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Regelwerk
Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Hafenentsorgungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 25. Januar 2017
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 23.02.2017 S. 36)



Aufgrund des § 140 Absatz 5 Satz 2 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie im Einvernehmen mit dem Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Die Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 387), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe "Richtlinie 2000/59/EG " werden die Worte "des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, (ABl. EG Nummer L 332/81), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/71/EG der Kommission vom 13. Dezember 2007 (ABl. EG Nummer L 329/33)" gestrichen.

b) Nach der Angabe "Richtlinie 2000/59/EG " wird folgende Fußnote eingefügt:

" '1. Richtlinie 2000/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2000 über Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle und Ladungsrückstände, (ABl. Nr. L 332 S. 81), zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2015/2087 der Kommission (ABl. Nr. L 302 S. 99)'".

2. § 6 Absatz 1 wird wie gefolgt geändert:

a) In Satz 4 werden die Worte "Der Anhang II der EG-Richtlinie 2000/59/EG " durch die Worte "Die Anlage" ersetzt."

b) Satz 4 wird vor Satz 1 als Satz 1 eingefügt.

c) Die bisherigen Sätze 1 bis 3 werden die Sätze 2 bis 4.

d) In Satz 2 werden die Worte "im Anhang II der EG-Richtlinie 2000/59/EG " durch die Worte "in der Anlage" ersetzt.

3. In § 14 Absatz 1 werden die Worte "15. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. 503)" durch die Worte "25. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. 385), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. November 2015 (GVOBl. Schl.-H. 387)," ersetzt.

4. In § 15 Buchstabe a Nummer 2 werden die Worte "Anhang II der EG-Richtlinie 2000/59/ EG" durch das Wort "Anlage" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

.

(zu § 6 Absatz 1) Anlage

Alt:

Angaben, die vor Einlaufen in den Hafen von ........................... gemacht werden müssen

(Anlaufhafen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/59/EG )

1. Name, Rufzeichen sowie gegebenenfalls die IMO-Identifikatiansnummer des Schiffs:

2. Flaggenstaat

3. Geschätzte Anlaufzeit.

4. Geschätzte Auslaufzeit.:

5. Vorheriger Anlaufhafen:

6. Nächster Anlaufhafen:

7. Letzter Hafen, in dem Schiffsabfälle entladen wurden, und Zeitpunkt dieser Entladung:

8. Entsorgen Sie (entsprechendes Kästchen ankreuzen)

den gesamten [ ] einen Teil des [ ] keinen [ ]

Abfall(s) in den Hafenauffangeinrichtungen?

9. Art und Menge der zu entladenden und/oder an Bord verbleibenden Schiffsabfälle und Ladungsrückstände und Prozentsatz der maximalen Lagerkapazität

Bei Entsagung des gesamten Abfalls bitte die zweite Spalte entsprechend ausfüllen..
Wird der Abfall nicht nkr nur teilweise entsagt, bitte alle Spalten ausfüllet.

Typ Zu entsorgender Abfall m3 Maximale Lagerkapazität
m3
Menge des an Bord verbleibenden Abfalls
m3
Hafen, in dem der verbleibende Abfall entladen wird Geschätzte Abfallmenge; die zwischen Meldung und nächstem Anlaufhafen anfallt mit
Altöl
Schlamm          
Bilgenwasser          
Sonstige (bitte angeben)          
Müll
Lebensmittelabfälle          
Kunststoff          
Sonstige          
Abwasser1          
Ladungsbedingte Abfülle2 (Genaue Angabe)          
Ladungsrückstände2 (Genaue Angabe)          
1) Gemäß Anlage iv des Marpol-Übereinkommens 73/78, Regel 11, kann Abwasser auf See eingeleitet werden. Die entsprechenden Kästchen müssen nicht ausgefüllt werden, wenn eine genehmigte Einleitung auf See beabsichtigt wird.

2) Auch Schätzwerte sind zulässig.

Erläuterungen:

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