Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz - Drucksache 17/12400 - den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes - Drucksache 17/12033 - mit beigefügten Maßgaben, im Übrigen unverändert angenommen.
Fristablauf: 22.03.13
Erster Durchgang: Drucksache. 662/12 (PDF)
1. In der Eingangsformel werden nach dem Wort "hat" die Wörter "mit der Mehrheit seiner Mitglieder und" eingefügt.
2. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
- a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
"b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter "diese Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen" durch die Wörter "diese Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen" ersetzt."
- bb) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c und in Absatz 3 Nummer 2 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "Holzprodukte veräußern und die Erlöse einziehen" durch die Wörter "Holzprodukte einziehen und veräußern sowie die Erlöse einziehen" ersetzt.
- aa) Nach Buchstabe a wird folgender Buchstabe b eingefügt:
- b) Die Nummern 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
,7. Die §§ 7 und 8 werden wie folgt gefasst:
" § 7 Bußgeldvorschriften
- (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 des Rates vom 20. Dezember 2005 zur Einrichtung eines FLEGT-Genehmigungssystems für Holzeinfuhren in die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 347 vom 30.12.2005, S.1) ein Holzprodukt aus einem dort genannten Partnerland in die Gemeinschaft einführt.
- (2) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 295 vom 12.11.2010, S. 23) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen Artikel 4 Absatz 1 dort genanntes Holz oder ein Holzerzeugnis in Verkehr bringt oder
- 2. entgegen Artikel 4 Absatz 3 eine dort genannte Sorgfaltspflichtregelung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig auf dem neuesten Stand hält oder nicht oder nicht mindestens einmal jährlich bewertet.
- (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. eine Information nach Artikel 5 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt,
- 2. eine Information nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 in Verbindung mit Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 607/2012 der Kommission vom 6. Juli 2012 über die detaillierten Bestimmungen für die Sorgfaltspflichtregelung und die Häufigkeit und Art der Kontrollen der Überwachungsorganisationen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verpflichtungen von Marktteilnehmern, die Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr bringen (ABl. L 177 vom 7.7.2012, S.16), durch eine Aufzeichnung nicht dokumentiert oder der zuständigen Behörde auf Anforderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, soweit das Inverkehrbringen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 zum Zeitpunkt der Anforderung nicht mehr als fünf Jahre zurückliegt, oder
- 3. einer vollziehbaren Anordnung der zuständigen Behörde zuwiderhandelt, mit der ein Nachweis zum Risikobewertungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b oder zum Risikominderungsverfahren nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 angefordert wird.
- (4) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 3 oder § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 3 zuwiderhandelt,
- 2. entgegen § 6 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt,
- 3. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, eine Maßnahme nicht duldet oder eine dort genannte Person nicht unterstützt,
- 4. entgegen § 6 Absatz 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 6 Absatz 5 Satz 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
- 5. einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
- (5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1, 2, 3 Nummer 2 und 3 und des Absatzes 4 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden.
- (6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt, soweit das Gesetz durch diese ausgeführt wird.
§ 8 Strafvorschriften
- (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht und dadurch aus grobem Eigennutz für sich oder einen anderen Vermögensvorteile großen Ausmaßes erlangt oder
- 2. eine in § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung beharrlich wiederholt.
- (2) Der Versuch ist strafbar."
8. § 9 wird wie folgt gefasst:
" § 9 Einziehung
Gegenstände, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach § 7 oder eine Straftat nach § 8 bezieht, und Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuchs und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.""