjekt
ab 10.001 bis 100.000 Graphikobjekte 0,02 je Graphikobjekt
mehr als 100.000 Graphikobjekte 0,01 je Graphikobjekt
als Vektordaten
bis 2.000 Graphikobjekte 0,12 je Graphikobjekt, mindestens 60
ab 2.001 bis 10.000 Graphikobjekte 0,08 je Graphikobjekt
ab 10.001 bis 100.000 Graphikobjekte 0,04 je Graphikobjekt
mehr als 100.000 Graphikobjekte 0,02 je Graphikobjekt
23.4.3 Zuschlag für besondere Datenaufbereitung nach Zeitaufwand

Bei der Berechnung des Zuschlags ist die Zeit anzusetzen, die für die Bereitstellung der Daten entsprechend der Datenanforderung benötigt wird. Dabei sind die in der Nummer 2.1 der VwV- Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Stundensätze anzuwenden.

Für die erste halbe Stunde wird kein Zuschlag erhoben.

23.4.4 Auslagen für die Datenabgabe

Die Auslagen werden gesondert in der tatsächlich entstandenen Höhe festgesetzt.

23.4.4.1 Abgabe als Druckerzeugnis
Ausdruck DIN A4, in schwarz/weiß 0,50
Ausdruck DIN A4, in Farbe 1
Ausdruck DIN A3, in schwarz/weiß 1
Ausdruck DIN A3, in Farbe 2
Plottausdruck DIN A2 10
Plottausdruck DIN A1 15
Plottausdruck DIN A 20
23.4.4.2 Abgabe in digitaler Form
Erstellen einer Daten-CD 15 je Daten-CD
24 Technischer Arbeitsschutz
24.1 Ausnahmen nach § 6 Druckluftverordnung 80 bis 250
24.2 Ausnahmen nach § 12 Absatz 1 Satz 4 Druckluftverordnung 130 bis 350
24.3 Ermächtigung nach § 13 Druckluftverordnung 160 bis 350
24.4 Ausnahme nach § 17 Absatz 1 Satz 2 Druckluftverordnung 130 bis 400
24.5 Erstellung eines Befähigungsscheins nach § 18 Absatz 2 Satz 2 Druckluftverordnung 180 bis 400
24.6 Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 2 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung 260 bis 3.000
24.7 Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 Arbeitsstättenverordnung 400 bis 5.000
24.8 Prüfung der Vorlage zum Einrichten von Arbeitsstätten nach § 2 Absatz 8 Arbeitsstättenverordnung 80 bis 1.500
25 Versicherungsaufsicht
Lauufende Aufsicht
25.1 Es wird eine Gebühr in Höhe des tatsächlichen Aufwandes, zumindest in Höhe von 75 Euro erhoben.

Für die Festsetzung der Stundensätze nach Laufbahngruppen gilt Nummer 2.1 der VwV- Kostenfestlegung in der jeweils geltenden Fassung.

25.2 Berufsständische Versorgungswerke 500 bis 35.000
26 Landesinformationsfreiheitsgesetz
Anmerkung:
Die Gebühren sind nach § 10 Absatz 3 Satz 2 Landesinformationsfreiheitsgesetz ( LIFG) auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang nach § 1 Absatz 2 LIFG wirksam in Anspruch genommen werden kann. Im Übrigen richtet sich die Gebührenfestsetzung nach dem LGebG, wobei insbesondere die Möglichkeiten zu Gebührenerleichterungen nach § 11 LGebG berücksichtigt werden können, soweit dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist.
26.1 Information über die Kosten nach § 10 Absatz 2 LIFG oder Zurücknahme eines Antrags aufgrund einer Kosteninformation nach § 10 Absatz 2 LIFG gebührenfrei
26.2 Auskünfte
26.2.1 Erteilung einer mündlichen oder einfachen schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang gebührenfrei
Anmerkung:

Einfach sind solche Fälle, bei denen die Gewährung des Informationszugangs der Auskunft gebenden Stelle anhand ihr unmittelbar zugänglicher Informationsquellen möglich ist, ohne dass dabei eine Auswertung von Archivgut, eine behördeninterne Abstimmung oder eine besondere rechtliche Wertung erforderlich ist.

26.2.2 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 30 bis 200
26.2.3 Erteilung einer schriftlichen oder elektronischen Auskunft, auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500
26.3 Informationszugang in sonstiger Weise
26.3.1 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise 15 bis 200
28.3.2 Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert oder Passagen geschwärzt werden müssen 200,01 bis 500
26.4 Akteneinsicht einschließlich der erforderlichen Vorbereitungsmaßnahmen auch bei zusätzlicher Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise in geringem Umfang 15 bis 500
Anmerkung zu den Nummern 28.2 bis 28.4:

Die Zurverfügungstellung von Informationen in sonstiger Weise umfasst alle Arten des Informationszugangs, die nicht durch Auskunftserteilung oder Akteneinsichtsgewährung erfolgen, insbesondere die Übermittlung von Kopien oder die Übermittlung einer gespeicherten Datei als Anhang einer E-Mail.

26.5 Veröffentlichungen nach § 11 LIFG gebührenfrei
26.6 Vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs bis zur Höhe der für den angefochtenen Verwaltungsakt festgesetzten Gebühr; mindestens 30


ENDE

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